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Nr. 64/1916 PAPIER-ZEITUNG 1195 Vermittler auf ihren Antrag ermächtigt werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmittelbar an die Verbraucher zu veräußern. Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleich zeitig mit der Vorlage der Bestandsnachweisung einzureichen und haben die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für die die Er mächtigung beantragt wird. Die Vermittler haben diese Mengen vor dem Verkauf sachgemäß zu sortieren und zu reparieren. Für die sorgfältige Sortierung erhält der Vermittler eine besondere Vergütung von 5 Pf. für jeden Sack. Die Reichs-Sackstelle setzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der Säcke zu erfolgen hat. 4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Aufkäufern nicht unmittelbar übernehmen. Die Abnehmer haben die von den Ver mittlern oder im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke, soweit dies noch nicht geschehen, zu reparieren, nach ihrer Güte und Verwendbarkeit gewissenhaft zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs- Sackstelle am Schlüsse der monatlichen Bestandsaufnahme zu melden und auf Abruf der Eisenbahnstation oder dem Schiffsanlegeplatze zuzuführen und sachgemäß zu verladen. 5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständig keit ihrer Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke. 6. Nimmt die Reichs-Sackstelle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb 3 Wochen nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, so ist der Abnehmer ermächtigt, die Säcke zu ver äußern. 7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, so hat sie die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Uebernahmepreise dem Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu er folgen. 8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und Vermittlern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der beiden Parteien zu ernennenden Schieds richter und einem Obmann, der von der Handelskammer des Empfangsorts der Säcke ernannt wird. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 1916) Streifenbildung bei Chromodruck Mit gleicher Post übersenden wir Ihnen einen fertigen Maschinen- druck einer Auflage, aus dem Sie ersehen werden, daß sich im Hinter gründe, sowohl in den helleren als auch in den dunkleren Stellen ziemlich scharfe Streifen unliebsam bemerkbar machen. Wir führen diese Streifen auf den Karton zurück, da bei dem Druck dieser Auflage Papier aus zwei verschiedenen Anfertigungen ver wendet worden ist, und das Papier der älteren Anfertigung voll kommen tadellos gedruckt hat, und die erwähnten Streifen bei keinem ■dieser Bilder in Erscheinung traten. Während des Druckes ist natürlich versucht worden, ob diesem Fehler in irgend einer Weise abgeholfen werden kann, was jedoch, wie das Ergebnis zeigt, ver geblich war. Auch eine Nachbehandlung durch Talkumieren sowie Lackieren oder scharfes Prägen der fertigen Abdrucke hat keinerlei Erfolg gezeigt, und die Streifen sind nach wie vor deutlich wahr nehmbar. Auf welche Ursachen sind diese Streifen zurückzuführen ? und wissen Sie irgend ein Mittel, durch welches dem Mangel in irgend einer Weise ganz oder zum Teil wenigstens beizukommen ist ? Kunstanstalt Antwort unseres Fachmitarbeiters: Mehrere Proben aus verschiedenen Packen hätten Klarstellung der Sache sehr er leichtert. Ich bin der Ansicht, daß der Fehler in verschiedenen Formen aufgetreten ist. Die dunkleren Streifen sind nicht im Karton, da dieser einwandfrei erscheint. Wären die Streifen im Karton, so müßte dies an den unbedruckten Seiten zu sehen sein, welche aber völlig klar sind. Der Fehler liegt beim Druck, und es gibt dafür zwei Erklärungen. Vielleicht ist zu stark ge feuchtet worden, so daß sich das Wasser zwischen den Walzen festsetzte und dadurch regelmäßige Farbeaufnahme hinderte, denn die dunklen Streifen haben nicht gleichen Abstand. Oder die Druckfarbe ist auf den Auftrag walzen angetrocknet und diese dann schlecht gereinigt, so daß die Farbe an den streifigen Stellen dicker aufgetragen wurde. Die Auflage läßt sich retten, indem der dunkle und helle Grund nochmals gedruckt wird. Dadurch wird die Umrahmung des Rosenstraußes tiefer, die Streifen verschwinden, und die Blumen treten auch kraftvoller hervor. Sollte dies nicht erwünscht sein, so versuche man, das Plakat vielleicht mit Leinenprägung zu versehen, wodurch der flache Druck gebrochen erscheint, und die Streifen durch die tieferen Stellen des Leinenmusters teilweise aufgehoben werden. Die Auflage muß genau durchgesehen werden, ob die dunklen Streifen auf allen Bogen gleich sind. Wahrscheinlich finden sich dann Bogen, welche die Streifen mehr oder weniger zeigen. Auch bleibt klarzustellen, ob die zwei Anfertigungen Karton hintereinander und welche zuerst gedruckt wurde, eben so, bei welcher Farbe die Erscheinung gefunden wurde. Der Drucker muß wissen, ob die Streifen bei den ersten oder letzten Farben oder beim Fimisdruck auftraten. Man sieht nämlich die Streifen nur da, wo die Farben dick aufeinander liegen. M. K. Unlauterer Wettbewerb? Aus dem Felde In B. besitzen wir eine seit 5 Jahren betriebene Papierwaren fabrik. Vorigen Sommer mußte der Betrieb stillgesetzt werden, da beide Teilhaber eingezogen wurden. Durch das lange Stehen sind die Maschinen stark verrostet, und ich habe einige (4 Stück mit etwas Schriften) bei meinem letzten Urlaub, Anfang Juni, an eine in anderer Gegend Deutschlands gelegene Papierwarenfabrik verkauft. Heute wird mir von einem Kunden folgendes Rundschreiben eingesandt: Ich habe meine Papierwarenfabrik durch käufliche Uebernahme des gesamten Geschäftsbetriebes der Firma Y & Z in B vergrößert und kann infolge dieser Erweiterung hinsichtlich Anfertigung und Lieferung den höchsten Ansprüchen gerecht werden. Da Sie Ihren bisherigen Bedarf an Drucksachen und Papierwaren bei oben ge nannter Firma deckten, bitte ich Sie, mir für die Zukunft Ihre Aufträge zu überweisen. Durch Mitübernahme der für Ihre Firma jeweils zur Verwendung kommenden Druckplatten bin ich in der Lage zu wesentlich billigeren Preisen zu liefern. Papierwarenfabrik X in A Die Adressen unserer Kunden hat die Firma aus seinerzeit mitgelieferten Stereotypien für Tütendruck entnommen. In diesem Rundschreiben erblicke ich eine große Schädigung unserer Firma, da die Angaben wissentlich auf Unwahrheit beruhen. Nach Ankauf einiger Maschinen darf die Firma doch nicht schreiben, „des ge samten Geschäftsbetriebes“. Die Kundschaft wird hierdurch irre geführt und uns entzogen. Da weder ich noch mein Teilhaber in dieser Angelegenheit maßgebende Personen befragen können, bitte ich um Aufklärung über nachstehende Fragen: 1. Kann gerichtlich gegen die Firma vorgegangen werden ? 2. Können wir Entschädigung verlangen und wie hoch? 3. Können wir verlangen, daß die Firma ein anderes von uns richtig gestelltes Rundschreiben an unsere Kundschaft erläßt ? Y in Firma Y & Z Vor gerichtlichem Vorgehen empfiehlt es sich, die Firma X aufzufordern, an alle Häuser, an die das unrichtige Druckschreiben gesandt wurde, eine Berichtigung zu schicken, worin der wahre Tatbestand mitgeteilt wird. Bei Ablehnung dieses Ersuchens kann die Firma X gerichtlich belangt werden a) auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb, das Mitteilungen an einen größeren Kreis von Personen verbietet und unter Strafe stellt, worin zu Zwecken des Wett bewerbes über ein anderes Geschäft zu dessen Nachteil Un wahres behauptet wird; b) auf Grund derjenigen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach derjenige, der einem andern wissentlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Die Firma X kann sich allerdings darauf berufen, sie habe in gutem Glauben gehandelt, denn wenn Stereotypien ohne Vorbehalt verkauft werden, sei anzunehmen, daß deren Ver wertung nicht ausgeschlossen sei. Auf keinen Fall durfte sie aber schreiben, sie habe den gesamten Geschäftsbetrieb von Y & Z übernommen: Die Forderung von Schadenersatz erscheint dadurch sehr erschwert, daß sich der Schaden kaum wird schätzen lassen, da die Fabrik von Y & Z in absehbarer Zeit wohl nicht in Be trieb kommen wird, also ihre Kunden ihren Bedarf anderwärts decken müssen. * Gehilfenprüfungen der Handwerkskammer zu Berlin der im Oktober auslernenden Lehrlinge: Setzer, Drucker, Stereotypeure, Galvanoplastiker und Stempelsetzer aus den Stadtkreisen Berlin, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, Char lottenburg, Neukölln sowie den Landkreisen Teltow und Nieder- Barnim. Anmeldungen nimmt der Vorsitzende des Prüfungs- Ausschusses, Herr Buchdruckereibesitzer Alfred Forsberg, in Firma L. Düringshofen, Berlin NO 18, Lichtenberger Straße 17, entgegen. Bei der Anmeldung sind einzusenden: Ein selbständig verfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings auf Reichs formatbogen, eine Bescheinigung des Lehrherrn, von wann bis wann die Lehrzeit währte, das Abgangszeugnis der Fach- oder einer Fort bildungsschule und die Prüfungsgebühr in Höhe von 6 M. (bei Uebersendung durch die Post porto- und bestellgeldfrei). Freiwerdende Lehrstellen sind zum Zwecke der Neubesetzung in der Geschäfts stelle des Vereins Berliner Buchdruckereibesitzer (E. V.) in Berlin. SW 48, Friedrichstr. 239, anzumelden.