Volltext Seite (XML)
1194 P A P I E R-Z E I T U N G Nr. 64/1916 Sie haben die Säcke der Reichs-Sackstelle auf Verlangen käuflich zu überlassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen. Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Ueberlassung verlangt worden ist, abzunehmen. § 11. Die Reichs-Sackstelle hat dem zur Ueberlassung Ver pflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für die Uebernahmepreise nach Anhörung der Reichs-Sackstelle festsetzen. § 12. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichs-Sackstelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungs behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme- preises zu liefern; die Reichs-Sackstelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. § 13. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichs-Sackstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Ueber- lassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Ver gütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig festsetzt. § 14. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Ab nahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs-Sackstelle zugeht. § 15. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus dem Verlangen nach käuflicher Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung ergeben. IV. Einfuhr von Säcken aus dem Auslande (§§ 16 bis 21 haben für Papiersäcke keine Bedeutung.) V. Verbrauchsreglung § 22. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. § 23. Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen über den Absatz von Säcken, insbesondere zwischen den Sack- händlern untereinander, über den gewerbsmäßigen Ankauf von Säcken, über die Wiederherstellung und Sortierung der Säcke sowie über die den einzelnen Händlern für ihre Tätigkeit zu gewährende Vergütung zu erlassen. Die Reichs-Sackstelle wird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Verwendungszwecken verboten oder eingeschränkt wird. § 24. Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehr gedeckt werden kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines jeden Monats — erstmalig am 20. August 1916 — bei der Reichs-Sack stelle oder einer von ihr ermächtigten Stelle unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordiucks anzumelden. Die Anmeldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die Angabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen ge wünscht werden, falls Säcke der angeforderten Art zurzeit nicht verfügbar sein sollten. Die Zuweisung der angeforderten Säcke erfolgt durch die Reichs-Sackstelle ar die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände. Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisationen oder andere Stellen ver mittelt und durch sie eine Prüfung der Bedarfsanmeldung bewirkt wird. § 25. Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zu ständige Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Die Untersagung ist im Amtsblatt der zuständigen Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Untersagung des Handels betriebes wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wander gewerbeschein, Legitimationskarte u. dgl.) erteilt, so hat die Unter sagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. Gegen die Untersagung des Betriebes ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. VI. Schlußvorschriften § 26. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 27. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Ver waltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Ver ordnung anzusehen ist. § 28. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. wird bestraft: 1. wer die ihm nach §§ 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten- Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. wer den Vorschriften der § 9, § 10 Abs. 1, §§ 16, 17 zuwider handelt. 3. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handels betriebes zuwiderhandelt, 4. wer den von der Reichs-Sackstelle nach § 23 oder von den. Landeszentralbehörden nach § 27 Satz 1 erlassenen Be stimmungen zuwiderhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 6, 7, 9 kann neben der Strafe auf Einziehung der Säcke erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 29. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.- (Reichs-Gesetzblatt Nr. 170 vcm 28. Juli 1916.) * * • Die Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Ueber- nahmepreise für gebrauchte Säcke betrifft nur Jute- und Baumwoll säcke. Die unterm 27. Juli 1916 erlassene sogenannte Ausführungs bestimmung I der Reichs-Sackstelle lautet: Auf Grund der durch § 9, § 23 Abs. 2 und § 24 der Bekannt machung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten’ Ermächtigung wird folgendes bestimmt: § 1. Anmeldung des Bedarfs an Säcken Die monatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher am 20. eines jeden Monats bei der Berufs organisation, der sie angehören, oder bei der Handelskammer des Bezirks, wenn der Verbraucher keiner Berufsorganisation angehört. Die Berufsorganisationen und Handelskammern haben die An meldungen nach Sacksorten und Größen zusammenzustellen und der Reichs-Sackstelle bis zum 25. eines jeden Monats einzureichen. Die Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch die zuständige Berufsorganisation oder Handels kammer des Bezirks auf ihre Angemessenheit nachprüfen zu lassen. § 2. Benutzung der Säcke Für Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu keinem Zwecke benutzt werden, der sie für den bisherigen Verwendungs zweck unbrauchbar macht. § 3. Veräußerung leerer Säcke Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sack händler ist durch besondere Verfügung geregelt. Die Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn 1. leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Ver braucher in Mengen bis zu 100 Stück abgesetzt werden, 2. leere Säcke infolge einer beim Verkauf der gefüllten Säcke- auferlegten Verpflichtung an den Verkäufer der Ware zu bestimmtem Preise zurückgeliefert werden. § 4. Anforderung von Formularen Die in der Bekanntmachung des Bundesrats vorgeschriebenen Formulare sind von den amtlichen Handelsvertretungen oder bei der Reichs-Sackstelle, Berlin W 35, Steglitzer Str. 77-78, anzu- fordern. § 5. Uebergangsbestimmungen Um eine Stockung des Verkehrs mit Säcken in der Uebergangs- zeit bis Ende August zu vermeiden, werden sämtliche Sackhändler ermächtigt, im Monat August 1916 bis zu 20 v. H. ihres Sack bestandes an die Verbraucher zu veräußern. Falls der zur Ver äußerung freigegebene Bestand zur Befriedigung des Bedarfs an. Säcken im Monat August nicht ausreicht, haben die einzelnen Sack händler rechtzeitig Anträge auf weitere Freigabe bei der Reichs- Sackstelle einzureichen. Die unterm 27. Juli 1916 erlassene sogenannte Ausführungs bestimmung II der Reichs-Sackstelle betrifft hauptsächlich Jute- und Baumwollsäcke. Wir entnehmen ihr folgendes, was auch für Papiersäcke, namentlich aus Papiergewebe hergestellte, von Belang ist: III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vor behalt jederzeitigen Widerrufs ermächtigt werden, Säcke unter folgenden Bedingungen zu erwerben und abzusetzen: Die Anträge um Zulassung sind an die Reichs-Sackstelle, Berlin W 35, Steglitzer Str. 77-78, zu richten; in denselben ist anzugeben,, seit wann die Firma als Sackhändler im Handelsregister eingetragen ist und ob die Zulassung als Vermittler oder als Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften gewünscht ist. 1. Die Vermittler haben die von den Aufkäufern sowie die im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke erstmalig zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern und demnächst in zu vereinbarenden Zwischen räumen einem Abnehmer gegen Erstattung der an den Aufkäufer bezahlten Vergütung sowie gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahn hof des Absendeorts zu liefern. Die Gebühr beträgt pro Sack: 5 P . bei einem Einkaufspreise bis zu 0,60 M. 10 ,, „ ,, 1 — , 15 ,, ,, ,, ,, von mehr als 1,— 2. Wird von dem Vermittler auch die Reparatur der Säcke bewirkt, so erhält derselbe außerdem eine Vergütung von 6 Pf., für den Sack. 3. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Befriedigung der regelmäßigen kleineren Kundschaft können die-