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B IAPIER-VERARBEITUNG Buchgewerbe - -j ••-------=--=5 Tarifamt für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Berlin SIV 48, Friedrichstraße 239 Briefadresse z. Hd. des Geschäftsführers Herrn Rich. Köhler Nachstehende Firma hat um Aufnahme in die Tarifgemein schaft nachgesucht. Falls nicht innerhalb 4 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an begründete Proteste gegen die Auf nahme derselben beim Tarifamt einlaufen, gilt die Firma als aufgenommen. 1. Kreis Berlin: Clichee-Gesellschaft Arbeitsnachweis betreffend: Berlin: Max Gragen, Berlin SO 16, Engelufer 15. Zimmer 67/68 Berlin, 3. August 1916 Kommerzienrat Meisenbach Max Gragen stellv. Prinzipalsvorsitzender stellv. Gehilfenvorsitzender I^ich. Köhler, Geschäftsführer Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstr. 114. Vorsitzender: G. Känitzer, Steglitz, Kassenführer in Vertretung: Arndtstr. 33, II GeorgErZer, Berlin-Schöneberg, Königsweg 9, I Am Sonntag, 13. August, vormittags 10 Uhr, findet eine gemeinsame Besichtigung der Königlichen Sammlung für deutsche Volkskunde, Klosterstraße 36, statt, bei der Herr Dr. K. Brunner die Führung persönlich zu übernehmen sich freundlichst bereit erklärt hat. Die geehrten Mitglieder werden ersucht, sich zu dieser Veranstaltung zahlreich und pünktlich einzufinden. • * * Um den im Felde stehenden Mitgliedern wieder einmal Lesestoff liefern zu können, bitten wir um gefällige Ueber- sendung hierzu geeigneter Drucksachen in einer größeren Anzahl von Exemplaren. Der Hauswart im Gebäude des Buchgewerbe saales Lindenstraße 114 nimmt solche Sendungen bis 8 Uhr abends entgegen. * + * Diejenigen Mitglieder, die mit ihren Beiträgen noch im Rückstände sind, werden um baldgefällige Begleichung und Uebersendung an die Adresse des Kassenführers Herrn Georg Erler, Berlin-Schöneberg, Königsweg 9, Eingang I, gebeten. * * * Während der Sommerferien finden Vorstandssitzungen, Bücheraustausch und Lesestunden am 8. und 22. August abends 8—10 Uhr statt. Der Vorstand Verkehr mit Druckpapier Zu Nr. 59 S. 1097 Einem vom Deutschen Buchdruckerverein in Leipzig ge stellten Anträge entsprechend, hat die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe die Frist für die Einsendung der Fragebogen, auf denen die in der Bekanntmachung über Druckpapier vom 16. Juli 1916 vorgeschriebenen Anzeigen zu erstatten sind, um 2 Wochen, d. h. bis zum 21. August 1916 ver längert. Preiserhöhung der Zeitungen in Stockholm. Die 9 Haupt zeitungen Stockholms erhöhten vom 1. August an den Preis der Nummer im Einzelverkauf um 1 Oere, außer in den Fällen (Sonntags und in der Provinz) wo er im voraus 10 Oere beträgt, bg. Bekanntmachung über Säcke Einer Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 27. Juli 1916 entnehmen wir: § 1. Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3800 qcm Sack flächeninhalt*, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder aus sonstigen Textilersatzstoffen hergestellt sind, gleich gültig, ob neu oder gebraucht, und unabhängig davon, ob sie voll ständig gebrauchsfertig sind oder nicht, unterliegen den Be stimmungen dieser Verordnung. I. Reichs-Sackstelle § 2. Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichs stelle für den Verkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) mit einer Ver waltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung errichtet. § 3. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden An zahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vor sitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen. § 4. Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammen setzung und bestellt die Mitglieder. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist insbesondere zu hören 1. über die Ausführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichs-Sackstelle ermächtigt ist; 2. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze. § 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit be schränkter Haftung. Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet. II. Anzeigepflicht § 6. Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind verpflichtet, die mit Beginn des 1. August 1916 vorhandenen ihnen gehörigen Mengen nach Anleitung des vorgeschriebenen Vordrucks der Reichs-Sackstelle bis zum 10. August 1916 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1. i m Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresver waltungen oder der Marineverwaltung stehen; 2. i nsgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stücke betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindestmenge anzeige pflichtig. Der Reichskanzler kann die Anzeigepflicht ander weit regeln. § 7. Am 10. eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres haben die nach § 6 der Anzeigepflicht unterliegenden sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand nach Maßgabe der Vor- schriften im § 6 erneut der Reichs-Sackstelle anzuzeigen. § 8. Die zur Anzeige ihres Bestandes Verpflichteten haben bei der ersten Anzeige anzugeben, wieviel Säcke der verschiedenen Arten sie in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 30. Juni 1916 in ihrem eigenen Betriebe tatsächlich gebraucht haben. Hierbei ist die er fahrungsgemäße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes ent sprechend zu berücksichtigen. III. Absatzbeschränkung und Ueberlassungspflicht § 9. Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung sowie an die Heeresverwaltungen und an die Marine Verwaltung abgesetzt werden. § 10. Die Eigentümer leerer Säcke haben der Reichs-Sackstelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Muster gegen Erstattung der Portokosten einzusenden und Besichtigung der Säcke zu gestatten. *) Anm. der Schriftleitung. Die Sackfläche besteht bei Papier säcken aus der Summe der Seitenflächen und der Bodenfläche. Um eine dieser Flächen zu berechnen, multipliziert man die Länge mit der Breite in cm. Ein anmeldepflichtigel Flachbeutel muß also mindestens 1900 qcm große Seitenfläche haben, also z. B. 38x50 m groß sein. Ein Kreuzbodenbeutel von 20 x 40 cm = 800 cm Bodenfläche und 80 cm Höhe hat 2 Seitenflächen von 20x80 = 1600 qcm und 2 Seitenflächen von 40 X 80 = 3200 qcm, also zusammen 800 + 2 X 1600 + 2 x 3200 qcm = 800 + 3200 + 6400 qcm = 10 400 qcm, ist also anmeldepflichtig. Ebenso ein 10 x 30 x 50 großer Kreuzbodenbeutel, dessen Gesamtfläche sich wie oben auf 4300 qcm berechnet.