Volltext Seite (XML)
URO-BEDARF iSSKGGEMSBKESSGKCNr.EB. Rugust 19160 Papierklammer-Oeffner Frederick Hager in Milwaukee, V. St. A., erhielt DRP. 290170 für eine Vorrichtung zum Oeffnen federnder Papierklammern. Die Klammern (Bild 1) bestehen aus einem U-förmigen Streifen aus federndem Blech, zwischen dessen Schenkel 1 und 2 die Blätter des Buches eingeklemmt werden. Eine oder mehrere solcher Klammern werden am Rücken am Einbande des Buches befestigt. Eine Einlage 5 aus Gummi bestimmt, wie weit die Blätter in die Klammer eingeschoben werden können. Der eine Schenkel 1 der Klammer ist mit Löchern 4 a versehen, während am anderen Schenkel 2 Löcher 4 b mit Schlitzen 3 angebracht sind, aber an Stellen, die den Löchern 4 a nicht gerade gegenüber liegen. Die Oeffnung der Klammer erfolgt mittels des in Bild 2 dar gestellten Werkzeuges. An einer am Gehäuse 13 befestigten Schiene 9 sind Haken 10 angebracht. Neben den Haken 10 sind Stifte 11 verschiebbar geführt, die an einer Schiene 12 sitzen. Die Anordnung der Haken 10 und der Stifte 11 entspricht der An ordnung der Löcher 4 a der Klammer derart, daß in jedes Loch der Klammer ein Haken und ein Stift geschoben werden können. Die Schiene 12 ist im Gehäuse 13 geführt und wird durch Federn 14, 14 1 zurückgezogen. Auf einem Lagerstück 18 an der Schiene 12 wirkt ein Exzenter 16, dessen Achse 15 im Gehäuse drehbar ist und von außen mittels eines Schlüssels oder Handgriffes 19 gedreht werden kann Soll die Klammer geöffnet werden, so werden die Haken 10 und Stifte 11 des Werkzeuges in die Löcher 4 a eingesetzt, und darauf wird das Werkzeug so verschoben, daß die Haken 10 unter die Kanten dieser Löcher greifen. Nunmehr wird der Griff 19 gedreht; dabei dringen die Stifte 11 durch die Löcher hindurch und drücken gegen den Schenkel 2 der Klammer, so daß die beiden Schenkel von einander entfernt werden und die Klammer sich öffnet. Die Klammer bleibt in dieser Lage, bis der Griff zurück gedreht wird, so daß die Blätter aus der Klammer leicht heraus genommen und durch andere ersetzt werden können. Die Unter teilung des Klammerschenkels 2 durch die Löcher 4 b und die Schlitze 3 erschwert die Oeffnung der Klammer mittels eines nicht auf der ganzen Länge der Klammer angreifenden Werk- z'euges, etwa einer Zange. Tinten-Verkauf „freibleibend“ Am 20. März 1916 bestellten wir bei einer deutschen Tinten fabrik, welche der Tintenkonvention angehört, etwa 70 000 Flaschen Tinte zum Preise von teils 96, teils 72 M. für tausend Flaschen. 3 Wochen vor unserer Bestellung waren die Tintenpreise erst von 48 und 68 M. auf die von uns angegebenen Preise gestiegen. Die Firma hatte uns unsern Auftrag am 23. März bestätigt, bemerkte aber in ihrer Bestätigung, daß sich das Angebot freibleibend, Lieferungsmöglichkeit vorbehalten, versteht. Die Firma hat inzwischen auf unsere Mahnungen kleine Posten von 5 bis 10 000 Flaschen geliefert, die letzte Sendung am 28. 6. und bemerkt auf dieser Rechnung, daß sie 38 000 Flaschen als Rest vorgemerkt hat. Wir haben seinerzeit mit unsern Abnehmern Abschlüsse ge tätigt. Da nun die Konvention die Preise auf 98 und 120 M. er höht hat, sind wir in große Verlegenheit gekommen. Kann die Fabrik von dem Auftrag mit der Begründung zurücktreten, die Flaschen wären inzwischen wieder gestiegen, und sind wir unseren Kunden gegenüber zur Lieferung verpflichtet ? Hätte uns die Firma vor der Erhöhung mitgeteilt, daß sie voraussichtlich nicht alles liefern kann, so hätten wir uns anderweitig eindecken können. . Schreibwaren-Großhandlung Eine Bestätigung „freibleibend” ist keine Bestätigung, da sich der Verkäufer dadurch freie Hand sichert, nach Belieben zu liefern oder nicht. Dieser weitgehende Vorbehalt macht die nachfolgende Bemerkung „Lieferungsmöglichkeit vorbehalten” zu einer wesenlosen Höflichkeitsformel. Fragestellerin hätte sich mit dieser sogenannten Bestätigung nicht zufrieden geben dürfen oder auch ihren Kunden nur „freibleibend” weiterverkaufen müssen. Wäre der Auftrag seitens der Tintenfabrik formgerecht bestätigt worden, so müßte sie trotz Erhöhung der Flaschen preise den Vertrag erfüllen, denn die Verteuerung eines Be standteiles der Ware entbindet nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht von der Lieferpflicht, und Konventions beschlüsse sind nicht rückwirkend. Fragestellerin muß ihre Kunden, denen sie die bestellte Tinte weiterverkauft hat, zu den mit ihnen abgemachten Preisen bedienen. Briefumschlag-Verschluß Frederick William Storck in Somerville, Mass., V. St. A., er hielt DRP. 289395 auf eine Vorrichtung zum Verschließen von Briefumschlägen. Der die Schließklappe des Umschlages aufbiegende Teil stellt sich winklig zum Förderband ein und bildet auch in Rich tung zu dem ankommenden Briefumschlag derart einen Winkel, daß ein Briefumschlagteil unter ihm frei hinweggehen kann, bevor er mit der Kante des Briefumschlages zwecks Aufbiegens der Klappe in Berührung gerät. Das Förderband verläuft schräg. Ein Docht eines Anfeuchte behälters bewirkt die Benetzung der Schließklappe unterhalb des wagerecht angeordneten, die Schließklappe aufbiegenden Teiles. Zum Verschließen des Umschlages dient eine ausschwingbare Platte, deren eines mit dem Briefumschlag zuerst in Berührung gelangendes Ende angehoben und infolge der weiteren Fortbe wegung des Briefumschlages gegen die Schließklappe gedrückt wild. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen.