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c) (Zu Nr. 3) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeischrifteri enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeit schriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbs mäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeit schriften befassen. Die Postanstalten sind berechtigt, zum Zwecke der Prüfung des Paketinhalts die Oeffnung der Pakete an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vor zunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen. d) (Zu Nr. 6) Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbüros gerichtete Telegramme in offener Sprache, wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nachrichten von allgemeiner Be deutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Be stimmungen werden durch die Telegraphenordnung erlassen. Uebergangsvorschriften. a) (Zu Nr. 1 b) Bei Briefen, die nach den bisherigen Vor schriften freigemacht sind, wird in den ersten beiden Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur die Reichsabgabe, nicht das gesetzliche Zuschlagporto von 10 Pfennig nacherhoben. b) (Zu Nm. 8 und 10) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit einmonatiger Frist zu kündigen. Das Gesetz tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Papierholzpreise S. Nr. 50 S. 930 Aus dem Artikel obiger Ueberschrift in Nr. 73 des Holzmarktes spricht teils Unkenntnis, teils irrtümliche oder unrichtige Dar stellung. Dem Verfasser des Artikels wird wohl nicht bekannt sein, daß die Arbeit des Jahres 1915 sämtlicher Aktiengesellschaften der Papierfabrikation das Ergebnis gehabt hat, daß ein Verlust von annähernd 5 Millionen Mark auf das Jahr 1916 vorgetragen worden ist. Dabei sind teilweise die Abschreibungen durchaus ungenügend erfolgt. Wohl dürfte dem Verfasser aber aus den Veröffentlichungen der amtlichen Holzversteigerungsergebnisse bekannt sein, daß für Papierholz auf die Taxen der Forstämter bis zu 270 v. H. geboten worden sind. Dabei kann wohl von „ein paar Mark per Raummeter 1 ' keine Rede sein. Natürlich drückt den Papierfabrikanten nicht nur der „Holz"schuh. Papiermacher Beschlagnahmen im Generalgouvernement Warschau Nach einer Bekanntmachung des Deutschen Generalgouverneurs vom 24. Mai 1916 sind unter anderem beschlagnahmt und melde pflichtig : Gruppe B. Zum Wirtschaftsbereich der Kriegsrohstoffstelle Warschau gehörig: 1. Metalle usw. Platin und platinhaltige Masse usw. 2. Leder usw. 3 Treibriemen und Transportriemen aller Art. 6. Goldschlägerhäutchen usw. 7. Rohstoffe zur Leim- und Gelatinefabrikation usw. 12. Asbest usw. 14. Wachse und Walrat usw. Harze und Schellack usw. 18. Lumpen, alte und neue, usw. 21. Hölzer usw. Es ist verboten, ohne besondere Genehmigung über beschlag nahmte Stoffe durch Kauf, Verkauf oder auf andere Weise zu ver fügen, diese zu verarbeiten, zu verbrauchen oder von ihrer Lager stätte nach einer anderen zu bewegen. Ebenso ist Genehmigung erforderlich, wenn Stoffe, die der Be schlagnahme unterliegen, in das Gebiet des Generalgouvernements eingeführt, aus diesem ausgeführt, oder durch das Gebiet des Ge neralgouvernements durchgeführt werden sollen. Begründete schriftliche Anträge auf Freigabe, Ein-, Aus- und Durchfuhr, in denen die Notwendigkeit und Richtigkeit der An gaben durch eine deutsche Behörde bestätigt sein muß, sind: für Stoffe nach Gruppe B bei der Kriegsrohstoffstelle, Bie- lanska 10, für den Verwaltungsbezirk des Polizei-Präsidiums Lodz beiderriegsrohstoffstelle Warschau, Zweigstelle Lodz, Ziegelstr. 20, Diese Stelle ist allein für die Erteilung der vorstehend genannten Genehmigungen berechtigt. Für Freigabe einerseits und für Verkehr (Ein-, Aus- und Durch fuhr) andererseits sind von dieser Stelle getrennte Scheine auszu stellen. Auch mit vorstehenden Scheinen in das Gebiet des General gouvernements eingeführte Waren sind beschlagnahmt und unter liegen der Meldepflicht und bedürfen zum Verbrauche besonderer F reigabescheine. Für freigegebene Stoffe, die bewegt werden sollen, muß Ein-, Aus- oder Durchfuhr beantragt werden. Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker Der Bericht über die Hauptversammlung 1915 nebst einem Anhang, der u. a. die Berichte des Herm Geheimrat Prof. Wilhelm Herzberg über Neues auf dem Gebiete der Papierprüfung in den Jahren 1912, 1913, 1914 enthält, ist dieser Tage an die Mitglieder, die den Beitrag für 1916 bezahlt haben, versandt worden. Papiererzeugung in England Die Schwierigkeiten, die der Krieg den englischen Papier fabriken brachte, gehen aus folgenden Mitteilungen des Herm Albert E. Reed auf der Hauptversammlung der Aktionäre der Albert E. Reed & Co., Ltd., in London am 3. Juni hervor. Diese Gesellschaft besitzt zahlreiche Papierfabriken in England und Kanada und gehört zu den führenden in England. Sie verteilt für das Jahr 1915/16, abgeschlossen am 31. März, 10 v. H. Dividende wie in den Vorjahren bei sehr reichlichen Rückstellungen. Zunahme der Herstellungskosten und ungenügende Preise herrschten bis zum Frühjahr 1916 vor, von da an besserten sich die Preise. Die Beförderung der rohen und fertigen Waren war das ganze Jahr hindurch sehr schwierig. Dazu kam zunehmende Knappheit an Arbeitskräften. Die Einschränkung der Papier stoff-Einfuhr um ein Drittel war für die Fabriken sehr nach teilig, ebenso das schwedische Ausfuhrverbot auf Zellstoff. Die geringen verfügbaren Zufuhren aus Norwegen und Kanada kosten jetzt, wenn man den Verlust an Agio und die hohen Frachten berücksichtigt, vier- oder fünfmal soviel wie vor dem Kriege. Die Einschränkung der Papierstoffzufuhr zwang zur Beschränkung der Papiererzeugung: Von den 21 Papiermaschinen der Gesellschaft mußten 7 stillgelegt werden. Nach dem Krieg werde man die englischen Papierfabriken vom Bezug aus ländischen Papierstoffs unabhängig machen müssen, was durch Vergrößerung der Erzeugung in Kanada möglich sei. Alle Arbeiter der Gesellschaft, die in heerespflichtigem Alter standen, sind eingezogen worden, so daß jetzt etwa ihrer 400 im Heere und in der Flotte dienen. Die Vergütungen an die eingezogenen Angestellten und ihre Familien kosten der Gesellschaft 4000 M. wöchentlich. Trotz der hohen Papierpreise ist die Nachfrage für Papier außerordentlich lebhaft. Das schwedische Ausfuhrverbot gegenüber England In dem Londoner Fachblatt The World’s Paper Trade Review heißt es: Die schwedische Regierung hält die Zufuhr von Holzzellstoff von dem britischen Markt fern, ist aber offen bar bestrebt, fertiges Papier dorthin zu senden. Die britischen Papiermacher brauchen den schwedischen Zellstoff und wünschen, daß ihnen solcher bald geliefert wird, daß dagegen die Regierung die Einfuhr schwedischen Papiers nach England verhindern solle. Auch die Angestellten der Papierfabriken haben begriffen, daß die schwedische Papiereinfuhr ihren Interessen zuwider läuft, und auf einer Versammlung des Nationalverbandes der Druckerei- und Papierarbeiter in London am 3. Juni wurde ein Beschluß gefaßt, der gegen den jetzigen Zustand der Dinge Einspruch erhebt. In letzter Zeit war in England wie in den Vereinigten Staaten die Meinung verbreitet, daß Schweden im Begriff sei. das Verbot der Ausfuhr von Zellstoff nach England aufzuheben, aber Umfragen des genannten Blattes lassen diese Ansicht unrichtig erscheinen, vielmehr werde das Ausfuhrverbot mit größter Strenge gehandhabt. Auch wenn das Ausfuhrverbot aufgehoben würde, dürften nach Ansicht des Blattes nur geringe Mengen schwedischen Holzzellstoffs verfügbar sein, da dessen größter Teil nach Deutschland verkauft sei.