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Nr. 60/1916 PAPIER-ZEITUNG 1115 Direktor Dr. Hans Dessauer, Aschaffenburg: Mit Carl Hofmann ist ein Stück Geschichte der Papier industrie dahingegangen. ♦ * * Geheimrat Dr.-Ing. Eugen Füllner, Warmbrunn: Er hat die gesamte Papierindustrie unendlich viel ge fördert und ihr zur heutigen Höhe verhülfen. * * * Oberingenieur R. Hütt, Berlin: Er hat auch für die sozialen Aufgaben im Papier- und Druckgewerbe, die zu dem hohen Kulturzustand und der Vclkswirtschaft des deutschen Vaterlandes in schwerer Zeit erst recht notwendig sind, stets ein offenes Auge gehabt. Sein Wirken wird nicht verloren gehen. * * * Geheimrat Hoefinghoff vom Kaiserl. Patentamt: Mögen seine Werke, insbesondere die von ihm gegründete und zu hoher Blüte gebrachte Papier-Zeitung, ihn recht lange überleben und seinen Namen auch späteren Geschlechtern vor Augen führen. * * * Ferd. Flinsch, G. m. b. H.. Berlin: Mit dem gesamten Päpierfach haben auch wir alle Ver anlassung, dem Entschlafenen herzlichst dankbar zu sein für seine umfangreiche Tätigkeit auf dem Gebiete des ge samten Papierfaches. * * * Lüderitz & Bauer, Berlin: Die großen Verdienste, welche der Verstorbene sich um das deutsche Papierfach und durch die Errichtung des Papier hauses als Pflegstätte der gesamten Papier erzeugenden und verarbeitenden Industrie erworben hat, sichern sein An denken weit über das Grab hinaus. * * * Rochsburger Papierstoff-, Pappen- und Papier-Fabrik Christian Braun : Was der Verblichene für das gesamte Papierfach getan hat, das läßt sich in Worte schwerlich genügend fassen; ich persönlich sowie unsere Firma verdanke ihm die wertvollsten Anregungen, wichtigsten Rat und Beistand in unterschied lichen Fällen. * * * Heinpich Thümmes sen., Erfurt: Carl Hofmanns edler Charakter, unermüdliche Tatkraft und außerordentliche reiche Kenntnisse haben ihn auf den ersten Platz in der Papierwelt gestellt, als leuchtendes Vorbild. * * * Inschrift auf dem Kranze der Abteilung für Papier prüfung am Kgl. Materialprüfungsamt: „Dem Vater der deutschen Normalpapiere.” * * * Ferner haben unter anderen Kränze und Beileids schreiben gesandt: Der Papierindustrie-Verein, der Verein Deutscher' Zellstoff-Fabrikanten, der Verein Deutscher Chromo- und Buntpapier-Fabrikanten, der Mecklen burgische Papier-Verein, der Verein Berliner Papiergroß händler. Verkehr mit Druckpapier Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe macht nochmals darauf aufmerksam, daß auf Grund der Bekanntmachung vom 16. Juli 1916 auch alle Bestellungen (Abrufe) auf anderes als maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zur Herstellung von Druck werken, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften be stimmt ist, der Kriegswirtschaftsstelle zur Weiterleitung an den von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten eingesandt werden müssen. Die Einsendung an den Liefe ranten direkt ist verboten, die Lieferanten haben alle Lieferungen solchen Druckpapiers der Kriegswirtschafts stelle innerhalb zwei Tagen nach erfolgtem Versand auf den vorgeschriebenen, von der Kriegswirtschaftsstelle zu beziehenden Vordrucken zu melden. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß am 1. August 1916 eine Bestandsaufnahme von Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften sowie sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, stattzufinden hat. Die Vordrucke für diese Bestandsmeldungen und für die übrigen gemäß der Bekanntmachung vom 16. Juli 1916 zu erstattenden Anzeigen sind von der Kriegswirtschafts stelle gegen Einsendung von fünfzehn Pfennigen für je 10 Fragebogen und zwanzig Pfennigen für deren Ueber- sendung anzufordern. Mit Rücksicht auf die hohen Strafen, die bei Zu widerhandlungen gegen die mit der Bekanntmachung vom 16. Juli 1916 erlassenen Bestimmungen angedroht sind, empfehlen wir allen Fabrikanten, Händlern und Verbrauchern genaueste Beachtung der Vorschriften. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe, Berlin C 2 (Fernsprecher: Zentrum 10976 bis 10979) ist zur Erteilung von Auskünften gern bereit. Ausfuhr von Papierholz aus den besetzten Gebieten nach Deutschland Durch das Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abtei lung, ist die Papierholzbeschaffungsstelle G. m. b. H., Berlin, gegründet worden, welche die Aufgabe hat, unter staatlicher Aufsicht die Verteilung der sämtlichen aus den besetzten russisch - polnischen Gebieten auszuführenden Papierhölzer an die deutschen Papierholz verarbeitenden Industrien in ordnungsmäßiger Weise zu sichern und durchzuführen. Der Oberbefehlshaber Ost hat einem Antrag der Kriegs-Rohstoff-Abteilung entsprechend eine Verordnung erlassen, nach welcher vom 1. August 1916 ab die Ausfuhr von Papierholz aus dem Gebiete des Ober befehlshabers Ost nur noch gestattet ist gegen Vorlegung einer Bescheinigung der Papierholzbeschaffungsstelle G. m. b. H., Berlin, aus welcher hervorgeht, daß das Holz der Beschaffungsstelle angemeldet ist und daß dessen Ver wendung in Deutschland in Uebereinstimmung mit der Beschaffungsstelle erfolgt. Es ist jedoch mit der Kriegs- Rohstoff-Abteilung vereinbart worden, daß diejenigen Papierhölzer, über welche die Kaufverträge bereits vor dem 1. Juli 1916 getätigt sind, einer Verteilung durch die Beschaffungsstelle nicht unterliegen, sofern die An meldung dieser Verträge bis spätestens 31. Juli 1916 bei der Beschaffungsstelle bzw. der Kriegs - Rohstoff- Abteilung erfolgt ist. Die vom Oberbefehlshaber Ost erlassene Verordnung hat folgenden Wortlaut: Abt. VII B. Nr. 3175. Verordnung betr. die Ausfuhr von Celluloseholz aus dem Gebiet Ob. Ost § 1 Die Ausfuhr von Celluloseholz aus dem Gebiete Ob. Ost ist vom 1. August 1916 ab nur gestattet gegen Vorlegung einer’ Bescheinigung der Papierholzbeschaffungsstelle G. m. b. H. Berlin, aus welcher hervorgeht, daß das auszuführende Holz der Beschaffungssielle angemeldet ist, und daß die Ver wendung des Holzes in Deutschland in Uebereinstimmung mit der Beschaffungsstelle erfolgt. § 2 Die Bescheinigung ist der Behörde vorzulegen, welche den gemäß Verordnung vom 1. 4. 16 VI 2807 Befehls- und Verordnungsblatt Nr. 20 Ziffer 154 bei der Ausfuhr zu ent richtenden Ausfuhrzoll erhebt. § 3 Zuwiderhandlungen gegen . die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. wörtlich „fünfzigtausend Mark" bestraft. An-die Stelle der