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DAPIERVERARBEITUNG BUCHGEWERBE[NSS ------------------------------------------------------------ Verkehr mit maschinenglattem, holzhaltigem Papier , Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsge werbe weist nochmals darauf hin daß in allen Bestellungen und Abrufen von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gemäß § 3, Absatz 2 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916 der Ver wendungszweck angegeben werden muß. Bestellungen und Abrufe, die diese Angabe nicht enthalten, können in Zukunft von der Kriegswirtschaftsstelle nicht mehr genehmigt und weiter geleitet, sondern müssen dem Besteller zurückgegeben werden. In der letzten Zeit sind Bestellungen (Abrufe) auf maschinen glattes, holzhaltiges Druckpapier wiederholt den Lieferanten direkt zugestellt worden. Da kein Auftrag oder Abruf ohne Ge nehmigung der Kriegswirtschaftsstelle ausgeführt werden darf, entsteht durch Rückfrage Zeitverlust; außerdem setzen sich die Besteller den durch den § 14 der Bekanntmachung vom 19. April 1916 angedrohten Strafen aus, wenn sie die Aufträge (Ab rufe) nicht ausnahmslos an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe einsenden. Mit Rücksicht auf die hohen Strafen bei Zuwiderhandlungen raten wir dringend zur genauesten Befolgung der ergangenen Anordnungen. Berliner Typographische Gesellschaft Die für Sonntag, 9. Juli, angesagte Wanderung durch die Spandauer Stadtforst ist von etwa einem Dutzend der Mitglieder wie verabredet ausgeführt worden. Sie sahen sich zuerst in Spandau das Kaiser-Friedrich-Denkmal an, das auf einem seiner Seiten bilder den Kaiser zeigt, wie er sich als Helfer bei einem Waldbrande betätigt. Dann ging es durch die mächtig gewachsene, vom stärksten Heeresgewerbsleben erfüllte Stadt in ihren wunderschönen Wald vor dem Fehrbelliner Tore, zunächst bis zur .. Kronprinzenbuche“, die am Ort des erwähnten Brandes steht und von einigen Ruhe bänken umgeben ist. Hier wurde nach zweistündigem Marsche gerastet und gefrühstückt; natürlich widmete die B. '1'. G. auch hierbei der Papierfrage die gehörige Aufmerksamkeit. Das üppigste und reichste Pflanzen- und Tierleben — von der jetzt so geschätzten Brennessel bis zur mächtigen Eiche, von der zarten und doch so energischen Mücke bis zum flüchtig verschwindenden Rotwild — beschäftigte, unterhielt und erfreute dann die Wandernden auf dem Wege zur Havel, die gerade erreicht war, als ein viertelstündiger Gewitterregen die Teilnehmer aufhalten wollte, ihnen aber nur erwünschte Gelegenheit zum Blaubeerensammeln bot. Noch ein Blick in die Natur — deutlicher gesagt: auf die reizenden Gestalten der am Fuße der Papenberge Badenden beiderlei Geschlechts — und weiter ging’s über Niederneuendorf, Heiligensee nach Tegel, von wo um 6 Uhr die Rückfahrt mit der Straßenbahn nach Berlin erfolgte. Diesem wohlgelungenen Ferienspaziergang durch schöne Natur soll sich im August eine Wanderung durch eine Berliner Kultursammlung anschließen, worüber Näheres noch bekannt gemacht wird. Der Reichskanzler an den Verband der Deutschen Presse Auf eine Eingabe an den Reichskanzler betreffend die ,,drohende Druckpapier Verteuerung“ ist dem Reichsverbande der Deutschen Presse das nachstehende Antwortschreiben zugegangen. Berlin, 6. Juli 1916. Die Darlegungen der gefl. Zuschrift vom 26. Juni ds. Js. haben meine ernste Beachtung gefunden. Die wachsenden Schwierigkeiten in der Papierversorgung der Presse, die ihre in der Kriegszeit doppelt unentbehrliche Wirksamkeit stark erschweren, sind mir bekannt. Ich habe Maßnahmen veranlaßt, die, wie ich hoffe, einer baldigen Einschränkung dieser Mißstände dienen werden. Die Verhandlungen darüber sind noch in der Schwebe, es steht aber jetzt schon fest, daß das Reich sich bei der Regelung det Angelegenheit in wirksamer Weise beteiligen wird. In vorzüglicher Hochachtung (gez.) von Bethmann-Hollweg. Henderung der Postordnung Aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Juli 1916 1. Kennzeichnung der von der Keichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlössen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß ge druckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Oeffnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 2. Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselakzepten dürfen nur solchen Bevoll mächtigten vorgezeigt werden, die Postvollmacht zum Empfang von mehr als 800 (bisher 400 M.) haben. 3. Die Nachzahlung für nicht frankierte Briefe im Orts- und Nachbarortsverkehr beträgt das Doppelte der Briefgebühr (bisher 10 Pf.). 4. Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte- des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls unter Ab rundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. 8. Verkauf von Postwertzeichen. Postwertzeichen, deren Nenn wert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf aus drückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. Uebergangsvorschrift. Bei Briefen im Orts- und Nachbarorts verkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bis herigen Vorschriften frankiert sind. Vorstehende Aenderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. Pergamyn-Beutel Ein Kunde frug bei mir wegen 100 000 Blanko-Pergamyn- beutel an, wobei er mir einliegendes Muster A einsandte. Darauf hin machte ich Angebot mit Gegenmustern in Silberpergamyn, von welchem ich nur eine Qualität am Lager hatte, wonach der Kunde auch bestellte. Nach der Lieferung rügt er, ich hätte ihm Muster nach einliegender Tüte B gesandt, aber in der Papierstärke nach Muster C geliefert, es seien in den Paketen nur kleine Mengen in der Papierstärke B verteilt gewesen.- Daraufhin habe ich nun den Tatbestand nachgeprüft und dabei festgestellt, daß in dem Posten Pergamynpapier vielleicht zwischen 100 normalen 3 bis 5 Stück dickere, in der Stärke nach Muster B, verteilt sind. Meine Papier fabrik sagt, daß sie heute infolge der mannigfaltigen Schwierigkeiten in der Fabrikation nicht anders liefern könne. Mit einer Gewichts schwankung von 43 bis 50 Gramm müsse man heute bei diesem Papier rechnen. Dies habe ich in meinem Angebot mir nicht Vor behalten, weil mir der Unterschied in der Stärke des Papiers nicht aufgefallen war, und auch weil ich dem Kunden nach Stückzahl und nicht etwa nach Gewicht verkauft hatte. Auch kann ich nicht feststellen, ob dem Kunden zufälligerweise von einem dickeren Bogen die Muster angefertigt und zugesandt worden sind, bezweifle das aber. Ist der Kunde berechtigt, mir die Sendung zur Verfügung zu stellen, sich anderweitig einzudecken und mich für eventuelle Schäden und Mehrkosten verantwortlich zu machen ? Papierwarenfabrik Das ursprüngliche Muster, das der Kunde als Vorlage ein sandte, bestand aus ebenso dünnem Papier wie die beanstandete Lieferung, das Verkaufsmuster der Papierwarenfabrik bestand jedoch a.us erheblich dickerem Papier. Daraus, daß der Käufer ursprünglich Beutel aus dünnerem Papier zu kaufen wünschte, geht hervor, daß er die aus dünnerem Papier gelieferten Beutel verwenden kann. Es erscheint deshalb unbillig, daß er die Ware zur Verfügung stellt. Er sollte höchstens einen kleinen Preis nachlaß dafür fordern, daß das Papier aus dünnerem als dem zugesagten Papier hergestellt wurde. Die Gewichtsschwankung von 43 bis 50 g entspricht einer Schwankung von 7 v. H. auf und ab, während die Papierfabrikanten jetzt eine Schwankung von 6 v. H. auf und ab für Packpapier beanspruchen. Der Unterschied der Schwere zwischen Vorlage und Lieferung scheint jedoch größer zu sein als 7 v. H.