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460 PAPIER-ZEITUNG Nr. 24/1916 Deutsche Reichs-Patente Eintragungen vom 6., 9. und 13. März 1916 Anmeldungen Für die angegebenen Gegenstände haben die Nachgenannten an dem bezeichneten Tage die Erteilung eines Patentes nachgesucht. Hinter der Klassenziffer ist jedesmal das Aktenzeichen angegeben. Der Gegenstand der Anmeldung ist einstweilen gegen unbefugte Benutzung { eschützt Kl. 15 d, 39. H. 68268. Horn & Schneider, Dresden. Selbst tätige Bogenanlege- und Ablegevorrichtung für Tiegeldruckpressen. 6. 4. 1915. Kl. 15 e, 9. S. 42968. Sapal Socit Anonyme des Plieuses Automatiques, Lausanne, Schweiz; Vertr.: Dipl.-Ing. C. Fehlert Pat.-Anw., Berlin SW 61. Vorrichtung zum Abziehen einzelner Blätter von einem Blätterstapel mittels eines Saugers nach unten. 28. 8. 1914. Kl. 11c, 5. St. 20365. Paul vom Stein, Solingen, Müngstener Straße 101. Maschine zur Herstellung von Lochungen zum Durch ziehen der Heftfäden in Aktendeckel. 29. 3. 1915. Kl. 15 a, 17. M. 52092. Mergenthaler Linotype Company, New York; Vertr.: Dipl.-Ing. Bruno Bloch, Pat.-Anw., Berlin N 4. Vorrichtung an typographischen Setz- und Ablegemaschinen zum Trennen der zu verschiedenen Sätzen' gehörigen Matrizen oder Patrizen einer Zeile. 16. 7. 1913. Kl. 15 a, 17. M. 53459. Mergenthaler Linotype Company, New York, V. St. A.; Vertr.: Dipl.-Ing. B. Bloch, Pat.-Anw., Berlin N 4. Ablegevorrichtung für typographische Setzmaschinen mit einem einzigen feststehenden Ableger zum Ablegen der Matrizen oder Patrizen in eine Mehrzahl von Magazinen. 22. 8. 1913. Kl. 15 a, 18. U. 5114. Union Trust Company, Washington D. C., V. St. A.; Vertr.: A. du Bois-Reymond, Pat.-Anw., Berlin SW 11. Vorrichtung zum Einstellen von abnorm abgemessenen Metern über der Gußform an Maschinen zum Gießen und Setzen von Lettern. 22. 2. 1913. Kl. 15 a, 18. U. 5795. Union Trust Company, Washington D. C., V. St. A.; Vertr.: A. du Bois-Raymond, Pat.-Anw..Berlin SW 11. Setzschiffvorrichtung für Einzelletterngießmaschinen. 26. 2. 1915. Kl. 15 g, 23. Y. 414. Friedrich Wilhelm Fürst zu Ysenburg und Büdingen, Wächtersbach. Elektrische Antriebsvorrichtung für Tastenmaschinen, insbesondere Schreibmaschinen. 8. 6. 1915. Kl. 81 a, 7. A. 25678. Aktiengesellschaft für Cartonnagen industrie, Dresden. Maschine zum Einwickeln von Glühlampen in Wellpappe und Papier. 27. 3. 1914. Zurücknahme von Anmeldungen Die folgende Anmeldung ist vom Patentsucber zurückgenommen Kl. 81 a. H. 62831. Maschine zum Einwickeln von würfel förmigen Gegenständen. 11. 3. 1915. Wegen Nichtzahlung der vor der Erteilung zu entrichtenden Gebühr gelten folgende Anmeldungen als zurückgenommen Kl. 55 d. C. 24597. Preßplatte für die Entwässerung feuchter Pappen in Pressen. 24. 12. 1914. Kl. 55 d. P. 32937. Papiermacherfilz. 16. 9. 1915. Kl. 55 e. Z. 9200. Vorrichtung zum Glätten und Abstäuben der Stirnflächen von Papierrollen mit Hilfe von Bürsten. 27. 5. 1915. Das Datum bedeutet den Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Reichsanzeiger. Die Wirkungen des einstweiligen Schutzes gelten als nicht eingetreten. Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. ?reiserhöhung im Laufe des Schlusses 13811. Frage: Ich kaufte laut Bestätigung vom 5. 2. zur Lieferung im März 10 000 kg holzfrei Schreib und am 8. 2. eben falls laut Bestätigung weitere 20 000 kg holzfrei Schreib zur Lieferung in 2—3 Monaten. Beide Bestätigungen lauten ohne Vorbehalt hinsichtlich Lieferungsmöglichkeit. In der Bestätigung über die Einteilung der ersten 10 000 kg wird allerdings gesagt: ,,irgend welche Behinderungen entbinden uns von der Lieferung“, doch hat dies meines Erachtens keinen Einfluß auf den Vertrag, weil diese Bemerkung nachträglich erhoben wurde. Im übrigen wurde die Einteilung mit Lieferzeit „sobald als möglich“ vorgemerkt. Am 14. März schützt die Firma „Unmöglichkeit der Lieferung“ vor, da sie durch die Beschlagnahme von Zellstoff nicht mehr zur Lieferung in der Lage sei, es sei denn, daß sie mehr für diesen Roh stoff zahle. In diesem Falle und mit einem Aufschläge von 30 Pf. aufs Kilo wolle sie mir das Papier in etwa 14 Tagen liefern. Ist die Firma zu einem solchen Vorgehen berechtigt ? Antwort: Da die Fabrik zu erhöhtem Preis liefern will, kann sie sich nicht auf Unmöglichkeit der Lieferung ausreden, also auch nicht auf Beschlagnahme des Zellstoffes, von der uns übrigens nichts bekannt ist. Wie wir auf ähnliche Anfragen wiederholt ausführten, muß die Fabrik unseres Erachtens ihre Lieferpflicht erfüllen, da sie keinen entsprechenden Vorbehalt in der Auftragsbestätigung gemacht hat. Ausfuhr von Pappdosen 13812. Frage: Wir übersenden Ihnen zwei Pappdosen, di eine mit Pappboden und die andere mit Blechboden. Wir beab sichtigen diese Dosen, da Deutschland, wo w ir bereits Millionen ab setzten, jetzt im Verbrauch still liegt, nach folgenden Ländern zu ver kaufen: Oesterreich-Ungarn, Schweiz, Holland, Dänemark, Schweden und Norwegen. Besteht ein Ausfuhrverbot für dieseDosen, und welche Zölle bestehen dafür ? Wir würden die Dose mit Blechboden aus Schwarzblech liefern, denn Weißblech darf nicht ausgeführt werden. Antwort: Die dauerhaft und fest gearbeiteten Dosen dürften sich für den Versand von Lebensmitteln usw. gut eignen, des halb erscheint es uns sonderbar, daß sie in Deutschland keinen Absatz haben sollten. Für Papierwaren besteht kein Ausfuhr verbot, jedoch empfiehlt es sich, bei Ausfuhr nach neutralen Ländern sich darüber zu vergewissern, daß die Dosen nicht ah das feindliche Ausland gelangen. Die Zollsätze in den ver schiedenen Ländern sind sehr mannigfaltig, und es ist zweck mäßig, sich darüber bei der Handelskammer des Fragestellers oder noch besser bei der „Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie usw.” in Berlin W 9. Link- Straße 22, zu erkundigen. Allerdings ist diese nur ihren Mit gliedern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Zollsätze sind auch in dem von uns herausgegebenen Hagerschen „Zollhandbuch für die Papier-Industrie” zusammengestellt, je doch ist dieses Buch vergriffen. Erteilungen Auf die hierunter angegebenen Gegenstände sind den Nachgenannten Patente erteilt, die in der Patentrolle die hinter die Klassenziffern gesetzten Nummern erhalten habe . Das beigefügte Datum bezeichnet den Beginn der Dauer des Patents. Am Schluß ist jedesmal das Akten zeichen angegeben Kl. 15 e, 1. 291186. John Jackson Palmer, Los Angeles, Kali fornien; Vertr.: Dr. L. Gottscho, Pat.-Anw., Berlin W 8. Einstell- vorrichtung für Bogenführungswalzen an Papierfalzmaschinen o. dgl. 2. 11. 1913. C. 25345. Kl. 55 c, 2. 291228. Exportingenieure für Papier- und Zellstoff technik G. m. b. H., Berlin-Wilmersdorf. Verfahren zum Leimen und Imprägnieren von Papier, Pappe, Gewebe und ähnlichen Stoffen mittels Tierleims, Gelatine und ähnlicher Stoffe. 3.7. 1915. L. 43303. Kl. 55 c, 2. 291229. Exportingenieure für Papier- und Zellstoff technik G. m. b. H., Berlin-Wilmersdorf. Verfahren zum Leimen und Imprägnieren von Papier, Pappe, Gewebe und ähnlichen Stoffen mit Hilfe von Tierleim, Kasein u. dgl. 3. 7. 1915. L. 43304. Kl. 55 d, 12. 291175. Arthur J. Newell, Holyoke, V. St. A., und Robert Joseph Marx, London; Vertr.: Dipl.-Ing. S. F. Fels,’ Pat.-Anw., Berlin SW 61. Vorrichtung zum Entfernen magnetischer Körper aus Papierstoff mit Hilfe von Elektromagneten, die unter dem Sandfang angeordnet sind. 7. 3. 1915. N. 15740. Kl. 55 f, 11. 291198. Heinrich Oeser, Berlin-Schöneberg, Bahn straße 19-20. Verfahren zum Durchsichtig-, Luft- und Wasserdicht machen von Papier unter Benutzung von Oel, Harz, Wachs und Alkohol; Zus. z. Pat. 285978. 2. 9. 1915. O. 9500. Kl. 11b, 3. 291420. Arthur Lippmann, Dresden, Holbein straße 73. Zur Verarbeitung von Papier, Pappe und ähnlichen Stoffen bestimmte Maschine mit elastisch nachgiebiger Traverse und an dieser mit Armen befestigtem Gestänge zum Ausgleich der einseitig auftretenden Kräfte. 13. 4. 1915. L. 43121. Freibleibend 13813. Frage: Wir boten einem Kunden vor einigen Monaten „500 Rollen Papier zu 10 M. netto Kasse, Lieferzeit und Preis frei bleibend“ an. Der Kunde bestellte: „Liefern Sie mir bitte ge legentlich, sobald ich abrufen werde, 500 Rollen Papier zu 10 M. netto Kasse.“ Wir bestätigten dem Besteller: „Die bestellten 500 Rollen zu 10 M. netto nahmen wir zu den Ihnen in unserem Angebot genannten Bedingungen dankend in Nota.“ 1. Sind wir an eine Lieferzeit gebunden oder nicht, bzw. müssen wir dem Kunden heute liefern, wenn er abruft, oder können wir die Lieferzeit nach Belieben ausdehnen, vielleicht auch etwa so lange, bis mal wieder niedrigere Preise auf dem Markt wären ? 2. Kommt bei obiger Bedingung die Stellung einer Nach lieferungsfrist überhaupt in Frage, oder widerspräche diese unserem Angebot ? 3. Dürfen wir dem Kunden mit Aussicht auf Erfolg von Rechts wegen schreiben: „Ihr Auftrag von damals war mit freibleibender Lieferfrist angenommen worden, und wir werden Ihnen denselben schon mal ausliefern; heute kostet die Ware bei sofortiger Aus führung 15 M. die Rolle.“ Antwort: Zu 1. Fragesteller müssen in angemessener Zeit liefern, denn das Wort „freibleibend” bezieht sich nur darauf, daß sich Fragesteller das Recht vorbehielten, die Bestellung auf Grund des Angebotes abzulehnen. Da aber Fragesteller die Bestellung angenommen haben, so fällt das Wort „frei bleibend” weg. Zu 2. Sowohl Fragesteller als ihr Kunde müssen Nachfrist einräumen, falls der andere Teil in Verzug gerät. Zu 3. Einseitige Preiserhöhung ist unzulässig. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschrijten nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29