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Ausfuhr-Verbot Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Aus- und Durchfuhr von: Tinte und Tintenpulver der Nummer 337 des Statistischen Warenverzeichnisses. Berlin, 30. Dezember 1915 Der Reichskanzler Im Auftrage: Müller Beförderungsgebühr und Gewichtsgrenze der Feldpostpäckchen Der Hauptausschuß des Reichstags beriet am 20. Dezember einen Zentrumsantrag, der Erwägungen darüber verlangt, ob die Beförderungsgebühren für Feldpostpäckchen in die Operations- und Etappengebiete — bis 500 g — herabgesetzt, oder aber, bei Belassung der bisherigen Beförderungsgebühren, die Gewichts grenze für diese Päckchen erhöht werden kann. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts erklärte, die Gewichts grenze sei von 250 auf 500 g erhöht worden; weiter zu gehen, sei nicht notwendig, weil Pakete bis zu 10 kg für 25 Pf. durch die Truppenteile befördert werden könnten. Die Feldpostbeförderung sei unter den jetzigen Verhältnissen schon sehr schwierig, und sie sollte nicht noch mehr erschwert werden. Er teile die Gefühle der Antragsteller unseren Soldaten gegenüber, 'aber oft scheitere die Erfüllung der besten Wünsche an ihrer Undurchführbarkeit. Das Hindernis liege nicht etwa an der Schwerfälligkeit der Post, sondern daran, daß die militärischen Transporte den Vorrang hätten, und die Feldpost im Kriegsgebiet auf die Hilfe der Militärverwaltung angewiesen sei. Der Antrag wurde mit Mehrheit angenommen. Gehalt des einberufenen Teilhabers Wie weit sind wir verpflichtet, unserem Mitinhaber, der seit einigen Monaten beim Heeresdienst steht, die vor dieser Zeit ge zahlten festen Bezüge weiter zu zahlen ? Hat er ein unbedingtes Anrecht darauf, oder sind wir nur verpflichtet, seine Familie in angemessener Weise zu unterstützen? Infolge seiner Abwesenheit ist dem Geschäft eine tüchtige Verkaufskraft entzogen worden, wodurch der vor seinem Eintritt zum Heeresdienst erzielte Umsatz auf die Hälfte herabgesunken ist. Es wird somit dem Geschäft nicht leicht, noch längere Zeit die .vollen monatlichen Bezüge weiter zu zahlen. Ist es rechtlich zulässig, daß sich der andere Mitinhaber die dem Eingezogenen während seiner Dienstleistung gezahlten Beträge gutbringt? Postkarten-Handlung Der Teilhaber ist, soweit er für seine Tätigkeit Gehalt be zieht, einem Handlungsgehilfen gleichzusetzen. Die Mehrzahl der Kaufmannsgerichte haben entschieden, daß Einberufung des Gehilfen zum Heeresdienst, falls nicht besondere Umstände vorliegen, kein unverschuldetes Unglück bedeute, daß also dem Handlungsgehilfen nach seiner Einberufung kein Gehalt gezahlt werden müsse. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Teilhabers wahrscheinlich besser sind als die eines An gestellten, hat also das Geschäft nicht die gesetzliche Pflicht, die Tätigkeitszulage während der Einberufung weiterzuzahlen. Der andere Teilhairer darf jedoch das Gehalt des Einberufenen nicht sich selbst gutbringen, denn er muß ohnehin seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Geschäfts stellen. Auch geht aus der Frage hervor, daß die Tätigkeit des Einberufenen bei weitem nicht ersetzt wird. Leipziger Mustermesse. Der Meßausschuß der Leipziger Handelskammer wird nach Beendigung des Krieges an Stelle des französischen Meß-Adreßbuches ein Balkan-Adreßbuch heraus geben, das in deutscher, türkischer, arabischer und französischer Sprache geschrieben ist. Die Herausgabe eines derartigen Adreß buches soll den Leipziger Meßmuster-Handel nach den Balkan staaten erweitern. Gehalt des einberufenen Angestellten Siehe Nr. 103 S. 1963 Die Gladbacher Zeitung (M.-Gl.) schreibt am 20. 12. 1915: In der bekanntlich sehr umstrittenen Frage, ob der Handlungs gehilfe sechs Wochen Gehalt beanspruchen kann, wenn er zum Kriegsdienst einberufen wird, hat das Kammergericht am 30. Ok tober 1915 eine Entscheidung getroffen. Es hat den Anspruch des Handlungsgehilfen, wie von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin mitgeteilt wird, verneint. Die Dienstleistung im Heere sei eine staatsbürgerliche Pflicht, die alle Staatsangehörigen gleich mäßig treffe, sie könne daher nicht als unverschuldetes Unglück bezeichnet werden. Das Kammergericht weist noch auf die Ent stehungsgeschichte des Gesetzes hin. Damals sei ein Antrag, auch im Falle militärischer Dienstleistung das Gehalt fortzugewähren, abgelehnt worden. Dabei sei auch der soziale Gesichtspunkt maß gebend gewesen, daß in vielen Fällen, namentlich bei Kleinhandel treibenden, die Notwendigkeit der Lohnzahlung für sechs Wochen ohne Gegenleistung den Prinzipal mehr belasten würde als den Handlungsgehilfen, für den durch die ihm und seiner Familie zu stehenden Kriegsgebührnisse wenigstens einigermaßen gesorgt wird. Es wäre unseres Erachtens gut, wenn Sie in Ihrer Fachschrift diese Bekanntmachung veröffentlichen würden, da sie von maß- gebender Stelle ausgeht. Hochachtungsvoll X & Y ISiegellackträger mit Heizvorrichtung E. Wyss-Herb in Burgsdorf, Schweiz, wurde das DRP 285 298 auf den nach folgend beschriebe nen Siegellackträger erteilt. Die Siegellack stange 1 ruht in einer geschlitzten Metall röhre 2, 3, welche an ihrem offenen Ende zwei kleine Erhö hungen 9 auf weist, die für die Verschiebe hülse 5 als Anschläge dienen. Die Ver schiebehülse 5 um schließt die Metall röhre 2 und hat den Zweck, die Siegel stangelin der Hü Ise 2 einzuklemmen. Ver mittels der beiden Stifte 4, die an der Verschiebehülse 5 be festigt sind, ist die Vorrichtung in den Stangen 6 drehbar, welche mittels Stifte 7 an dem Feuerzeug 8 drehbar sind. Die Sie gellackstange kann daher in jeder be liebigen Lage zur Flamme gebracht werden; auch wird durch das Gewicht des Feuerzeuges 8 die Verschiebehülse 5 beständig nach dem offenen Ende der Röhre 2 gezogen. Patent-Anspruch siehe S. 35 dieser Nr.