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Briefkasten Der Frage muß 10-PE.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Untergewichtige Wagenladungen 13798. Frage : In letzter Zeit haben wir mit unseren Lumpen- und Altpapierlieferern Anstände. Während sie früher immer mehr als bestellt geliefert haben, z. B. bei Ladungen von 10 000 kg 11 000, 12 000 oder 13 000 kg, was von uns in entgegenkommender Weise nie beanstandet worden ist, liefern sie j-tzt, nachdem die Ware im Preise steigt, unter 10 000 kg (meistens nur bis zu 9000kg) und behaupten Anspruch auf die gesetzliche „Zirkadifferenz" zu haben. Uns ist dieser Gesetzesparagraph unbekannt, vielleicht ist es nur handelsüblich, was uns bis jetzt ebenfalls unbekannt ge blieben ist. Wir bitten um Aufschluß. Antwort: Es gibt kein Gesetz über die zulässige Mehr oder Minderlieferung bei Bestellung von Wagenladungen. Der Handelsbrauch in dieser Beziehung richtet sich nach der Ware und der Gegend. Der Umstand, daß die Lieferer früher zu viel geliefert haben, verpflichtet sie nicht, diese Mehrlieferungen fortzusetzen, vielmehr genügen sie ihrer Pflicht, wenn sie „ungefähr” je 10 000 kg liefern. Unseres Erachtens sollte das Mindergewicht der Ladung 5 v. H., also 500 kg, nicht über schreiten, wenn die Wagenladung noch als voll gelten soll. Fixgeschäft 13799. Frage: Wir kauften bei einer Fabrik am 25. 6. 1915 5000 kg Packstricke, zu einem festgelegten Preise, abzunehmen bis 31. 10. 1915. Die Firma weigert sich jetzt, unsere Abrufe zum abgeschlossenen Preise auszuführen und verlangt höheren; wir geben umstehend Abschrift der Lieferungsbedingungen der Fabrik. Ist die Firma verpflichtet, wie allgemein üblich, uns erst eine Nach-. frist für die Abnahme zu stellen, oder ist sie berechtigt, neue Ab rufe einfach nur zu bedeutend höherem Preise zu erledigen ? Antwort: Da ein bestimmter Tag als letzte Frist für die Abnahme der Ware angegeben war, gilt das Geschäft als Fix geschäft im Sinne des Handelsgesetzes. Deshalb durfte die Fabrik von dei Einräumung einer Nachfrist absehen und nach Verlauf der vertragsmäßigen Frist Lieferung zum Akschluß- preise verweigern. Wie übrigens aus der in unserer Ni. 12 auf Seite 197 abgedruckten Entscheidung des Oberlandesgerichts Augsburg hervorgeht, wird im Kriege bei versäumtem Abruf dem säumigen Käufer das Recht auf Nachfrist auch bei Ge schäften, die nicht als Fixgeschäfte' anzusehen sind, mitunter, abgesprochen. Ueberdies hat die Fabrik in den Lieferungs bedingungen so weite Vorbehalte gemacht, daß sie zur Ein- ' haltung des Vertrages nicht gezwungen werden kann. Bilanz-Fragen 13800. Frage: i. Ein Elektrizitätswerks- und Sägewerks besitzer gibt den Herstellungswert seiner Gebäude einschließlich Säge- und Elektrizitätswerk mit 200 000 M. an. Das Reinerträgnis des Betriebes war im abgelaufenen Jahre rund 20 000 M. Sollen in der Bilanz die Gebäude, einschließlich Betrieb, mit dem Her stellungswert in Höhe von 200 000 M. eingesetzt werden, oder ist es erlaubt, sie höher zu bewerten, da das Reinergebnis ein Kapital von rund 400 000 M. verzinsen würde ? Ist also in der Bilanz der Herstellungs- oder der Nutzungswert der Gebäulichkeiten, ein schließlich Betrieb, einzusetzen ? 2. In einem Fabrikationsbetrieb wurden die vorrätigen Ma schinen und Gebrauchsgegenstände in der Bilanz mit 120 000 M. eingesetzt und hiervon eine Abschreibung von 10 v. H. in jedem Jahre vom Anschaffungswert der Maschinen vorgenommen. Ich erachte die bisher vorgenommene Abschreibung von 10 v. H. zu gering und möchte in diesem Jahre den Wert der Maschinen von 120 000 M. um rund 50 000 M. auf 70 000 M. bringen. Wird die Steuerbehörde diese große Wertverminderung zulassen ? Antwort: Zu 1. Nach § 40 HGB sind in der Bilanz sämt liche Vermögensgegenstände nach dem Werte anzusetzen, der ihnen zurzeit der Bilanz-Aufstellung beizulegen ist. Es empfiehlt' sich unseres Erachtens bei Gebäuden mit Fabrikeinrichtung deren Herstellungskosten nach Abzug angemessener Ab schreibungen als Wert einzusetzen, denn der Nutzungswert solcher Anlagen schwankt sehr erheblich je nach der Geschäfts lage und sonstigen Verhältnissen. Pappen-Lieferung 13801. trage: Ich habe für meine Fabrik im Mai und Juni mit der Firma X wegen Lieferung von Pappen verhandelt und am 11. Juni einen Auftrag auf 2000 Ztr. unter gewissen Vorbehalten angenommen. Ich glaubte, durch die Annahme dieser Bestellungen erwirken zu können,, daß ich in meiner Fabrik das nötige Personal von der Einberufung frei bekomme. Dies ist nicht geschehen, viel mehr wurden mein Betriebsleiter sowohl als mein Meister eingezogen, und erst nach viermaliger Reklamation wurde der Meister auf einige Wochen im Oktober beurlaubt. Inzwischen sind die Verkaufspreise von Pappen um 8 M. die 100 kg gestiegen, denn alles, was zur Pappen herstellung nötig ist, hat sich ungemein verteuert. Ich mußte einen neuen Betriebsleiter einstellen, der doppelt soviel Gehalt bekommt, wie die beiden anderen Einberufenen. Männliches Personal ist uns kaum noch geblieben, wir halten den Betrieb mit weiblichen Arbeitskräften aufrecht, wodurch sich die Erzeugung vermindert. Hierdurch und durch Wassermangel hat sich die Erfüllung des Auftrages so verzögert, daß wir noch mit etwa 500 Ztr. im Rückstand sind. Können wir gezwungen werden, zu alten Bedingungen den Rest auszuliefern, oder können wir auf Grund der gemachten Vorbehalte von der Ausführung des Auf trages Abstand nehmen ? Der Besteller liefert an eine Unternehmung des Heeres. Können mir dadurch bei Nichtlieferung Unannehmlich keiten entstehen ? Antwort: Maßgebend ist die Bestätigung vom 11. Juni, die auch auf die Mitteilung vom 3. Juni Bezug nimmt. Eine Kriegsklausel ist in diesen beiden Schreiben nicht erwähnt, eine solche hätte auch keine Bedeutung, da der Auftrag bereits im Kriege erteilt wurde. Fragesteller verpflichtete sich in der Bestätigung, 2000 Zentner bis Ende September 1915 abzuliefern, vorausgesetzt, daß er das nötige Personal behalte und die Be triebswasser aushalten. Fragesteller hielt diese Frist nicht ein. Der Umstand, daß die Herstellungskosten und Pappenpreise gestiegen sind, berechtigt den Fragesteller unseres Erachtens nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wohl aber kann er vom Ver trag zurücktreten, falls er nachweist, daß die Betriebswasser bedeutend zurückgegangen sind und es ihm an dem nötigen Personal fehlt. Wenn er ferner nachweist, daß er von der Tätigung des Abschlusses bis jetzt nichts freihändig verkauft oder auf neue Abschlüsse geliefert hat, so kann Ter vielleicht wegen der inzwischen eingetretenen starken AenderungI der Verhältnisse vom Vertrag zurücktreten. Papierabfall als Rohstoff der Papier-Erzeugung Vier Aufsätze aus Jg. 1910 der Papier-Zeitung I. Verarbeitung von Altpapier zu Feinpapier 2. ,, ,, ,, ,, Seidenpapier 3. ,, ,, ,, ,, einseitig glattem Packpapier 4. ,, ,, ,, ,, feinen Pappen Zu 2. Die Abschreibungen müssen sich in solchem Rahmen halten, daß die Vermögensbestandteile nach ihrem wirklichen Wert in der Bilanz erscheinen, wie es § 42 HGB vorschreibt. Plötzliche übermäßige Abschreibung wird von den Steuer behörden nur genehmigt, wenn einleuchtende Gründe dafür angegeben werden. Sonderabdruck. Preis 20 Pfennig Verlag der Papier-Zeitung, Berlin SW 11 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29