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Kopierrollen auf Abruf Mit Bezug auf die in Nr. 12 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Augsburg betreffend „Nachfiist im Kriege“ bitten wir um Ihre Ansicht in einer ähnlichen Angelegenheit. Ein hiesiges Haus hat am 24. November 1911 von uns 200 Rollen Kopierpapier zu dem damaligen Preise auf Abruf gekauft. Obwohl wir annahmen, daß das bedeutende Haus die Angelegenheit in einem Jahre ei ledigen würde,' hat dieses doch nur abgefordert am 25. November 1911 25 Rollen ,, 4. April 1913 25 ,, 15. Juli 1914 25 Jetzt, nach 11/2 Jahren seit der letzten Abforderung, wo die Ware erheblich im Preise gestiegen ist, beansprucht das Haus die rest lichen 125 Rollen zum Abschlußpreise in Teillieferungen, erklärt sich aber bereit, jetzt 25 Rollen mit 20 Pf. Mehrpreis abzunehmen, während es den Anspruch erhebt, daß der alte Abschluß 6 Monate nach Friedensschluß von neuem in Kraft treten solle. Für Zwischen entnahme will es den Tagespreis zahlen. In Berücksichtigung der geringen bisherigen Abforderung ist kaum anzunehmen, daß in der Zwischenzeit weitere Mengen abgefordert würden. Absichtliche Verzögerung der Abforderung liegt kaum vor, wir haben uns nur in der Beurteilung der Abnahmefähigkeit der Firma getäuscht. Wir halten das Verlangen dieser Firma für un billig und unberechtigt. Handlung mit Bürobedarf Da der Käufer vier Jahre lang in kleinen Mengen sehr säumig abnahm, ohne daß er zu rascherer Abnahme aufgefordert wurde, konnte er annehmen, daß er auch weiter in derselben Weise abnehmen kann, und in Friedenszeiten hätte ihm dieses Recht wohl auch zugestanden. Angesichts des oben erwähnten Urteils des Oberlandesgerichts Augsburg erscheint es jedoch zweifelhaft, ob Fragesteller verpflichtet ist, das Angebot des Käufers anzunehmen. Besonders gilt dies von der Lieferung nach Friedensschluß, denn kein Mensch kann wissen, wann es Frieden gibt, und ob sechs Monate nach Friedensschluß die Preise niedriger sein werden als heute. Auf so lange laufende Abschlüsse läßt sich jetzt niemand ein. Es empfiehlt sich bei der zweifelhaften Rechtslage, mit dem Kunden einen Vergleich auf solcher Grundlage anzubahnen, daß er seinen Bedarf auf einige Monate deckt und auf weitere Lieferungen verzichtet. Fernsprechdame, zugleich Lager-Buchhalterin Fräulein G. bedient die Fernsprech-Hauptsteile ihres Arbeit gebers. Schriftliche Aufzeichnung wichtiger Gespräche und Be stellungen,’ Erteilung von Auskünften, die den Betrieb und die Einrichtungen des Geschäfts betreffen, liegen ihr nicht ob. Der Rentenausschuß der Reichsversicherungsanstalt für An gestellte hat Frl. G. für versicherungspflichtig erklärt. In seinem Beschluß heißt es: In der Zeit, in der die Telephonanlage nicht in Anspruch ge nommen wird — in der Regel zwisehen 111/2 und 1272 Uhr vor- mittags und abends nach 5 Uhr — führt sie das Lagerbuch . Dies. Führung geschieht in der Weise, daß die in der Versandnota an einen Vertreter enthaltenen Angaben ebenso wie die in der Lagerverkaufs nota des Vertreters enthaltenen Angaben in das aus Lagerzetteln bestehende Lagerbuch übertragen werden. Die Angestellte ist kaufmännisch vorgebildet, sie hat die Handelsschule besucht. Nach dem vorstehenden Sachverhalt verrichtet die Angestellte einmal eine an sich nicht kaufmännische körperliche Handarbeit, insofern sie die geforderten Telephonverbindungen herstellt, so dann übt sie eine kaufmännische Tätigkeit aus, insofern sie das Lagerbuch führt. Diese letztere Tätigkeit tritt zwar an Umfang erheblich hinter der körperlichen Handarbeit zurück, steht dieser an Bedeutung zum mindestens aber gleich und gibt deshalb als höhere Tätigkeit für die Beurteilung der Stellung der Angestellten den Ausschlag. Es folgt daraus, daß die Angestellte, da sie in einem Handelsgewerbe angestellt ist, als Handlungsgehilfin der Ver sicherungspflicht unterliegt. (Aktenzeichen: B. 1182/13.) Probenschau Feldpostmappen von Arthur Beyerlein in Leipzig Gerber straße 38. Die Firma bringt auf die Messe zweckmäßige Feld postmappen, die im Format von 17x17 cm in einem haltbaren dunkelgrauen Kartonumschlag 20 Kurzbriefe und 10 Postkarten enthalten. Gleiche Größe hat eine mit .Reisepost” bezeichnete Mappe, in welcher 20 Kurzbriefe befestigt sind. Außerdem bringt sie verschiedene Mappen mit Feldpostbriefen und -Karten, die zum Teil mit Sprüchen und Sinnbildern in farbigem Druck verziert sind. Alle diese Waren tragen die der Firma geschützte Marke „,Schreibebald". Deutsche Kohlepapier-Fabrik G. m. b. H. — Berlin S. 42 - ’ = Kohle papiere sind Qualitätsware Deutsches Erzeugnis Pentsce Schrift für Winf eljpit- Iv-edern Mappe 1,50 9 Seinte Blancer6 Berlin DO 43 01830 m m f « e — erregt der neueste, 4- —— 3 H A ganz hervorragende Boden - Kleber an in denkbarster Vollkommenheit und Güte Kalt-Leime • Pflanzenleime Kleister Sichel • Qualität Ferdinand Sichel, chem. Fan, Hannover-Linden Grösstes Haus der Klebstof-Industrle (91711