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340 PAPIER-ZEITUNG Nr. 19/1916 4 2 % Deutsche Reichsschatzanweisungen 5 'h Deutsche Reichsanleihe, unkündbar bis 1924 (Vierte Kriegsanleihe) Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 412 °/ 0 Reichsschatz" anweisungen und 5 % Schuldverschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Die Sehuldversehreibungen sind seitens des Helehs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dabin kann also auch ihr Zinsfuss nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können Jedoch über die Sehuldver- Schreibungen wie über Jedes andere Wertpapier Jederzeit (durch Verkauf, Ver pfändung usw.) verfügen. Bedingungen 1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Sonnabend, den 4. März, an bis Mittwoch, den 22. März, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichs bank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der König lichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen. Zeichnungen auf die 5°/ 0 Reichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muss aber spätestens am 18. April geleistet werden. Wegen der Zinsberechnung vgl. Ziffer 9, Schlusssatz. 2. Die Schatzanweisungen sind in 10 Serien eingeteilt und ausgefertigt in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden Betrag der Reichsschatzanweisungen zu begrenzen; es empfiehlt sich deshalb für die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Reichsanleihe zu erklären. Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgelosten Stücke können statt der Barzahlung viereinhalbprozentige bis 1. Juli 1932 unkündbare Schuldverschreibungen fordern. 3. Die Reichsanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt. 4. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 41/29/0 Reichsschatzanweisungen 95 Mark, .. 5 °/o Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden, 98,50 Mark, „ ,, 5% „ , wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mitSperre bis 15. April 1917 beantragt wird, 98,30 Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 9). 5. Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dm Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst belieben. 6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben. 7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Ueber die Höhe der Zuteilung entscheidet die Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. 8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. J. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30 % des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. J. 20 % „ „ „ „ „ 24. Mai d. J. 25% „ „ „ „ ,, 23. Junid. J. 25 % „ „ „ „ „ 20. Juli d. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1000 Mark brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von M. 300: M. 100 am 24. Mai, M. 100 am 23. Juni, M. 100 am 20. Jul:; die Zeichner von M. 200: M. 100 am 24. Mai, M. 100 am 20. Juli; • die Zeichner von M. 100: M. 100 am 20. Juli. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die am 1. Mai d. J. zur Rückzahlung fälligen 80 000 000 Mark 4 % Deutsche Reiehssehatzan" Weisungen von 1912 Serie II werden — ohne Zinsschein — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen. . Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden unter Abzug von 5 % Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit —• in Zahlung genommen. , 9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5%. für Schatz- anweisungen 4 1/2 % Stückzinen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum 30. Juni 1916 zu Gunsten des