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336 PAPIER-ZEITUNG Nr. 18/1916 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Durch den Krieg gestörte Geschäfte 13790. Frage: 1. Bei Ausbruch des Krieges hatten wir be-. deutende Auftäge großer deutscher Unternehmungen in Reklame- artikeln auf Abiuf fertig zu stellen. Während ein Teil dieser Waren' bereits geliefert, ein weiterer Teil im Druck fertiggestellt und zur Ablieferung gebracht war, sahen wir von dem Fortdruck der Kest auflagen auf Ersuchen der Besteller hin entgegenkommenderweise vorerst ab. Obwohl nunmehr die vereinbarten Lieferfristen sich ihrem Ablauf nähern, geben die Kunden einerseits wegen Mangels an Rohware, anderseits weil ihnen heute die seinerzeit bestellten Muster nicht mehr zeitgemäß erscheinen, die Genehmigung zum Foitdruck der Auflagen nicht. Wie haben wir uns hierzu grund sätzlich und in Anbetracht der sehr gesteigerten Rohstoffpreise billigerweise zu stellen ? 2. Wir haben ferner bei Ausbruch des Krieges und wenige Wochen nachher verschiedene Probedrucke bestellter Arbeiten zur Di uckgenehmigung eingesandt und trotz wiederholter Mahnungen eine solche nicht erhalten können. Teils begründeten unsere Auftrag geber ihr Verhalten auch mit Mangel an Rohware oder mit beab sichtigter jTextänderung oder mit anderen Hinweisen, welche uns die Auftrags-Ausführung unmöglich machten. Wir möchten des halb keinesfalls mit unserer Kundschaft in Streit geraten, uns unserer Rechte aber auch nicht begeben. Auch die Höhe der im Jahre 1914 abgemachten Preise, die heute kaum mehr eingehalten werden können, bitten wir in Ihrer Antwort zu berücksichtigen. Antwort: Zu 1. Maßgebende Gutachten und Gerichts entscheidungen haben dargetan, daß in rechtlicher Beziehung der Krieg an den Verträgen nichts ändert, soweit keine Un möglichkeit der Lieferung vorliegt. Dies ist bei Frage 1 nicht der Fall, also sind die Kunden rechtlich verpflichtet, die be stellte Ware abzunehmen und die dazu nötigen Abrufe recht zeitig zu bewirken. Das Handelsgesetz gibt dem Hersteller die Möglichkeit, falls die für die Herstellung nötige Einteilung nicht rechtzeitig gegeben wird, diese Einteilung nach vorheriger Mitteilung an den Besteller selbst vorzunehmen. Es steht also dem Fragesteller frei, entweder — nach vorheriger Mitteilung an den Besteller — die Auflage fertig zu drucken und deren Be zahlung auf dem Rechtswege zu fordern oder den Schaden (Fortfall von Gewinn), den er infolge der Nichtbestellung des Restes erleidet, einzuklagen. Es empfiehlt sich jedoch heute, gegenseitig Rücksicht zu üben und einen Vergleich mit dem Besteller anzubahnen. In dem Falle 2 scheint kein Vertrag zustande gekommen zu sein, jedoch müssen diejenigen, welche Probedrucke bestellt haben, die damit verbundenen Kosten dem Drucker vergüten, falls auf Grund der Probedrucke kein Auftrag zustande kommt. Inwieweit Fragesteller dieses Recht geltend macht, hängt von der Rücksicht ab, die er dem Kunden schuldig zu sein meint. Wenn der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist, so kann Fragestellei die Preise erhöhen; andernfalls, und wenn die Besteller auf der Ausführung der Drucksachen bestehen, kann Fragesteller sie nur unter Hinweis auf Billigkeitsgründe um Erhöhung der seinerzeitigen Preise ersuchen. Wenn zwar ein Kauf zustande gekommen ist, der Besteller aber die Abrufsfrist nicht eingehalten hat, kann der Verkäufer — nach .dem in Nr. 12 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts Augs-, bürg — ohne Einräumung einer Nachfrist vom Vertrag zurück treten. Wer ist schuld ? 13791. Frage: In einer großen Auflage (etwa 20 000) fremd ländischer Alben wurden von der Buchdiuckerei eins Anzahl falsch umschlagener Bogen geliefert und diese von uns mit eingebunden. Durch die von uns vorgenommene Piüfung auf die richtige Reihen folge der Bogen konnten wir den Fehler nicht entdecken, da die Bogenzahlen in der richtigen Reihenfolge liefen. Der Fehler wurde erst nach Ablieferung der Alben entdeckt. Der Schaden beträgt 750 M. Wer ist für den Schaden verantwortlich ? Nach unserem Dafüi halten der Buchdrucker, der den Fehler in der Drucklegung begangen hat; dem Buchbinder ist es doch unmöglich, das ganze Druckmaterial auf falsch umschlagene Bogen zu prüfen, und da nach dem Kollationieren der Alben die richtige Reihenfolge nach der Bogenzahl stimmte, konnte seitens des Buchbinders der Fehler nicht entdeckt werden, er konnte ja die Alben nicht Seite für Seite auf die richtige Dtucklegung prüfen. Wie ist Ihre Ansicht in dieser Angelegenheit ? Antwort: Unseres Erachtens war es Sache der Buchdruckerei nachzuprüfen, ob die von ihr gedruckten Bogen richtig um geschlagen sind. Die Buchbinderei genügte ihrer Pflicht, wenn sie die Bogen in richtiger Reihenfolge der Bogenzahlen einband, ihr kann also keine Schuld am unrichtigen Ausfall der Alben zugeschrieben werden. Haftung der Eisenbahn Aus Württemberg 13792. Frage: Im Dezember bezogen wir von dei Papier fabrik X einen Waggon Packpapier, welcher hier in vollständig durchnäßtem Zustande ankam. Der Wagen hatte in der Decke schadhafte Stellen, und auf dem langen Weg ist so viel Regen durch gesickert, daß ein großer Teil des Papiers verdorben war, und wir einen Schaden von 230 M. an dieser Sendung haben. Die Königliche Generaldirektion in Stuttgart verweigert nun jede Entschädigung und schieibt: Mit Rücksicht auf die militärische Inanspruchnahme war die Eisenbahn nach §§ 51 und 52 der ab 1. September 1914 gültigen allgemeinen Tarifvorschriften zum Deutschen Eisenbahn- Güter- Tarif T I, Abt. B, im vorliegenden Fall nur zur Gestellung eines offenen Wagens verpflichtet. Für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen Gefahr entsteht, hat die Eisen bahn auch dann nicht zu haften, wenn sie aus Entgegenkommen einen zur Verfügung stehenden bedeckten Wagen an Stelle eines offenen zur Verladung überläßt. Es muß den Absendern über lassen werden, den bestehenden Verhältnissen durch eine ent- spiechende Verpackung der Güter Rechnung zu tragen.“ Es ist ja unmöglich, eine solche Verpackung zu nehmen, wie die Generaldirektion dies verlangt. Wie können wir zu einer Ent schädigung gelangen ? Antwort: Es war in Handelskreisen bekannt und auch in unserm Blatte öfter erwähnt, daß die Eisenbahn keine ge deckten Wagen stellt. Die Antwort der Eisenbahndirektion in Stuttgart erscheint daher begründet, und Aussicht auf Ent schädigung des Fragestellers besteht nicht. Umstapeln von Verfügungsware 13793. Frage: Von der Papierfabrik X in A erhielten wir am 14. September 15 000 Kilo holzfrei Schreib, bei deren Prüfung sich herausstellte, daß 3500 Kilo so veisatiniert und in der Auf sicht grau waren, daß die Verwendung für unseren Zweck (Ver arbeitung zu Schreibheften) nicht möglich war. Die Fabrik hat di Berechtigung der Beanstandung anerkannt, aber — trotz wieder holter Bitten um Verfügung übei die Ware wegen unserer außer ordentlich beschränkten Lagerräume — keine Verfügung erteilt. Wir mußten, um Platz für neuankommende Ware zu schaffen, die zur Verfügung liegenden 25 Ballen viermal am Lager um stapeln und haben dafür der Fabrik 15 M. in Rechnung gestellt, deren Berechtigung sie bestreitet. Aus beiliegendem Schrift wechsel über die Angelegenheit geht hervor, wie oft und wie dringend wir um die Verfügung gebeten haben. Wer hat Recht? Antwort: Fragesteller haben, wie der Briefwechsel ergibt, die Fabrik, nachdem diese die Annahmeweigerung anerkannt hatte, wiederholt um Verfügung über das Papier gebeten und mitgeteilt, daß infolge des eigenen knappen Lagerraumes die Ballen stets von neuem umgestapelt werden müssen, was Kosten verursache. Die Fabrik will diese Kosten nicht tragen, unseres Erachtens mit Unrecht, da sie versäumt hatte, umgehend über die Ware zu verfügen, und sie nach dem Gesetz die Kosten tragen muß, die dem Fragesteller infolge der verspäteten Ver fügung erwachsen sind. Lösch- u. Filtrierpapiere in L’J“’ 1 Grosshändler. F. E. Epperlein, Papierfabrik, Elterlein 1. Sa. Papierabfall als Rohstoff der Papier-Erzeugung Vier Aufsätze aus Jg. 1910 der Papier-Zeitung 1. Verarbeitung von Altpapier zu Feinpapier 2. ,, ,, ,, ,, Seidenpapier 3. ,, „ >, ,, einseitig glattem Packpapier 4. „ ,, ,, „ feinen Pappen Sonder abdruck. Preis 20 Pfennig Verlag der Papier-Zeitung, Berlin SW 11 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29