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Ich bin mit der Druckerei Y in B in Streit geraten, und es liegt uns daran, diesen außergerichtlich zu schlichten. Wir sind daher übereingekommen. Sie zu bitten, Ihren Schiedspruch zu fällen, und wir wollen uns ihm beide fügen. Ich erhielt von der genannten Firma laut anliegendem Brief und Vordruck einen Auftrag für eine Liniaturarbeit. Die Firma lieferte das Papier, und den Druck besorgte sie ebenfalls, so daß mir nur das Liniieren der Bogen oblag. Ich habe an den beiden bezeichneten Stellen die gewünschte Rubrik „Die Reste sind eingegangen am . ..eingefügt. Wie sich •später herausstellte, sollte diese Rubrik nicht nur bei den Monaten Januar und Februar — wo sie angegeben war — sondern bei sämt lichen 12 Monaten des Jahres hinzukommen. Ich halte es für un bedingt nötig, daß dieser Wunsch etwas genauer ausgedrückt worden wäre. Man macht dies bei derartigen Sachen sonst gewöhn lich durch die Bezeichnung: usw. usw. In dem Brief hätte zur größeren Klarlegung "etwa stehen müssen: Hinter sämtlichen Spalten „in Rest gegeben” kommt diese Rubrik hinzu. Es wäre ja möglich, daß die Verrechnung von Restbeträgen aus dem alten Jahre nur in den ersten Monaten des neuen Jahres stattfindet. Aber darüber, wie die Abnehmer die Vordrucke ver wenden, habe ich mir bei der Ausführung der Liniatur keine Ge danken zu machen, vielmehr habe ich mich lediglich Jan die'ge machten Aufzeichnungen zu halten. Ich habe der Firma Y arg'boten, um die Sache gütlich bei zulegen, die Liniaturarbeit, welch? etwa 30 M. kostet, nochmals unberechnet zu machen. Die Firma ist hiermit jedoch nicht ein verstanden und verlangt von mir, diß ich auch dis Papier und_die Frachtspesen bezahlen soll. X, Geschäftsbücher-Fabrik in A Y bestellte bei X das Liniieren von 500 geklebten Bogen, wozu er den Vordruck nebst Aenderungen sandte. In der Be stellung heißt es „insbesondere soll hinter den Spalten ,in Rest gegeben’ jedesmal eine 1% cm breite Rubrik ohne jede weitere Liniatur eingeschaltet werden”. Y lieferte das Papier, 1050 Bogen 65x100 cm groß, von welchen je zwei für den fertigen Vordruck zusammengeklebt werden mußten. Auf dem als Vor lage gesandten Vordruck war hinter den Spalten „in Rest ge geben” nur für die Monate Januar und Februar eine 112 cm breite Spalte angezeichnet, bei den andern nicht. Die Vorschrift des Bestellers konnte aber unseres Erachtens nicht gut anders gedeutet werden, als daß hinter jeden Monat eine solche 1%2 cm breite Rubrik eingeschaltet werden sollte. Auch übersah die Geschäftsbücherfabrik, daß diese Spalte keine Mark-Einteilung haben sollte, und lieferte auch diese Spalte mit den senkrechten Linien für Mark. Diesen Fehler hätte jedoch der Besteller, wie aus den Briefen hervorgeht, nicht als Grund für Zurückweisung der Ware betrachtet, da der Vermerk des Tages, an dem „in Restge geben” wurde, trotz der dünnen Linien für die Mark-Einteilung angebracht werden konnte. Das Fehlen der gewünschten Spalte hinter den übrigen zehn Monaten macht aber für den Kunden des Y den Vordruck unbrauchbar, weil er eine neue Registrier kasse angeschafft hat, die die erwähnte Spalte für die Buch- führung erforderlich macht. Wenn X die Vorschrift des Bestellers nicht so auslegte, wie sie nach unserm Erachten ausgelegt werden sollte, so hätte er doch zum mindesten einen Zweifel über die Vorschrift haben müssen, denn auf dem Vordruck war nicht nur für den Monat Januar die Spalte „in Rest gegeben” vorgeschrieben, die dann allenfalls für einen Uebertrag aus dem Vorjahr dienen konnte, sondern auch hinter dem Monat Februar, und diese Wiederholung genügte, um zu bekräftigen, daß, wie es in der Bestellung heißt, hinter den Spalten „in Rest gegeben” jedesmal eine neue Rubrik eingeschaltet werden solle. Diese neuen Spalten hätten 18 cm Breite erfordert. Durch das vorgeschriebene Fehlen der Spalte Hausgewerbetreibende wären 41 cm gewonnen. Ferner fielen am Ende der Tabelle drei Rubriken des alten Vordruckes im Gesamtraum von 8 cm fort. Es standen also für die neuen Rubriken 1212 cm zur Verfügung, so daß die andern Rubriken nur je um eine Kleinigkeit hätten enger werden müssen, um die erforderlichen 18 cm für die neuen Spalten zu gewinnen. Nach dieser Sachlage trägt die. Geschäftsbücherfabrik die alleinige Schuld am nicht mustergetreuen Ausfall her Arbeit, und wir entscheiden deshalb, daß sie verpflichtet ist, das Papier der zurückgewiesenen Vordrucke zu bezahlen und auf den Liniierlohn zu verzichten. Auch muß sie die Frachtkosten be zahlen, jedoch gehört die verdruckte Auflage ihr. Dagegen ist es Sache freier Vereinbarung zwischen der Druckerei und der Liniieranstalt, ob und in welcher Weise eine neue Auflage hergestellt werden soll. Das Papier für eine etwaige neue Auf lage hat die Druckerei zu schaffen. 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