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Rentenansprüche aus der Hngestellten- Versicherung Die Möglichkeit, sich selbst oder seinen Angehörigen vorzeitig einen Anspruch auf Rente aus der Angestelltenversicherung zu sichern, wird durch eine neuere Bundesratsverordnung (vcm 9. De zember 1915) weiten Kreisen der versicherten Angestellten gegeben. Bei der Angestelltenversicherung ist bis zur Geltendmachung des Anspruches auf Rente eine Wartezeit zu erfüllen. Sie beträgt für Ruhegeld im Falle von Berufsunfähigkeit bei Männern 120, bei Frauen 60 Monate, für Altersrenten bei allen Versicherten 120 Monate, und für die Hinterbliebenen-Renten während der Uebergangsjahre 60 Monate. Da das Gesetz erst seit Januar 1913 in Kraft ist, könnte demnach vor dem Jahre 1918 cder 1923 keine Rente gezahlt werden. Das Gesetz gestattet jedoch, Versicherten, die sich in günstigem Gesundheitszustand befinden, auf Antrag gegen einmalige Einzahlung (Prämienreserve) die Wartezeit abzu kürzen. Die gesetzliche Zulässigkeit dieses Antrages lief am 31. De zember 1915 ab. Er war für Kriegsteilnehmer bereits früher bis nach Kriegsschluß herausgeschoben worden, durch die Bundesrats verordnung vom 9. Dezember 1915 ist die gleiche Vergünstigung auch für Nicht-Kriegsteilnehmer eingetreten. Anträge auf Ab kürzung der Wartezeit sind zu richten an das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 193-195, und es ist ihnen beizufügen: 1. die Versicherungskarte, 2. ein amtlicher Geburtsnachweis, dessen Ausstellung nach § 338 gebühren- und stempelfrei erfolgt, 3. eine Bescheinigung über den für die Antragsteller in Frage kommenden Jahresarbeitsverdienst. Erforderlich ist weiter das Gutachten eines Vertrauensarztes, der auf Anfrage von der Reichsversicherungsänstalt für Angestellte benannt wird. Die Versicherten, die den Antrag stellen wollen, können sich in den Ortsausschüssen der Vertrauensmänner beraten lassen. (Für Berlin: Flottwellstraße 4, I., Zimmer 5 (Sprechstunde: Dienstags, Donnerstags, Sonnabends 1 —3 Uhr), für Schöneberg: Nollendorf- Straße 29-30, Sprechstunde: Dienstags und Donnerstags von 1 bis 2 Uhr). Berliner Handelsbräuche Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Buchführung. Es ist fast allgemein Brauch, ein Kassenbuch für Einnahmen und Ausgaben zu führen; nur in großen Betrieben werden gesonderte Bücher für die Einnahmen und für die Ausgaben verwendet. 5 h 2 I —- Bl. 202 — 23. Dezember 1915. Handlungsgehilfe oder Gewerbegehilfe ? Der Angestellte ver kaufte Zeitungen, Zeitschriften und Bücher in einer Bahnhofs buchhandlung. Er rechnete auf Zeitungszetteln mit dem Prinzipal ab. Die Preise sind ihm vorgeschrieben. Er bedient außerdem, zusammen mit seiner Ehefrau, die Züge. Das Gutachten lautet: Die Tätigkeit des Angestellten als Verkäufer in einer Bahnhofs buchhandlung wird in Handelskreisen als kaufmännisch betrachtet. g 316 Bd. I — Bl. 280 — 27. Dezember 1915. Handlungsreisender, Handlungsgehilfe oder Agent ? F. bekam für den Vertrieb einer Versicherungszeitschrift für die neu er worbenen Bezieher 1 M. 70 Pf. Provision, nachdem der Bezieher die Zeitung viermal abgenommen hatte. Er arbeitete nach Belieben und betrieb nebenbei auch Landwirtschaft; allwöchentlich rechnete er einmal ab. Das Gutachten lautete: F. ist nach kaufmännischer Anschauung nicht als abhängiger Reisender oder Handlungsgehilfe, sondern als selbständiger Agent anzusehen. g 316 Bd. f — Bl. 277 — 27. Dezember 1915. Manila-Bindegarn. 1. Die Lieferung von Manila-Bindegarn war während der Monate Mai-Juni 1915 nicht unmöglich, wohl aber mit Schwierigkeiten verbunden. Die Schwierigkeiten waren indes nicht derart, daß nicht dem Verkäufer die Lieferung hätte zugemutet werden können. 2. Lieferungsschwierigkeiten haben schon am 4. Februar 1915 bestanden; aber wenn zu dieser Zeit noch ein Lieferungsvertrag geschlossen worden ist, so muß der Verkäufer bei Vertragsschluß diese Schwierigkeiten auch vorgesehen haben. g 76 Bd. I — Bl. 132 — 16. Dezember 1915. 208080808308089808083080808900008003810808089898080808080808089038080898983083080808080800099 artenschutztaschen I mit Celluloidplatten, in allen Ausführungen fabriziert billigst 8 H. Max Förster, Zerlin NW 61 G 90292] Schiffbauerdamm 15 g 838803080838808088080888808080898038888080808833880808050808053080808 n Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Bezugsquelle für einheimisches Harz 13779. Frage: Wie ich höre, wird in den Thüringer Wäldern Fichtenharz gewonnen. Ich habe Anfragen danach. Von wo kann ich solches Harz beziehen, das zur Herstellung von Leim in Pack papierfabriken benutzt werden soll ? Ai’itwort: Wir verweisen auf die Ausführungen über Harz gewinnung in Deutschland in unserer Nummer 12. Wahrschein lich wird das im Inland gewonnene Harz durch die Harz verteilungsstelle in Berlin W, Mauerstraße. Deutsche Bank, vertrieben, die im Auftrage des Vereins Deutscher Papier fabrikanten auch die Verteilung des in Deutschland greifbaren ausländischen Harzes besorgt. Gewinnberechnung 13780. Frage: 1. Als Betriebsleiter einer G. m. b. H. bin ich außer mit Gehalt mit einem Prozentsatz am Reingewinn beteiligt. Es entstehen öfter Meinungsverschiedenrheiten zwischen dem Auf sichtsrat und mir über die Art der Berechnung des jährlichen Rein gewinns. Während ich der Meinung bin, daß die vorhandenen Vorräte zum Herstellungswert in die Inventur eingesetzt werden müssen, glaubt der Aufsichtsrat den Wert dieser Vorräte nach seinem Be lieben niedriger einsetzen zu dürfen, um niedrigeren Gewinn heraus zurechnen. Wer hat recht? 2. Darf bei Berechnung der Herstellungskosten auch ein Prozentsatz für Verzinsung des Anlagekapitals urd für Ab schreibungen angesetzt we den ? Antwort: Zu 1. Die Bestände müssen nach dem Handels gesetz in die Inventur mit dem Wert eingesetzt werden, den sie zur Zeit der Inventur-Aufnahme haben. Es ist also nicht der Herstellungs- oder Kaufwert in die Inventur einzusetzen sondern der augenblickliche Wert der Waren zur Zeit der Inventur- Aufnahme. Dieser Wert kann je nach den Umständen gefallen oder gestiegen sein. Zu 2. Die Verzinsung des Anlagekapitals gehört nicht zu den Herstellungskosten, dagegen sind die Abschreibungen ein Teil dieser Kosten. Natronzellstoff 13781. Frage : Wir hatten im Herbst letzten Jahres auf Grund des beiliegenden Bezugmusters 500 Tonnen bestellt, gegen welche uns Ware laut dem Muster „Ausfall" geliefert wurde. Besteht ein Unterschied zwischen Vorlage und Ausfall und wenn ja, wie groß ist er? Berechtigt er zur Beanstandung oder Verfügungstellung, gegebenenfalls welchen Nachlaß-Anspruch rechtfertigt er ? Antwort: Die Vorlage ist unseres Erachtens heller, nahezu splitterfreier, sogenannter „Prima”-Natronzellstoff. Die Lieferung ist dunkler, ziemlich splittriger Stoff, den wir als Sekunda- Stoff bezeichnen möchten. Der Unterschied berechtigt zur Beanstandung. Die Höhe des Nachlasses sollte dem uns nicht bekannten Unterschied zwischen dem Preis von Prima- und Sekunda-Stoff zur Zeit des Abschlusses entsprechen. Verjährung von Abruf-Aufträgen 13782. Frage: 1. Wann verjährt ein Auftrag auf Plakate auf Abruf ohne bestimmten Abruftermin ? 2. Wann verjährt ein solcher, wenn der Termin bei Abschluß des Auftrages bestimmt, aber nicht eingehalten wurde ? 3. Wann verjährt die schriftliche Anerkennung des Auftrages seitens des Auftraggebers nach Ablauf des erstgenannten Termins?’ 4. Inwieweit hat der Krieg hierauf Einfluß ? Antwort: In der Papierverarbeitung gilt es unseres Wissens vielfach als üblich, daß Abrufaufträge innerhalb eines Jahres abgenommen werden müssen, falls nichts anderes bestimmt ist. Hat der Besteller innerhalb dieser üblichen Abrufsfrist nicht abgenommen, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Bewirkung des Abrufes einräumen mit der Androhung, daß nach Ablauf dieser Frist der Vertrag als erloschen gilt. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Augs burg, abgedruckt unter „Keine Nachfrist im Krieg” in unserer Nr. 12, Titelseite, braucht im Kriege nicht immer eine solche Nachfrist gewährt zu werden, vielmehr kann namentlich bei Waren, deren Herstellungskosten sehr gestiegen sind, ange nommen werden, daß der Besteller kein Interesse mehr an der Lieferung hat, wenn er die übliche oder vereinbarte Abrufs frist versäumt hat, und infolgedessen wird der Vertrag hin fällig. Es bleibt abzuwarten, ob das Reichsgericht dieser Ent scheidung, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung steht, beitritt. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten . Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29