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Großhändler-Preise für Bromsilber-Postkarten Die Vereinigung Deutscher Postkarten-Grossisten in Berlin 68, Ritterstr. 73, teilt der Händlerschaft mit, daß infolge der weiteren Steigerung aller zur Anfertigung von Bromsilber-Postkarten be nötigten Rohstoffe die Bromsilber-Fabrikanten ihre Preise von neuem erhöht haben, wodurch Erhöhung der Großhändler- Verkaufspreise an Ladengeschäfte notwendig geworden ist. Vom 7, Februar ab dürfen Gioßhändler Bromsilber-Karten nicht billiger verkaufen als: Schwarz matt 5 M. 75 Pf. das 100 Koloriert 8 M. 50 Pf. das 100 Braun getönt 0 ,, 25 ,, „ ,, ,, 9 „ — , ,, Der Verband erwartet von seinen Mitgliedern und von allen anderen Großhändlern, daß sie sich streng hiernach richten. Rote Zettel mit entsprechendem Wortlaut zum Anheften an die Rech nungen sind beim Verband gegen Zahlung des Selbstkostenpreises von 50 Pf. das Hundert zu haben. Französische Ansichtskarten Aus dem Felde 1. Ist es jetzt erlaubt, Ansichtskarten nachzudrucken, welche früher und jetzt von Franzosen aufgenommen und vom stell vertretenden Generalstab freigegeben sind ? 2. Besitzen die Franzosen auf solche Aufnahmen noch das Recht der Vervielfältigung in Deutschland ? ’ 3. Ist es erlaubt, eine vom stellvertretenden Generalstab ge nehmigte Ansichtskarte auch an französische Papiergeschäfte zu liefern ? Gefreiter Zu 1 und 2. Es ist uns nicht bekannt geworden, daß der Reichskanzler oder der Bundesrat Verfügungen erlassen hätte, welche die Urheberrechte der Angehörigen feindlicher Staaten aufhoben. England und Rußland, wohl auch Frankreich haben allerdings die Rechte der deutschen Urheber und Erfinder in mancher Beziehung gekürzt oder aufgehoben, und da Urheber- rechte an Ausländer meist auf Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden, so dürfte die Nachbildung oder der Nachdruck der geschützten Erzeugnisse der Angehörigen feindlicher Staaten während des Krieges in demselben Maße erlaubt sein, in welchem die feindlichen Regierungen die Verletzung deutscher Urheber- . rechte zugelassen haben. Wieweit dies geschehen ist, wissen wir nicht genau. Zu 3. Es ist unter Strafe verboten, Waren an Geschäfte im Feindesland zu liefern. Besetzte Gebiete gelten in dieser Beziehung nicht als Feindesland, doch sollten Waren dorthin nur nach Genehmigung seitens der dortigen Heeresbehörden geliefert werden. Papierpreise Was kostet beifolgendes Packpapier heute ab Fabrik bei 6000 Bogen Schreibwaren- Händler Papierpreise lassen sich auch in gewöhnlichen Zeiten nicht angeben, da sie wesentlich von den Umständen abhängen und in jedem Falle verschieden sind. Nicht nur berechnen in ver schiedenen Gegenden gelegene Fabriken gleiche Papiersorten zu verschiedenen Einheitspreisen, sondern der Preis ist auch stark abgestuft je nach der Liefermenge, der Zahlungsfähigkeit des Kunden, seiner Entfernung vom Herstellungsort und nach vielen andern Umständen. Heute in der Kriegszeit kommen die sprungweisen Preissteigerungen hinzu, die sich oft schon nach wenigen Wochen wiederholen. Wenn Fragesteller sich über den augenblicklichen Preis erkundigen will, so möge er sich an Großhandlungen an seinem Wohnort wenden. Fabriken geben übrigens Posten von 6000 Bogen nicht ab. Japans Spielkarten-Ausfuhr. Die Spielkarten-Herstellung Japans hat, wie „Osaka Mainichi“ mitteilt, durch den Krieg großen Auf schwung genommen. Während sich vorher diese Ausfuhr auf China und Ostasien beschränkte, sind seit Kriegsbeginn 500 000 Groß Spielkartenpäckchen im Werte Von rund 15 Millionen Yen (etwa 30 Millionen M.) in die Vierverbandsländer, hauptsächlich England und Rußland, ausgeführt worden. (Die Zahlen erscheinen uns über trieben- Schriftleitung.) Papier statt Celluloid für die schwedische Wohltätigkeitsblume dieses Jahres Die „Maiblume“ dieses Jahres (im Dienste ‘der Wohltätigkeit) in Schweden wird, da Celluloid infolge des Krieges nicht erhältlich ist, aus Papier hergestellt, dem sich auch eine reichere naturgetreue Färbung mitteilen läßt, während Celluloid einfarbig sein muß. So konnte man diesmal das vierfarbige Stiefmütterchen wählen. Die Blume wird von Svenska Konstindustrianstalten in Stockholm im Auftrag des Zentralausschusses hergestellt, etwa 40 000 Stück von 40 Mädchen täglich. Eine besondere Maschine stanzt die Blume aus den vorher fertiggedruckten lithographischen Papierbogen. Zwei Mädchen versehen die Blume mit dem Stengel (d. h. der Nadel), die dritte biegt diesen in rechtem Winkel; dann wird sie zu 10 Stück auf Karten gesteckt. Der Herstellungspreis hat sich Jahr für Jahr verringert und beträgt jetzt 5 K. 25 (le. für das Tausend verpackter Blumen, das ist 2 Kr. weniger als in 1914. Unfall durch einen Rolladen Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 25. November 1915 Nachdruck verboten Vor der Ladentür des Kaufmanns F. in Hannover befindet sich, wie bei vielen Ladengeschäften, ein Rolladen, der des Abends heruntergelassen und des Morgens hochgezogen wird. Dieser Roll laden fiel dadurch, daß der Gurt riß, eines Tages plötzlich herunter und der Frau des Heizers B., die gerade den Laden verlassen wollte, auf den Kopf. Für die Erlittenen Verletzungen machte sie den F. als Inhaber des Ladens durch Klage verantwortlich. Der Beklagte wandte ein, er habe den Gurt des Rolladens, als er einige Zeit vor dem Unfall gerissen sei, durch einen sachverständigen Schuhmacher ausbessern lassen. Aber hiervon abgesehen, sei nicht er, sondern der Hauseigentümer, von dem er den Laden gemietet habe, für den Unglücksfall verantwortlich, denn nach dem Mietvertrag sei der Hauseigentümer verpflichtet gewesen,, die nötigen Ausbesserungen an dem Laden vornehmen zu lassen. Das Landgericht Hannover erklärte die Ansprüche der Klägerin für gerechtfertigt. Vom Oberlandesgericht Celle wurden ihr vor der Hand durch Teilurteil 300 M. Schmerzensgeld zugesprochen. Es führte aus: Ohne Belang sei es, ob nach dem Mietverträge der Eigentümer des Hauses für Ausbesserungen zu sorgen hatte. Der Mieter könne die ihm persönlich obliegende Pflicht nicht durch den Hinweis auf eine Vertragsverpflichtung eines anderen auf diesen abwälzen. Er sei eher als der Eigentümer in der Lage, eine eintretende Gefährdung zu bemerken; er habe es in der Hand, die erforderliche Ausbesserung von dem Hauswirte zu erwirken, gegebenenfalls sie auf dessen Kosten vornehmen zu lassen. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich, daß der Gurt infolge langen Gebrauches in einem in die Augen springenden Maße abgenutzt war. Hieraus und daraus, daß die Zerreißung nicht beim Heraus- oder Herablassen, sondern in ruhiger Lage erfolgt sei, ergebe sich weiter, daß der Gurt bereits seit geraumer Zeit die er forderliche Tragfähigkeit nicht mehr hatte. Der Beklagte, der selbst den Rolladen zu bedienen pflegte, habe sich von Zeit zu Zeit, von dem Zustande des Gurts überzeugen müssen. Besonders deutlich wurde ihm die Gefahr vor Augen geführt, als der Gurt mehrere Monate vor dem Unfall bereits einmal riß. Es mag sein, daß die damalige Riß- stelle so geflickt worden sei, daß sie künftig hielt; der Beklagte mußte aber angesichts der erkennbaren Abnutzung mit einem Riß an an derer Stelle rechnen. (Aktenzeichen 2 U. 147/15.) Zolltarif-Entscheidungen in Dänemark, Laut Rundschreiben des dänischen Generaltolddirektors sind zu verzollen: Eine Kalendertafel aus einem Stück Pappe, vorn mit mar moriertem Papier überzogen mit Firmaaufdruck und aufgeklebter ovaler bronzefarbiger Celluloidplatte mit Figuren in Relief: nach Tarif-Nr. 51 (1 kg 0,70 Kr.). Ein Kartenbrief aus einem Stück in der Masse gefärbten Papiers, an den Rändern gummiert und perforiert, außerdem mit einem innen an einem Rande festgeklebten Stück Papier versehen: nach Tarif-Nr. 214 (1 kg 0,30 Kr.). Zwei Karten von 17x8 und 131/2x8 cm, aus leinwandgepreßtem weißem Karton mit glatt abgeschnittenen Rändern, ohne Aufdruck, wurden nach Tarif-Nr. 214 (1 kg 0,30 Kr.) verzollt, da sie in dieser Form als zum Briefwechsel bestimmt anzusehen waren, also als „Blankokarten“. Federkästen aus ordinärem Holz, in deren Deckel zwei Streifen aus feinem Holz eingepreßt wären, nach Tarif-Nr. 281 (1 kg 0,7« Kr.), da diese Streifen als eingelegt zu betrachten sind. bg.