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Leipziger Frühjahrsmustermesse 1916 Begünstigungen Den Besuchern der Mustermesse, sowohl Ausstellern wie Ein käufern, gewähren die Eisenbahnverwaltungen Ermäßigung von 50 v. H. des Fahrgeldes 2. und 3. Klasse aller Züge. Zur Erlangung dieser Vergünstigung haben die Meßbesucher an den Fahrkarten schaltern ihrer Abfahrtsorte eine von der Handelskammer Leipzig auf ihren Namen ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen. Die Hinreise nach Leipzig hat vom 29. Februar bis 10. März zu erfolgen. In den Bescheinigungen sind die Namen der einzelnen Meßbesucher (nicht der Firma), also auch der Angestellten und Angehörigen, einzeln anzugeben. Meßgüter werden von Leipzig nach dem Orte der Absendung frachtfrei zurückbefördert. Sie sind schon auf dem Hinwege in dem Frachtbrief und Beförderungsschein als ,.Ausstellungs-Sendungen” zu bezeichnen' und bis spätestens 8. April zur Rückbeförderung aufzugeben. Bei der Aufgabe sind vorzulegen: a) der Frachtbrief, b) eine Bescheinigung der Meßgeschäftsstelle des Rates der Stadt Leipzig, daß die Muster ausgestellt waren und nicht verkauft worden sind. (Ueber die Mietsnachlässe haben wir schon berichtet. Schrift leitung.) Für Meßbesucher aus Oesterreich-Ungarn und dem neutralen Ausland ist die Grenzüberschreitung erleichtert, pk. Sparsamkeit im Papier-Verbrauch Die Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt hat eine Verordnung erlassen, die sich mit der Sparsamkeit im Papierverbrauch befaßt. Darin wird folgendes bestimmt: 1. Der Vermerk über Vorlegung von Akten sowie die Urschrift von Verfügungen tunlichst in den Akten ist auf dem Eingangs schriftstück aufzutragen. 2. Reinschriften sind, sofern für deren Anfertigung nicht be sondere Anordnungen bestehen, mit der Schreibmaschine auf Schreibmaschinenpapier herzustellen. 3. Für Reinschriften sind zu verwenden: an auswärtige Be hörden ganze Bogen, oder, soweit angängig, halbe Bogen in Quart form, an inländische Staats- und Gemeindebehörden halbe Bogen in Folio- oder Quartform, an Privatpersonen nur Viertelbogen (Quartblätter), sofern der Inhalt nicht mehr Raum beansprucht. 4. Zu einfachen Mitteilungen und Benachrichtigungen können Postkarten benutzt werden, sofern nicht eine unverschlossene Mit teilung in dieser Form bedenklich erscheinen könnte. 5. Soweit angängig, namentlich wenn der Inhalt abzusendender Schriftstücke für die Akten entbehrlich ist, oder die Zurückbehaltung von Vermerken genügt, ist für Schreiben und kurze Berichte die ursprüngliche Form zu wählen. Einfache Anfragen sind möglichst mit urschriftlicher Beantwortung zurückzugeben. 6. Die Anfertigung von Abschriften zu den Akten ist — wenn angängig — durch kurze Vermerke zu ersetzen. 7. Wenn Berichte mehrere Seiten umfassen, so ist nur die erste Seite gebrochen, die zweite Seite aber breit zu schreiben. 8. Bei Verwendung von halben Bogen in Folioform oder von Viertelbogen (Quartblättern) ist ein Heftrand zu lassen, fm. Die Ehefrau des einberufenen Teilhabers Ich betreibe mit einem Teilhaber ein Papier- und Schreib warengeschäft als eingetragene offene Handelsgesellschaft. Als Inhaber sind nur wir beide Teilhaber eingetragen, nicht auch die Ehefrauen. Ein Gesellschaftsvertrag besteht schriftlich nicht. Beide Teilhaber sind gleichberechtigt. Darf nun mein Teilhaber seiner Frau soweit gehende Voll macht erteilen ohne mein Wissen, daß diese zum Quittieren von Rechnungen, zur Kontrolle der Geschäftsbücher usw. berechtigt ist? Mein Teilhaber ist zum Heeresdienst einberufen. Welche Maß regeln kann ich demgegenüber ergreifen ? Kann ich nötigenfalls während der Dauer des Krieges Auflösung der Gesellschaft be antragen ? X Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Fragen sind zu verneinen. Ein Gesellschafter einer offenen Handels gesellschaft kann ohne Zustimmung der andern Gesellschafter nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Be trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (§ 116 HGB). Hierzu kann die seitens eines Gesellschafters seiner Ehefrau erteilte Ermächtigung, rechtsverbindliche Er klärungen für die Gesellschaft abzugeben, z. B. Quittungen auszustellen, nicht mehr gerechnet werden, da es sich bei der Erteilung einer derartigen Ermächtigung um eine ungewöhnliche Maßnahme handelt. Auch das Recht der Einsicht und Ueber- wachung der Geschäftsbücher steht nur den Gesellschaftern persönlich zu (§ 118 HGB). Ein Bevollmächtigter eines Gesell schafters, sei es auch die mit Vollmacht versehene Ehefrau eines solchen, kann die Einsicht der Bücher nicht verlangen (siehe Staub Bd. I S. 506 Anm. 3 zu § 118). Fragesteller er scheint daher berechtigt, der Ehefrau seines Gesellschafters die von dieser beanspruchte Tätigkeit und Büchereinsicht, nötigenfalls auch das Betreten der Geschäftsräume zu unter sagen und im Zuwiderhandlungsfalle gerichtliche Schritte zu ergreifen. Dagegen kann er ein Recht zur Auflösung der Ge sellschaft daraus nicht herleiten. Eine Auflösung auf Zeit ist dem Gesetze unbekannt. Mit der Auflösung hört die Gesell schaft endgültig zu bestehen auf. Ob mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Krieg und die Einberufung des andern Gesellschafters zum Heeresdienst nicht ein über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehendes Ent gegenkommen gegenüber der Ehefrau desselben am Platze er scheinen möchte, ist eine andere Frage. Aktenheftvorrichtung Anton Werner in Landeck. Schles., erhielt das DRP 285 870 auf eine Aktenvorrichtung. Diese soll sowohl das Heften von Akten erleichtern, als auch vor allem enges Heften der Blätter gestatten, indem die einzelnen Heftlagen durch Zahnradgetriebe auseinandergepreßt werden. Der Aktendeckel wird auf die Grundplatte der Vorrichtung gelegt und die eine Deckelseite im rechten Winkel aufgeklappt, wobei sie sich gegen senkrechte, feste oder verstellbare Streben legt. Eine um ein Scharnier aufklappbare Schiene hält den unteren Aktendeckel zunächst fest. Sodann werden die einzelnen vorbereiteten Heftlagen eingelegt und mittels Handrads und Zahnstangengetriebe durch eine über den senkrechten Akten deckel hinübergreifende Schiene fest niedergedrückt, worauf das Anheften zwischen den senkrechten Streben erfolgt, welche gleichzeitig die Heftabstände angeben. In derselben Weise wird mit der nächsten Lage verfahren, so daß sämtliche Lagen fest aufeinandergepreßt und eng aneinandergeheftet werden. Markenaufkleber Alfred Kath in Berlin erhielt DRP 286 200 auf einen Markenaufkleber mit schwingendem Rahmen für Markenrolle Vorschubwalze und Trennvorrichtung. Die Erfindung betrifft eine weitere Ausbildung des im Hauptpatent 284872 beschriebenen Markenaufklebers und soll ermöglichen, die mit diesem ver klebten Marken zugleich abzustempeln. Zu dem Zweck ist an dem pendelnden Markenaufkleber eine besondere Stempelplatte befestigt, die ebenfalls von dem Anschlag der Aufklebeplatte gesteuert wird, wodurch genaue und saubere Abstempelung der soeben aufgeklebten Marke gesichert ist. Probenschau barkanzug-Postkarte vom Kunstverlag Gustav Tischer in Berlin-Lichterfelde. Ringstr. 3. Diese Postkarte trägt die Wieder gabe eines Originals von Gustav Tischer, auf dem je ein Soldat der verbündeten Mittelmächte über dem Wappenschild seines Landes steht. Der Deutsche, der Oesterreicher, der Ungar, der Bulgare und der Türke halten wie ein durchgehendes wage rechtes Band den Balkanzug in den Händen, und neben dem Deutschen ist das Abfahrtsdatum 15. Januar 1916, neben dem Türken die Ankunft in Konstantinopel, 18. Januar 1916, an gegeben. Unter den Landeswappen steht in deutscher, ungarischer, bulgarischer und türkischer Schrift: Der Balkanzug — ein Siegespreis. Die Karte ist in vielfarbigem Steindruck nach dem künstlerischen Original sorgfältig ausgeführt. Vgl. Anzeige in dieser Nummer.