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104 PAPIER-ZEITUNG Nr. 7/1916 Herr Schacht, stellvertretender Vorsitzender, empfiehlt die Verwendung des Teerleims für dunkelfarbige Papiere und dankt im Namen des Vereins den Herren Prof. Heuser und Dr. Schmidt für ihre Ausführungen, sowie insbesondere für ihre Bemühungen um die Linderung der Harznot. (Schluß der Aussprache). Fortsetzung des Berichts folgt. Rollenpapier zum Zerschneiden Mit einer Papierfabrik habe ich folgenden Streitfall: Ich be stellte bei dem Hause etwa 1000 kg Papier in Rollen, welches ich von der Firma X & Y in kleine, 10 cm breite Röllchen zerschneiden lassen muß. Die Papierfabrik fragte mehrere Male bei mir an, wie die Rollen beschaffen sein müßten, insbesondere wünschte sie An gaben über den Durchmesser usw. Diese Angaben habe ich dem Lieferanten gemacht, nachdem ich mich zuerst bei der Firma X & Y erkundigte. Jetzt stellt sich aber heraus, daß sich die Rollen nicht zerschneiden lassen, weil sic nicht auf die Abwickelstange gebiacht werden können. Mein Lieferant lehnt jede Beanstandung ab, weil er angeblich genaue Vorschriften über die Ausführung gewünscht hat, die ich ihm aber auch gegeben habe. Ich halte es für selbst verständlich, daß die Rollen entsprechend ausgerüstet werden, denn ich schrieb bei der Bestellung vor, daß sich die Rollen in kleine Röllchen von 10 cm zerschneiden lassen müssen, was die Papier fabrik nicht übernehmen konnte, und mich dieserhalb an X & Y verwies. Trotzdem lehnt die Fabrik die Beanstandung ab. Da ich die Rollen anderweitig nicht gebrauchen kann, so bleibt mir nichts anderes übrig, als zu klagen. Hat Klage Aussicht auf Erfolg ? Ich habe die Rollen schon bezahlt. Meinen Vorschlag, daß wir Ihnen die Sache zum Schiedspruch unterbreiten wollen, hat die Firma abgelehnt. Großhandlung Gutachten einer Abreißrollen-Fabrik: . Fast alle deutschen Papierfabriken liefern die Papierrollen auf Papphülsen mit 7 cm Loch, welche an den Stirnseiten durch Einschlagen von Holzspunden vor dem Zusammendrücken geschützt werden. Wenn Fragesteller die Wickelstange nicht hindurchbringen, also die Papierrollen nicht verarbeiten kann, so ist die erwähnte Vorsichtsmaßregel außer Acht gelassen worden, oder die Rollen wurden ohne jede Hülse geliefert und das Innenloch unterwegs zusammengedrückt. Für diese Unachtsamkeit muß unseres Erachtens die Papierfabrik aufkommen, also hat nach unserer Meinung ein Prozeß Aussicht auf Erfolg. Eine Ausnahme von der Regel, daß Holzspunde zu ver wenden sind, bilden ganz billige Papiere, wie Schrenz, Braun holz usw., die unmittelbar von den Rollen zu Packzwecken verbraucht werden. Neue Papierpreiserhöhung in Dänemark. Die dänischen Papier fabriken haben am 28. Dezember 1915 ihre Papierpreise durch schnittlich um weitere 10 v. H. erhöht, so daß die Steigerung in den von den graphischen Zweigen meist benutzten Sorten seit dem Kriegsausbruch 20—30 v. H. beträgt. Die Mitglieder dieser Gewerbe haben daher ihre Preise wieder entsprechend erhöhen müssen, was der Gesamtausschuß in Kopenhagen durch Anzeige bekannt gibt, diesmal aber der Kosten wegen nur in einer Zeitung, auf die dann verwiesen werden kann. Er empfiehlt den Mitgliedern in der Provinz, sich zu einer Anzeige in der Zeitung ihres Ortes zusammen tun; doch kann jedes Mitglied zum Versand an seine Kunden auch Rundschreiben gleichen Wortlauts vom Sekretär des Ausschusses in passender Anzahl beziehen. Durch Rundschreiben vom 7. Januar 1916 hat sich der Ring der dänischen Papierfabriken ferner vorbe halten, die Auftragsmengen zu mindern, bg. Uebergewicht 1432 Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir haben mit unserem Kunden, der Papiergroßhandlung Y in B, vereinbart, Sie um Ihren Schiedspruch in der nachstehenden Angelegenheit zu bitten. Beide Teile unterwerfen sich Ihrer Ent scheidung. Es besteht Streit um den Betrag von 21 M. 25 Pf., welchen die Firma Y gelegentlich einer Anschaffung abgezogen hat, weil nach ihrer Auffassung ein Papier von uns übergewichtig geliefert worden sei. Die Firma Y bestellte unterm 22. Juli 1915 1000 kg einseitig glattes, weißes, holzfreies Zellstoffpapier im Gewicht von etwa 30 g/qm, und wir bestätigten diesen Auftrag unterm 23. Juli in einem Quadratmetergewicht von 30—32 g/qm, womit die Firma einverstanden war, denn auf unsere Bestätigung hin ist keine gegen teilige Nachricht eingelaufen. Von dieser Bestätigung legen wir Abschrift bei. Am 18. August 1915 lieferten wir 1076 kg, und diese Menge setzte sich aus 119 Ries zu je 500 Bogen und 5 Buch im Format 63 x 93 cm zusammen, worauf die Firma sich beschwerte, weil das Papier „übergewichtig“ sei. Wir können' dieser Ansicht nicht zu stimmen, denn für die Bemessung des Sollgewichts ist doch die Höchstschwere von 32 g/qm anzunehmen, und es ergibt sich dann ein Soll von 1116 kg, während von uns lediglich 1076 kg berechnet worden sind. Ueberschreitung des Sollgewichtes hat demnach nicht stattgefunden, und wir können die von der Firma erbetene Vergütung von 5 v. H. nicht leisten. Die Firma Y begründet ihren Standpunkt damit, daß bei der Berechnung nicht das Höchstgewicht mit 32 g anzunehmen sei. Es ist aber zweifellos, daß bei der Vereinbarung eines Gewichts von 30—32 g/qm für die Sollberechnung die Höchstschwere von 32 g herangezogen werden muß, denn sonst hätte ja die Gewichts festsetzung in dieser Form keine Bedeutung, und man würde sich auf eine begrenztere Gewichtsfestsetzung geeinigt haben, was aber nicht erfolgt ist. Zudem gilt für dieses dünne Papier bei der Be rechnung in bezug auf die Schwere allgemein die Norm von 30—32 g/qm. Papierfabrik X in Z ♦ * * Ich nehme Bezug auf den Ihnen durch die Papierfabrik X in Z zugegangenen Bericht über eine zwischen ihr und mir schwebende Streitfrage und bin bereit mich Ihrem Urteil zu unterwerfen. Zu den Ausführungen der Fabrik überreiche ich Abschrift meiner Be stellung, worin ich auf die letzt vorher gehabte Lieferung Bezug nahm. Von dieser letztgehabten Sendung, die seitens der Fabrik in der gleichen, Art und Weise bestätigt war wie jetzt, d. h. mit einem Quadratmetergewicht von 30—32 g — wogen 4800 Bogen wie folgt netto: 82, 82, 82, 82, 80, 81 Kilo. Von einer am 14. März 1914 gehabten Sendung der gleichen Ware, die seitens der Fabrik gleichfalls mit 30—32 g bestätigt war, wogen 4800 Bogen wie folgt netto: 80, 80, 80, 80, 81, 81 Kilo. Die jetzt strittige Sendung ist zu 5000 Bogen gepackt, und 5000 Bogen wiegen wie folgt: 93,' 90, 90, 90, 92, 89, 88, 90, 90, 90, 91 Kilo, so daß sich gegen die früheren Lieferungen ein Uebergewicht ergibt. Da diese Ware bei mir ledig lich zum vereinbarten Ballenpreise und nicht nach Gewicht ver kauft wird, so bin ich durch das jetzige Uebergewicht im Nachteile und hielt mich zu dem von mir gemachten Abzug von 5 v. H. umsomehr berechtigt, als ich in meiner Bestellung auf die vorher gegangenen Lieferungen Bezug genommen habe. Nachdem die beiden vorhergehenden Lieferungen in der gleichen Weise bestätigt waren wie die letzte, lag für mich kein Grund zur Beanstandung des von der Fabrik eingesetzten Gewichts von 30—32 g vor. Y, Großhandlung in B Die Fabrik bestätigte die streitige wie die vorhergegangene Lieferung in der Schwere 30—32 g/qm, und die Großhandlung nahm diese Bestätigung widerspruchslos an. Es ist auch unseres Wissens üblich, bei diesem dünnen Packpapier einen Spielraum von 2 g auf den qm vorzuschreiben. Wenn die Großhandlung die frühere Sendung untergewichtig erhielt und nicht beanstandete, so behielt trotzdem die Fabrik das Recht, Papier innerhalb der in der Bestätigung angegebenen Gewichtsgrenzen zu liefern. Wir haben also lediglich zu prüfen, ob diese Gewichtsgrenze eingehalten worden ist. Die durchschnittliche Schwere eines Bogens der streitigen Sendung ergibt sich aus 1076 kg auf 59 600 Bogen zu 18,9 g,.und aus diesem Bogengewicht sowie der Bogengröße von 63x93 cm ergibt sich für das Papier ein durch schnittliches qm-Gewicht von genau 31 g. Aus den von der Großhandlung angegebenen Riesgewichten für die vorletzte Sendung ergibt sich ein durchschnittliches qm-Gewicht von 28,7 g, während das qm-Gewicht der beanstandeten Sendung nach den ebenfalls von der Großhandlung dafür angegebenen Riesgewichten ein Durchschnitts-Quadratmetergewicht von 30,7 g ergibt. Der Unterschied zwischen diesem qm-Gewicht und dem von uns oben errechneten (31 g) beruht wahrscheinlich darauf, daß die Tara verschieden berechnet wurde, jedoch ändert diese kleine Abweichung nichts an der Sachlage. Die vorletzte Ladung ist, wie obige Berechnung zeigt, zu leicht geliefert worden, hätte also von der Großhandlung beanstandet werden dürfen. Sie hat dies aber nicht getan, weil sie bei dem leichten Gewicht gut fährt, indem sie nach Gewicht kauft und nach Bogenzahl verl auft. Trotz dieses Unterschiedes darf sie die neue Lieferung nicht beanstanden, weil sie innerhalb der bestätigten Grenze für die Schwere ausgefallen ist: Bei einer Gewichtsgrenze von 30 bis 32 g durfte die Fabrik 31 g schweres Papier liefern. Des halb entscheiden wir, daß die Großhandlung kein Recht hat. vom Rechnungsbetrag irgend etwas auf Grund angeblichen Uebergewichts abzuziehen. Feldbrief- und Feldpaket-Kartons liefert als Spezialartikel in Massenfabrikation [91788 Neusulzer Kartonnagenfabrik Poul France Neusulz-Oder-6. - ■ Telegramm-Adressei Papparbeit Neusalsode’