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Erscheint töglich mtl Ausnahme der Tage nach Sonn- UUd Malen: in Altstadt Waldenburg bei HerrnKOtt» und Festtagen. Annahme von Inseraten für die ^4^ G Förster; in Callenberg bei Hrn. Stmmpfwirker Fr. nüchsterscheinende Nummer bis Vormittag ^,11 Uhr. IUM .PU ... Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fried. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1.65 MI., D U II /I 11Zanaschel; in Langenchursdorf bei Herrn Heinrich Wr den 2. und 3. Monat 1.1V Mk., für den 3. JI/ II I Il^II IIII I I» Ivi /W 11 III I Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Monat SS Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate 1 Zeile / V vv» Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann; in 12 Pf., für auswärts u. im amtlichen Teile 15 Pf. Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. bTKML'/ Amtsblatt für das Königlicke Lmtsgerickt und den Stadtrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 209. Tounerstag, Sm S. September 1915 Witternugsberlcht, ausgenommen am 8. September, Mittag 1 Uhr. — Barometerstand 769 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermomrterstaud -ft 18" L. (Morgens 8 Uhr -s- 13° L Tiefste Nachttemperatur -ft 11° L.j Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 50°/«. Taupunkt -ft 8°. Windrichtung: Nord. Niederschlagsmenge m den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr- 2,» mm Daher Witteruugsausfichteu für den 9. September: Meist halbheiler. Zeitweise dunstig bedeckt. Die nach der Verordnung vom 10. Juli vorigen Jahres — 957 III j — auch für das Jahr 1915 in Aussicht genommene Wiedciholung der ArbeitslvfeuzählttNg wicd im laufenden Jahre nicht erfolgen. Die zur Durchführung der Zählung bereits getroffenen An ordnungen erledigen sich insoweit. Dresden, am 4. September 1915, Ministerium des Innern. Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos 12. und 19. Armeekorps betr. Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel vom 30. Juli 1915 (Zuwidcrhandlungestrafe Gefängnis bis zu einem Jahre): 1. Beschlagnahmt sind Haushaltungsgegenstände, und zwar: Gegenstände aus Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirlschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden, 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warm wasserbereiter (Boller) in Kochmaschinen und Herden, Wasserlassen, eingebaute Kessel aller Art; L. Gegenstände aus Reinnickel: 1. Geschirre und Wirlschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Dcckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipplöpfen, Kartoffel-, F sch: und Flcischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. 2. Von der Verordnung werden belroffen außer Haushaltungen, Hauseigentümern, Unter nehmungen zur Verpflegung fremder Personen (insbesondere Gast- und Schankwirtschaflen), Heil-, Pflege-, Erziehungsanstalten und Kasernen nur solche Handlungen, Laden- und Jn- stallationSgeschäfte sowie Fabriken, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben. 3. Unter Messing sind auch andere Kupfcrlegierungen zu verstehen, wie z. B. Rotguß, Tombak und Bronze, unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgchalt von 90 v. H. und darüber. Nicht betroffen werden: 3) Tee, Kaffee« und Milchkannen, Kaffee- und Teemaschinen, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messe,bänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze jeder Art, Tafelgeschirre, von denen jedoch Servierbretter gemäß der Verordnung betroffen werden, Rauchservice, Säulenwagcn, Speiseschränke, Schanktischarmaiuren, Badeöfen; b) galvanisierte und plattierte Gegenstände, soweit sie nicht aus Kupfer, Messing und Nickel bestehen. Beispielsweise werden also Gegenstände aus Eisen, nickelplattiert, nicht betroffen. Bei Holzgefäßen, welche mit der Beschlagnahme unterliegenden Me tallen aus gekleidet sind, unterliegt jedoch diese Auskleidung der Beschlagnahme. Die zu a genannten Gegenstände werden auch freiwillig angenommen. Gegenstände, die bereits als Altmaterial an Händler usw. abgegeben waren und infolge dessen der Beschlagnahme gemäß früherer Verfügung verfallen, dürfen zur Vermeidung von Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10,000 Mk. an die Sammelstelle (unten § 6) nicht abgcliefert werden. 4. Die in § 5 der eingangs erwähnten Bekanntmachung vorgeschriebene Bestandsmeldung unterbleibt bis auf weiteres. Ihr Zeitpunkt wird später festgesetzt. Die beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bis auf weiteres in den Händen ihrer jetzige» Besitzer. Es ist jedoch im vaterländischen Interesse dringend erwünscht, daß sowohl sie als auch die in § 3 oben erwähnten alsbald an die städtische Sammelstelle (unten § 6) freiwillig abgeliesert werden. Nach dem 25. September d. I. ist die freiwillige Ablieferung nicht mehr gestaltet. 5. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ucberbringungskosten mit abgegolten sind: Uebernahmepreise für jedes Kilogramm. Für Gegenstände aus Kupfer Messing Nickel Mark Mark Mark ohne Beschläge ') 4,00 3,00 13,00 mit Beschlägen *) 2,80 2,10 10,50 i) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz und dgl. verstanden. Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes er gibt sich der Preis nach obiger Tabelle. Uebcrstcigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30 Proz., bei solchen aus Nickel 20 Proz. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 20 Proz. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm der ausgcbauten Gegenstände 0,50 Mk. vergütet. Wird diese Entschädigung verlangt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ausbau zum Zwecke der Ablieferung erfolgt ist. Alle anderen Gegenstände und Materialien werden nur zu den gesetzlichen Höchstpreisen angenommen; diese betragen: für 1 Kilogramm Kcsselkupfer 1,70 Mk. , 1 „ M'ssinz 1,00 „ „ 1 „ Nickel 4,50 „ 6. Für die bis zum 25. September d. I. freiwillig abzuliefernden Gegenstände wird eine Sammeistclle an den nächsten drei Sonnabenden, den 11., 18. und 25. September, nachmittags von 2—5 Uhr im Nathause (Polizeiwache) errichtet. Die eingelieferlen Gegenstände werden daselbst in Gegenwart der Abliefernden gewogen. Diese erhalten eine von dem Beamten der Sammelstelle unterzeichnete und unterstempelte Anerkenntnisbischeiniguna, die regelmäßig sofort gegen Aushändigung und Qaittungsleistung bar eingelsst wird. 7. Die Ablieferung an die für andere Gemeinden bestimmten Sammelstellen ist nicht zulässig. Waldenburg, den 7. September 1915. Der Stadlrat. Mit Rücksicht auf die den Verwaltungsbehörden durch den Krieg erwachsenen erheblichen Mehrarbeiten wird ersucht, die Besorgungen bei den städtischen Kanzlei« und Kaffenstellen tunlichst in der Bormittagszeit zu erledigen Waldenburg, den 5. September 1915. Der Stadtrat. Mot des WeckkibM mcMicher Ptrsmn. Dem leider auch hier in Erscheinung getretenen, dem Ernst der Zeit nicht entsprechenden ungebührlichen Benehmen jugendlicher Personen ist mit aller Strenge entgegen« zutreten. Jugendlichen beiderlei Geschlechts unter 18 Jahren ist bis auf weiteres ver boten, sich in den Abend- und Nachtstunden auf den Straßen zwecklos umherzutreiben oder die Oeffentlichkeit durch müßiges Umherstehen und unangebrachtes Gebühren zu belästigen. Der Besuch von Schankstätten aller Art ist ihnen Abends nur in Begleitung erwachsener Ange höriger und nur bis 10 Uhr gestattet. Zuwiderhandelnde werden, soweit nicht allgemeine Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, nach Befinden mit Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft. Eltern und Erzieher, Lehrherren, Arbeitgeber und Dienstherrschaften werden dringend er sucht, die Behörde bei Durchführung dieser Polizeiverordnung zu unterstützen. Waldenburg, den 1. September 1915. Der Stadtrat. Bulgarien wendet sich vom Bierverbande ab. Der Kaiser hat dem General 0. Scholtz den Orden pour le merite verliehen. Der Reichskanzler erhielt von König Friedrich August die silberne Krone und die Schwerter zum Grotzkreuz Mit goldenem Stern de» Albrechtsordens. Da« vom Reichstag angenommene MilitSrgesetz sieht rine nochmalige Musterung der Untauglichen vor. Die Deutschen stehen in Sehweite vor Riga. Bel Wolkowqsk haben neue Kämpfe ftattgefaude». Mackensen befindet sich auf dem Vormarsch nach Pinsk. Die Armee Böhm«Ermolli» hat die Ruffe« in Nordost« Galizien entschetdend geschlagen. Am Montag Vormittag machte ein französische« Flieger« Srschwader einen Angriff auf Saarbrücken. In Italien herrscht große Kohleuuot. Italien erklärt Baumwolle ebensalls für Bannware. Die englischen Bergleute fordern erneut 15 Prozent Lohnzulage. Im finnischen Meerbusen ist ein russischer Minenleger gesunken. In Rußland bereitet sich die Revolution vor. In der russischen Generalität hat eine Nengrnppiernug stattzesunde». Großfürst Nikolaus Nikolajewitsch kalt gestellt? A» der Anatolischen Küste wurde ei« englischer Hilfskreuzer durch türkische Küstengeschütze in Brand gesetzt. Zeichnet die 3. Kriegsanleihe! "Waldenburg, 8. September 1915. Der Untergang des englischen Dampfers „Hesperian" hat in Amerika wieder große Aufregung hervorgeru» fen und man spricht wieder von einer Störung de« freunaschastlichen Beziehungen; zwischen Deutschland und Amerika. Vorläufig ist jedoch noch gar nicht er« wiesen, ob der Dampfer von einem deutschen Unter seeboote torpediert worden ist. Es scheint überhaupt, als ob unser Zugeständnis an Amerika, daß feind«