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Schönburger Tageblatt Erscheint tSglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- onv Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächsterscheinende Nummer bis Vormittag 0,11 Uhr. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1.65 Mk., für den 2. und 3. Monat 1.1V Mk., für den 3. Monat 55 Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate 1 Zeile 12 Pf., für auswärts u. im amtlichen Teile 15 Pf. und Wal-enburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn^Otto Förster; in Callenberg bei Hrn. Strumpfwirker Fr. Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fried. Janaschel; in Langenchursdorf bei Herrn Heinrich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wollenburg bei Herrn Linus Friedemann; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Amtsblatt für das Königlicke Kmtsgerickt unü den Slaülrst zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederhain, Laugenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. N 207. Dienstag, den 7. September 1S15 Witter««gsbericht, ausgenommen am 6. September, Mittag 1 Uhr. — Barometerstand 767 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstand -f- 12° L (Morgens 8 Uhr -j- 11° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 10° L.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 68°/o- Tanpnnkt -s- 6°. Windrichtung: Nordwest. Niederschlagsmenge m den letzten 48 Stunden bis früh 7 Uhr: 21,o mm Daher Witterungsansfichteu für den 7. September: Bewölkt bis halbheiler. Ausführungsverordnung. Zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr Mit Hülsenfrüchte« vom 26. August 1915 (Reichsgesetzbl. S. 520 flg.) vom 31. August 1915. 1. Kommunaloerbände im Sinne der Verordnung sind die Bezirksverbände und die aus den Bezirksverbänden ausgeschiedenen Städte. Für die Vertretung der Bezirksverbände gelten die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Bundesratsoerordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide, vom 15. Juli 1915. 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 3. Zu § 1 Abs. 2 Ziffer 3: Die Berechtigung zur Lieferung von Hülsenfrüchtcn für Saatzwecke ist in den Städten mit Rev. Städteordnung vom Stadtrat, im übrigen von der AmtShauptmannschaft zu bescheinigen, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Geschäftsbetrieb hat. Der Bezug von Hülsenfrüchten, die nicht unter Ziffer 1 fallen, für Saatzwccke ist in den Städten mit Rev. Städteordnung dem Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk der Empfänger seinen Betrieb hat, binnen 3 Tagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Verwendung zu Saatzwecken zu überwachen. 4. Zu 8 1 Abs. 2 Ziffer 4 und 5: Nach dem Inkrafttreten der Verordnung ist die weitere Herstellung der Konserven nur mit Zustimmung der Zentraleinkaufsgesellschaft zulässig. (Zu vgl. 8 Satz 2.) Das Vermischen von Hülsenfrüchten mit anderer Frucht ist unzu lässig (vgl. auch 8 3). 5. Zu 8 4 Abs. 2. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist in den Städten mit Rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die AmtShauptmannschaft. 6. Zu 8 7 Abs. 2. Zur Anordnung der Eigentumsübertragung ist die Amtshaupt mannschaft, in den bezirksfreien Städten der Stadtrat zuständig. 7. Zu der Bestandsaufnahme vom 1. Oktober 1915 (8 2) ergeht besondere Verordnung. Nachstehend wirb die Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 und die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915 zur Kenntnis gebracht. Dresden, am 31. August 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. Vom 26. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über di« Ermächtigung des Bun desrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral-EinkaufSgesell- schaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie (8 1 und 8 der Bekannt machung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 fReichs- G-setzbl. S. 399s; 2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben; 3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händ lern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsen früchten zu Saatzweckcn befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich be glaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschloffenen Behältnissen (Konserven); ' 5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineoer- waltung stehen; 7. für Hülsentrüchte, die von der Zentral Einkaufsgcsellschast zur Abgabe au Verbraucher weitcrgegeben sind. Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral Einkaussgesellschast absetzen. 8 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der LandeSzentralbchörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Dktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den an gezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige- pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die Zential Einkaufsgesellschaft weiterzugeben. In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht werden. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 4 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 aufgeführten Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Doppelzentner von jeder Art. 8 3. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (8 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des 8 2. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 8 4. Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach 8 4 nur durch die Zentral Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte nur mit Zustimmung der Zentral Einkaufsgefellschaft verarbeiten. Sie haben dieser auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Zentral'Einkaufsgesellschaft anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral Einkaufsgesellschaft das Ausdreschen auf besten Kosten durch einen Dritten vornehmen lasten. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen WirtschaftSräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. 8 5. Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach 8 4 nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, der Zentral-Einkaufsgesellschaft auf Ver langen käuflich zu überlasten und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Ab nahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Absatzpflicht nach 8 1. Diese Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Alten teiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu bean spruchen haben. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. 8 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angeffenen Uebernahmepreis zu zahlen. , Der Uebernahmepreis darf nicht übersteigen bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 70 Mark „ „ bei Linsen 75 Mark „ „ „ Die Uebernahmepreis« gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlastung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mk. für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mk. erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfg. und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mk. 20 Pfg. betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauf und Rückkaufs preise den Satz der Sackleihgcbühr nicht übersteigen. Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten drS Einladens daselbst. 8 7. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral Einkaufsgefellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Zentral- Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Ueberlastung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral- Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaufsgesell- schaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigen tümer zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine ange messene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbe wahrungsorts» endgültig festsetzt. 8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlastung sowie aus der Ueberlastung ergeben.