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Erscheint töglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die Nüchsterscheinende Nummer bis Vormittag '/,11 Uhr. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1.65 Mk., M den 2. und 3. Monat 1.10 Mk., für den 3. Monat 55 Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate 1 Zeile 12 Pf., für auswärts u. im amtlichen Teile 15 Pf. und Wal-enburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Ott« Förster; in Callenberg bei Hrn. Strumpfwirker Fr. Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fried. Janaschek; in Langenchursdorf bei Herrn Heinrich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herm Linus Friedemann; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. »»»»«»««i Kmts blatt für das Königlicke Kmtsgerickt und den Stsdtrat zu Waldenburg. MWULAL Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Caüenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 212. Sonntag, de« 12. September 1915. Witteruugsbericht, ausgenommen am 11. September, Mittag 1 Uhr. — Barometerstand 769 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstand -s- 17" L (Morgens 8 Uhr -s- 9° L Tiefste Nachttemperatur -s- 3° L.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 40°/g. Taupunkt -s- 4° Windrichtung: Ost. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,o mm Daher Witterungsansfichteu ür den 12. September: Meist halbheiter. Mit Rücksicht auf den anhaltenden Rückgang der Maul- und Klauenseuche in Sachsen wird bestimmt, daß von den früher schon in Kraft gesetzten verschärften Maßregeln gegen diese Seuche (§ 45 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 — Gesetz und Verordnungsblatt Seite 56 —) bis auf weiteres nur noch die folgenden in Anwendung zu kommen haben: 1. Die Vorschriften in § 45 unter a Absatz 1, 3 und 4, soweit es sich um Ursprungs zeugnisse für nach Sachsen eingesührtes Klauenvieh handelt. Die Polizeibehörden der Bestimmungsorte solchen Viehes und die Bezirkstierärzte haben streng darauf zu halten, daß die Ursprungszeugnisse ordnungsgemäß abgegeben werden. Die Klauenvichbestände von Händlern, die auch mit Klauenvieh sächsischer Herkunft handeln, sind von den Bezirkstierärzten häufiger und tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte am Orte der Handelsniederlassung mit nachzusehen. Werden hierbei die Ursprungszeugnisse nicht in Ordnung befunden oder fehlen sie überhaupt, so sind die Tiere nach der Vorschrift in § 45 unter e Absatz 1 zu behandeln. 2. Die Vorschriften des § 45 unter b und c über Laderampen, Ein- und Auslade plätze, TranspZrtwagen, Gast- und Handelsställe. 3. Die Bestimmungen in § 45 unter e über die 10tägige Beobachtung und bezirks tierärztliche Untersuchung des nach Sachsen eingeführten Klauenviehs. Von der in § 45 unter e Absatz 2 vorgeschriebenen bezirkstierärztlichen Untersuchung ist Klauenvieh befreit, das ohne weiteren Bcsitzwechsel binnen 2 Tagen vom Eintreffen am Schlachtortc ab gerechnet geschlachtet wird. 4. Die Vorschriften über Schlachtvieh in § 45 unter k und Mit dieser Verordnung, die sofort in Kraft tritt, erledigen sich die Verordnungen vom 12. September 1914 (Sächsische Staatszeitung Nr. 215 und Leipziger Zeitung Nr. 216), vom 27. Oktober 1914 (ebendort Nr. 252 und 253), vom 8. Dezember 1914 (ebendort Nr. 286 und 287) und vom 20. Mai 1915 (Sächsische Staatszeitung und Leipziger Zei tung Nr. 116). Ueber Einzelheiten der hiernach geltenden Vorschriften geben die Ortspolizeibehörden, die Bezirkstierärzte sowie die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe und der öffentlichen Schlachthäuser Auskunft. Dresden, am 7. September 1915. Ministerium des Innern. 10 Mk., 12 Mk. pauschaliert. Bei mißbräuchlicher Stromveischwendung wird Kraft H. oder zwei 16-kerzigen Lampen mit Wechselschalter miete geliefert. 2. Der Mindestbetrag, bis zu welchem auch bei geringerer Entnahme durch Zähler jährlich Strom bezahlt werden muß, wird auf 15 Mk. herabgesetzt. 3. Minderbemittelten kann die elektrische Beleuchtung auf Antrag durch das städtische Elektrizitätswerk eingerichtet werden gegen eine jährliche Verzinsung «Nd Tilgung der erwachsenden Kosten mit zusammen jährlich 6 °/o. Von Einhebung der Abnahmegebübr wird während des Krieges abgesehen. Strompreisermätzigunge». l. Licht. 1. Um die Einführung des elektrischen Lichtes in kleinere Haushaltungen usw. zu er- ,e ' V diese Vergünstigung aufgehoben und der Strom weiterhin nur durch Zähler zum regelmäßigen Lichtstrompreise nebst Zähler- leichtern, wird der Strompreis für Kleinanschlüsse ohne Zähler von einer 16-kerzigen Lampe auf jährlich einer 25-kerzigen Lampe 1. Der Kraftstrompreis für das Kilowatt beträgt bis 1000 Kw über 1000 Kw bis 3000 Kw über 3000 Kw bis 5000 Kw über 5000 Kw bei einem jährlichen Verbrauch 20 Pf. 19 Pf. 18 Pf. > 17 Pi. 2. Bei Anwendung eines sog. Sperrzählers zu Heizzwecken ermäßigt sich der Kraft strompreis bei einem jährlichen Verbrauch von mindestens 1000 Kilowatt ebenfalls auf 17 Pf. für das Kilowatt. 3. Bei Anwendung eines sog. Vergütungszählers kann Strom zu Kraftzwecken aus der Lichtleitung zum Kraftstrompreis entnommen werden. 4. Kraftzähler können käuflich erworben werden, Lichtzähler nicht. Sperrzähler und Vcrgütungszähler sind auf eigene Kosten zu beschaffen. Waldenburg, den 10. September 1915. Der Stadtrat. Nachtrag zur Marktordnung für die Stadt Waldenburg. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs dürfen im Stadtbezirke Waldenburg an Wieder- verkäufcr, die außerhalb des Marktes ihre Waren absetzen, vor 10 Uhr vormittags weder abgegeben noch verkauft werden. Die diesem Verbot zuwiderhandelnden Personen, und zwar sowohl Aufkäufer wie Ver käufer, werden nach Abschnitt III der Marktordnung bestraft sowie mit Verweisung vom Markte. Waldenburg, den 10. September 1915. Der Stadtrat. (Stpl.) vr. Rechenberg, Bürgermeister. Bekanntmachung, die Geschäftszeit des Königlichen Amtsgerichts Wnldenbmg betreffend. Auf Verordnung des Königlichen Justizministeriums umfaßt die Geschäftszeit des König lichen Amtsgerichts Waldenburg vom 16. September 1915 ab an allen Wochentagen ohne Unterbrechung die Stunden von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 3 Uhr. Das Grundbuchamt wird nachmittags 1 Uhr, die GerichtSschreibereien und Kaffe werden nachmittags 2 Uhr sür den Verkehr mit dem Publikum geschloffen. Nur dringliche Fälle, d. s. solche, die entweder unaufschiebbar sind, oder deren Aufschub nach Ermessen des Gerichts mit besonderen Nachteilen für die Beteiligten verknüpft sein würde, werden auch nach Schluß der Gerichtsschreibereien und des Grundbuchamtes erledigt. Waldenburg, am 11. September 1915. Königliches Amtsgericht. Nr. 109. Als Getreidehändler für den Bezirksverband sind noch zugelaffen worden: Hermann Theodor Tröger in Glauchau, Clemens Teichmann in Zschernichen. Glauchau, den 10. September 1915. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glanchau. Amtshauptmann Graf von Holtzendorff. Feld- und Wiesenvrrpachtung. 1. das vorm. Schuricht'sche Feld auf der Oberaue zirka — 2 Acker groß, 2. die - - Wiese - - - - --- 1 - - 3. - sogen. Kirmeswiese . - - - - 1 , 200 werden ab 1. Oktober 1915 pachtfrei. Pachtbewcrber wollen sich bald im Rentamte melden. Fürstlich Schönburgische Rentamtsverwaltung Waldenburg. Baltischport mit Bomben Der Kaiser hat für die Kaiser Wilhelm-Spende deut scher Frauen seine» Dank ausgesprochen. Das Nachtbackverbot soll dauernd beibehalten werde«. Die Heeresgruppe des Prinzen Leopold hat Olszancka eingenommen. In Pmuiden wurden die Besatzungen von 8 bewaff nete» englischen Fischerfahrzeug«», die von einem deut scheu Unterseeboot am Montag Nachmittag versenkt wor den waren, an Land gebracht. Deutsche Unterseeboote find im Atlantischen Meere an der Gironde-Mündung anfgetaucht. Die Regierung der Bereinigten Staaten hat in Wien erkläre« lassen, datz der österreichische Bot schafter in Washington ihr nicht mehr genehm sei. Nördlich von Luzk und Kowel warf deutsche und öfterreichtsch-ungarische Kavallerie russische Abteilungen in die Sümpfe. Die Armee Böhm-Ermolli greift die Festung Rowno an. Die Schweiz hat für die Sicherung ihrer Neutralität bereits 400 Millionen Franken ausgcgebe». Der Zar hat 8 abgesetzte Generäle wieder eingesetzt. Die Räumung von Minsk hat begonnen. Die Eruenuung de» russischen Kriegsminifter» Polis wanow zum Minifterpräfideuteu steht bevor. belegt. Der bulgarisch-türkische Vertrag ist am 3. September unterzeichnet worden. Das montenegrinische Ministerium hat demisfiouiert. Zeichnet -ie 3. Kriegsanleihe! »Waldenburg, 11. September 1915. Die nächtlichen Zeppelmangriffe mehren sich. Nach»