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1458 PAPIER-ZEITUNG Nr. 75/1915 halb welcher wir erklären sollten, ob die Aufträge in Kraft bleiben. Wir haben dann alle Aufträge vor Ablauf der festgesetzten Frist in Kraft gesetzt, den letzten Auftrag am 10. Mai. Alle Lieferungen gehen seit Kriegsausbruch nach Amsterdam, weil nur von dort aus Verladungsgelegenheit Besteht. Die Engländer haben durch Ver ordnungen der verschiedensten Art die Verladungen fortgesetzt schwierig gestaltet, und auch heute müssen die Güter in Amsterdam ziemlich lange lagern, bevor die sogenannten Verladungsatteste von der holländischen Kommission ausgegeben werden. Auf Grund neuer Schwierigkeiten, die England den Holländern machte, tele graphierten wir am 11. Mai an die Fabrik, die Absendung von Waren nach Amsterdam zu unterlassen. Diese Depesche haben wir an X mit Schreiben vom 12. Mai bestätigt und der Fabrik auch davon Kenntnis gegeben, daß die Ursache der Unterbrechung in der Ab sendung auf die erwähnten Schwierigkeiten zurückzuführen ist. — Die Fabrik hat gegen unsere allgemeine Vorschrift, daß keine Waren zurzeit abgehen sollen, Einspruch nicht erhoben, vielmehr nur tele graphisch und brieflich geantwortet, daß zwei unserer Aufträge bereits unterwegs seien. Am 17. Mai schon hatten sich die neuen Verfügungen Englands an Holland so weit geklärt, daß wir der Fabrik schreiben konnten: „Die Absendung aller fälligen Raten darf erfolgen“. Damit die Fabrik klar sah, welche Raten in Frage kämen, haben wir die ver schiedenen Aufträge in dem gleichen Schreiben nochmals aufgeführt. Nunmehr erhielten wir von X die Nachricht, daß sie zwei unserer Aufträge nicht mehr ausführen könnte, weil sich die Preise für Rohstoffe inzwischen wesentlich erhöht hätten. Es hat sich dann ein langer Briefwechsel entsponnen, der zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Fabrik sagt, wir haben die Aufträge nicht bis zum 15. Mai in Kraft gesetzt, weil wir am 11. Mai telegraphiert haben, daß die „Absendung" von Waren nach Amsterdam unterbleiben soll, und begründet ihre Weigerung mit der Erhöhung dei Preise für Rohstoffe. — Wir erklären, wir haben alle Aufträge bis zum 10. Mai schriftlich in Kraft gesetzt und haben nur am 11. Mai gedrahtet, daß man mit „Absendung“ noch warten müsse. Der Hinweis der Fabrik auf die Verteuerung der Rohstoffe ist unberechtigt, weil zwischen dem Werk und uns vereinbart worden ist, daß wir uns innerhalb 4 Wochen zu entscheiden hätten. Die Rohstoffe waren auch am 17. April schon teurer als zu normalen Zeiten, und die Fabrik konnte sich für die Zeit vom 17. April bis 15. Mai im voraus versorgen. Wenn seit Mitte Mai die Preise wesentlich weiter gestiegen sind, so trifft dies uns nicht. Wenn die Fabrik nur Aufträge anfertigen konnte, w'elche sofort abgesandt werden können, so hätte sie dies schon im Schreiben vom 12. Mai bekanntgeben müssen. Wir haben auf Lie ferung zum ursprünglich vereinbarten Preis bestehen müssen, weil wir weiter verkauft haben und selbst zur Lieferung verpflichtet sind. Großhandlung Y in B Obige nur im Auszug abgedruckte Sachdarstellung der Großhandlung deckt sich mit der von der Papierfabrik ge gebenen Darstellung, weshalb wir diese nicht abdrucken. Wir haben lediglich die Streitfrage zu entscheiden, ob die Groß handlung mit ihrer Drahtung vom 12. Mai die oben erwähnten zwei Aufträge widerrufen hat oder nicht. Nach Sprachgebrauch sowie unter Berücksichtigung der Sachlage konnte die Groß handlung mit der Weisung, die Absendung von Waren nacii Amsterdam sei zu unterlassen, nichts anderes vorschreiben, als daß mit der Absendung gewartet werden soll. Einen Auftrag, die Bestellung als nichtig anzusehen, konnte und durfte die Papierfabrik in dieser Drahtung nicht erblicken. Die für die endgültige Erteilung des Abrufs der Großhandlung eingeräumte Nachfrist war noch nicht verstrichen, als sie am 11. Mai die Auf träge in Kraft setzte, und das Telegramm vom 12. Mai war kein Widerruf der Aufträge. Konnte die Papierfabrik unter der Bedingung, daß die Ware nicht sofort abgeliefert werden kann, die Aufträge nicht ausführen, so mußte sie der Großhandlung eine angemessene Nachfrist zum Abruf einräumen, durfte aber nicht ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Der Umstand, daß die Rohstoffe teurer geworden sind, bestand schon am 11. Mai. als die Fabrik die Bestellung annahm. Auch berechtigt die Preissteigerung nicht zur Erhöhung des Preises im Laufe des Schlusses, wie in zahlreichen Aufsätzen in unserm Blatte, auch von maßgebenden Behörden und Gerichten, ausgeführt wurde. Wir entscheiden deshalb, daß die Lieferpflicht der Papier fabrik durch das Telegramm der Großhandlung vom 12. Mai nicht aufgehoben wurde, daß also die Papierfabrik die frag lichen zwei Aufträge ausführen muß, daß aber auch die Groß handlung verpflichtet ist, die beiden Posten, so wie sie hergestellt sind, unverzüglich abzunehmen. Die Frage, ob die Preise der beiden erwähnten Sorten seitens der Großhandlung erhöht werden sollen, unterliegt unserm Schiedspruch nicht. Obwohl solche Preiserhöhung innerhalb angemessener Grenzen der Billig keit entspricht, muß dies im vorliegenden Falle der freien Ver einbarung der Parteien überlassen bleiben. Neul Neu! Leipzig-R. 1 84300 Marke Verlangen Sie sofort die neueste Ausgabe unseres Katalogs B. C. L. Lascb & Co., Maschinen-Päbrlk [75076 VouisYpitzFuerbach (Würit) Biblorhaptes und Einlagen, alle Grössen und Sorten bei 44 uhepk 4, Hy üuwunaen4 i w Fopapr "47 A 4 ,q d K D. 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