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Vertrieb unbestellter Ware Ich versende an Schreibwarenhandlungen, die ich Ihrem Adreß- buche entnehme, zuerst eine Rechnung. In dieser Rechnung wird der Empfänger in auffallender Weise darauf hingewiesen, daß die Rechnung deshalb vorausgesandt wird, damit sich der Empfänger schlüssig werden kann, ob er die Ware selbst, die 1—2 Tage später folgt, in Verkauf nehmen will. Er wird ferner in auffallender Weise ersucht, wenn er die Ware nicht in Verkauf nehmen will, die An nahme (es handelt sich um eine Drucksache) zu verweigern, also dem Briefträger zurückzugeben. Es ist ferner auffallend vermerkt, daß die Ware in Kommission auf 8 Tage belassen wird. Außerdem wird in der Rechnung gesagt, daß nach 7 Tagen eine Nachnahme folgt, aber natürlich nur dann, wenn die Ware in Verkauf genommen worden ist. Nun kommt es vereinzelt vor, daß bei Vorzeigung der Nachnahme Frist verlangt wird und der Empfänger trotzdem bei der zweiten Vorzeigung der Nachnahme diese zurückgehen läßt. Er fahrungsgemäß hatte der Kunde in solchen Fällen die Ware fast stets in Verkauf genommen. Ich stehe nun auf dem Standpunkt, daß der Vertrag, wenn nicht schon dadurch, daß die Ware ange nommen und nicht verweigert wurde, so doch unter allen Umständen jetzt, wo der Kunde eine Zahlungsfrist von 7 Tagen verlangt hat, zustande gekommen ist und daß ich, weil Zahlung bei der zweiten Vorzeigung verweigert wird, berechtigt bin, .anzunehmen, daß er diese nicht leisten will. Zum mindesten halte ich ihn verpflichtet, wenn er die Ware tatsächlich nicht in Verkauf genommen hat, in dem er es zuerst wollte, später aber es sich vielleicht anders überlegt hat, mir dies nach dem Grundsatz „Treu und Glauben“ mitzu teilen. Ich bitte um Ihre Ansicht, ob Sie diesen meinen Standpunkt als richtig anerkennen bzw. ihn billigen. S. Wer einem andern unbestellte Ware zuschickt, tut dies auf eigene Gefahr. Der Empfänger solcher Ware ist dem Zu sender gegenüber zu nichts als zur Aufbewahrung dieser Ware verpflichtet, für den Fall, daß der Zusender sie abholen läßt. Wenn der Empfänger solcher Ware, vielleicht weil er die Vor geschichte der Sendung nicht kannte, bei Vorzeigung der Nach nahme Frist verlangt, kann er trotzdem, wenn er nachträglich erfährt, daß es sich um unbestellte Ware handelt, die Einlösung der Nachnahme verweigern und ist zu einer schriftlichen Mit teilung hierüber an den Zusender nicht verpflichtet. Die voraus gesandte sogenannte „Rechnung” ändert an dieser Rechtslage umsoweniger, da das Bezeichnen der Ankündigung einer unbe stellten Sendung als Rechnung den Empfänger leicht irreführen kann. > Neuerungen an Schreibwaren Briefumschlag mit Münzentasche von Charles C- Taylor in Philadelphia. Pennsylvania, V. St. A. Amerik. Patent Nr. 1108274. Bild 1 zeigt das zugeschnittene und an den Rändern mit Klebstoff (durch Schraffierung angedeutet) versehene Papier in ausge reitetem Zustande, Bild 2 den zusammengefalteten,' zur Aufnahme eines Briefes 15 und einer Münze 14 geeigneten Um schlag in geöffnetem Zustande. An dem einen Schmalrande des Briefumschlagkörpers ist noch eine Klappe 7 vorgesehen, welche nach den Linien 10 und 12 zu einer dreieckigen Tasche T zusammengefaltet wird, wobei der Klebstoffrand 8 nach der anderen Seite herumgreift und den Verschluß der Tasche sichert. Man faltet zunächst die Klappe 2 mit der Tasche T nach der Linie 15 auf die Fläche 1 nieder und klebt darauf die mit Kleb stoffstreifen 6 versehenen Schmalklappen 5 über die Klappe 2. Darauf klappt man die Tasche T nach der andern Seite um die Linie 16 zurück, so daß die Tasche die aus Bild 2 ersichtliche Lage einnimmt. Man bringt jetzt durch den offenen Rand der Tasche das Geldstück 14 ein und verschließt endlich, nachdem auch der Brief 15 eingeschoben, mittels der mit Klebstoffrand 4 versehenen Klappe 3 den Umschlag. Briefmarken-Handel. Der Oberbefehlshaber in den Marken erließ am 10. September folgende Bekanntmachung: „Das am 2. August 1915 von mir, erlassene Verbot über Ankündigungen über den Verkauf, Tausch oder sonstigen Vertrieb von Postwert zeichen und Wohltätigkeitsmarken feindlicher Länder schränke ich hiermit dahin ein, daß das Verbot sich nur auf solche Postwert zeichen und Wohltätigkeitsmarken erstreckt, die seit Beginn des Krieges vom feindlichen Auslande ausgegeben sind und noch aus gegeben werden.“ Probenschau Erinnerungskarte „Kriegszeit 1914-15“ von Martin Luther in Erjurt. Die Karte ist in Dreifarbendruck ausgeführt und stellt unsere unbezwingliche Heeresmacht und unsere unerschütter liche Volkskraft dar, woraus das deutsche Volk felsenfeste Sieges zuversicht schöpft. In der Mitte der Karte sehen wir auf dunklem Grund eine Brotkarte und je einen Darlehnskassenschein von 1 M. und 2 M. abgebildet, die wichtigsten und volkstümlichsten Verkehrs- und Wertpapiere der jetzigen Kriegszeit. Umgeben sind diese Kriegsurkunden von Bildchen in Aquarell: Gefechts bild mit stürmenden Truppen, Flugzeugen und Luftschiffen; schweres Geschütz mit Bedienung; Militär-Eisenbahnzug; U-Boot auf hoher See. Das rege Volkswirtschaftsleben erkennen wir in Bildchen, welche die Industrie, die Landwirtschaft und den reichen Goldbestand der Reichsbank kennzeichnen. Die Zu sammenstellung und Ausführung der Erinneruhgskarte ist sinn reich und gut durchdacht, die Karte sauber gedruckt und in folge ihrer verständlichen Darstellung wert, weite Verbreitung zu finden. Kampf gegen England Seinte & Blanckert, Berlin . Erfte deutjche Stahlfederfabrik gegründ. 1856 [84398 Lufttrockene Oelpauspapiere (Pausleinen-Ersatz) in allen Stärken liefert in hervorragender Güte zu billigsten Preisen A. 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