Volltext Seite (XML)
Reichsverband für den Papier- und Bürobedarfs- Handel Sitz Frankfurt a. M. Die gemeinsame Sitzung des Vereins deutscher Brief umschlag-Fabrikanten mit den Vertretern der Handlerverbände hat am Sonnabend, 4. September, im Deutschen Buchgewerbe haus zu Leipzig stattgefunden. Von den Händlerverbänden waren außer dem Reichsverband der Deutsche Papier- Verein, der Verband deutscher Papier- und Schreibwarenhändler, der Centralverband, der Papier-Großhändlerverband sowie der Verein Deutscher Buchdrucker vertreten. Die von dem Reichs- verband aufgestellte Tagesordnung wurde der Beratung zu grunde gelegt und nachstehende Beschlüsse gefaßt. 1. Es ist anzustreben, daß die Briefumschlagfabrikanten jede direkte Lieferung an die Verbraucher unter Ausschaltung der Händlerschaft unterlassen. - Hierzu erklärten die anwesenden Briefumschlagfabrikanten, daß sie persönlich sich nach Friedensschluß jeder direkten Lieferungen enthalten wollten. Die meisten erklärten, bereits jetzt schon nur durch die berufenen Händler zu liefern. 2. Die Ausschußhüllen sollen nicht mehr in den Handel gebracht werden, sondern eingestampft oder in das Ausland verkauft werden, zweite Sortierung im Inland mit entsprechendem Rabatt. 3. In der Lieferung von Partie waren und Resten soll eineAenderung angestrebt werden und zwar möglichst derart, daß die Fa briken direkt anbieten und liefern können. Zu 2 und 3 erklärten die Briefumschlagfabrikanten: Die Kommission für Ausschuß- und Partiewaren im V. D. B. F. soll veranlassen, daß in Zukunft der Vertreter der Verkaufsstelle keine laufenden Abschlüsse macht und den gesamten Ausschuß und die gesamten Partien zunächst den Händlerverbänden an stellt. Die Angebote sollen verständlicher als seither abgefaßt werden. 4. Es soll erwogen werden, ob es durchführbar und rätlich ist, für Briefumschläge Mindestverkaufspreise und Staffelpreise einzuführen. Es wurde festgestellt, daß Mindest Verkaufspreise für Händler schwer durchführbar seien. Die im April 1914 in Frank furt a. M. erwählte Kommission soll nach Beendigung des Krieges möglichst bald einberufen werden, um diese Frage ein gehend zu erwägen. 5. Zu erörtern ist, ob die Konventionen die Interessen der Händler schaft vertreten, ob dieselben zu unterstützen sind oder be kämpft werden müssen. 6. Festzustellen ist, ob der Treurabatt für die Konvention un bedingt erforderlich ist oder ob an Stelle desselben ein anderer Modus eingeführt werden kann. Die anwesenden Mitglieder des Reichsverbandes waren einmütig der Ansicht, daß alle Konventionen, welche nicht nur die eigenen, sondern auch die Interessen der Händlerschaft vertreten, zu unterstützen seien. Es müsse jedoch angestrebt werden, daß die Händlerverbände mehr als bisher zur Be ratung der gemeinsamen Fachinteressen herangezogen werden. Betreffs des Treurabatts erklärten die Vertreter des V. D. B. F., sie könnten auf die Treurabattklausel, die die Festsetzung eines Reugeldes darstelle, nicht verzichten und meinen, daß der Treu rabatt das gelindeste Zwangsmittel zur Erreichung der Kon ventionszwecke darstelle. Sie verweisen auf § 4 des Berichts vom 29. Januar 1914, worin auch die Händlerverbände den Treurabatt als zum gemeinsamen Schutze der Händler und der Fabrikanten wesentlich erklären. 7. Um den Angeboten der Nichtkonventionsfirmen wirksam ent gegentreten zu können, müßten die Konventionsfabriken von Fall zu Fall Ausnahme-Preise machen. Die betr. Fälle wären den Konventionsfabriken einwandfrei nachzuweisen. Hierzu erklärten die Vertreter des V. D. B. F., daß die hierzu nötigen Kampfsorten bereits bei Kriegsbeginn fertig gestellt waren, und daß viele tausend Musterserien nach den mit den Händlerverbänden zu Anfang des vorigen Jahres getroffenen Vereinbarungen versandbereit liegen. Die Kampfsorten wurden jedoch im beiderseitigen Interesse während des Krieges nicht in den Handel gebracht, sondern zurückgestellt. Auf Antrag versprachen die Vertreter des V. D. B. F., sie würden dafür eintreten, daß im Falle einer nochmaligen Preiserhöhung den Händlern dieselbe Vergünstigung zuteil werde wie bei der letzten Preiserhöhung. Die Briefumschlagfabrikanten erklären sich — die Zu stimmung der Hauptversammlung vorbehalten — bereit, sich in Friedenszeiten bei ferneren Preiserhöhungen mit denjenigen Verbänden ins Einvernehmen zu setzen, die ihre Mitglieder verpflichten, nur bei Konventionsmitgliedern zu kaufen und die Treurabattklausel als einen gemeinsamen Schutz der Händler und Fabrikanten anerkennen. Die Händlerverbände werden die entsprechenden Erklärungen dem Vorstande des V. D. B. F. baldmöglichst zugehen lassen. Am Freitag Abend waren die Mitglieder des Reichs-Ver bandes in einer Versammlung unter Leitung des Herrn Eis felder-Mylius vereint. Die anwesenden Mitglieder des Arbeits ausschusses erstatteten über die bereits geleisteten Verbands arbeiten eingehenden Bericht. Die für die Folge im Interesse der Händler einzuleitende Tätigkeit wurde ausführlich be sprochen. Die anwesenden Mitglieder erklärten sich bereit, den Arbeitsausschuß auch für die Folge tatkräftig zu unter stützen und für die weitere Ausbreitung des Reichsverbandes mit Freuden einzutreten. Arbeitsausschuß des Reichsverbandes für den Papier- und Bürobedarfs-Handel Sitz Frankfurt am Main Beförderungsverbot für Ansichtspostkarten nach dem Ausland Auf Grund des § 5 der Postordnung vom 20. März 1900 werden bis auf weiteres nach dem Auslande gerichtete Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, Ort schaften, Landschaften, besonders hervorragenden Baulich keiten, Denkmälern Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Belgiens, der Türkei und der von den verbündeten deutschen, öster reichisch-ungarischen und türkischen Heeren besetzten feind lichen Gebiete mit nachbezeichneten Ausnahmen von der Postbeförderung aus geschlossen. Unter das Verbot fallende Sendungen sind vor kommendenfalls von den Postanstalten an den Absender zurück zugeben oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach den Vorschriften für unbestellbare Sendungen zu behandeln. Von dem Verbot weiden nicht betroffen 1. Postkarten nach Oesterreich-Ungarn mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften, Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten, Denkmälern Oesterreich- Ungarns und 2. Postkarten nach der Türkei mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften, Landschaften, besonders hervor ragenden Baulichkeiten, Denkmälern der Türkei. Preiserhöhung im Laufe des Schlusses Ich habe im März dieses Jahres vom hiesigen Magistrat die Lieferung für Lichtpauspapier zu den damals von der Konvention festgesetzten Preisen erhalten. Inzwischen ist auf Lichtpauspapier von der Konvention ein Aufschlag von 10 v. H. festgesetzt worden. Der Magistrat will mir nun die 10 v. H. nicht bewilligen, lehnt es vielmehr ohne Begründung ab. Ist der Magistrat berechtigt, diese 10 v. H. nicht zu zahlen, oder ist er verpflichtet, mir den von der Konvention festgesetzten Aufschlag von 10 v. H. zu bewilligen? Schreibwaren-Haus Wie in vielen Auskünften von rechtskundiger Seite in unserm Blatte ausgeführt wurde, ist es nicht zulässig, den Preis im Laufe des Schlusses zu erhöhen. Wenn also Fragesteller mit einem Mitglied der Konvention einen Lieferungsabschluß hatte, so brauchte Fragesteller die lOprozentige Erhöhung nicht zu bewilligen. Im gleichen Verhältnis wie der Fragesteller zu seinem Lieferer steht die Stadtverwaltung zum Fragesteller, auch sie kann also nicht gezwungen werden, den im März ihr eingeräumten Schlußpreis im Laufe der Lieferung zu erhöhen.