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Erscheint Jeden Sonntag u. Donnerstag Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag abends Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 2 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. Einzelnummer 25 Pf. Erfüllungs-u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Herausgegeben von Dr. Ing. h. C. CARL HOFMANN, Kals. Geh. Regierungsrat BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Hnzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 60 mm (1/, Seite) Breite 50 Pf. Decke bis 1 M. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13 „ „ „ 20 „ 26 „ „ 30 , 52 „ „ „ 40 „ 104 „ „ » 60 „ Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis V’ orausbezahlung an den Verleger Erfüllungs- u.Zahlungsort Berlin Papier-Zeitun _A- FACURIATT Alleiniges Organ des Papier-Industrie-Vereins und des Mitteldeutschen Papier-Industrie-Vereins Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ des Vereins Berliner Papiergrosshändler Alleiniges Organ der Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten, e. V. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspapierwaren-Fabrikanten Alleiniges Organ des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrle, Sitz Berlin Organ des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker. Organ des Vereins Berliner Feinpapier-Grosshändler Organ des Deutschen Papiergrosshändler-Verbandes. Organ des Vereins der Lichtpausanstalten von Gross-Berlln Alleiniges Organ der Tarifgemeinschaft für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Organ des Tarif-Amts für das deutsche Lichtdruckgewerbe Alleiniges Organ des Reichsverbandes für den Papier- und Bürobedarfs-Handel Nr. 74 Berlin, Donnerstag, 16 September 1915 40. Jahrg. Vierteljährlicher Bezugspreis bei allen deutschen Postanstalten, auch in den Schutzgebieten und in China, ferner durch den Buchhandel: 2 M. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland vierteljährlich 6 M. Der vierteljährliche Postbezug kostet in: Belgien 3 Frank 12 Cts. (Postämter in Brüssel und Verviers) Bulgarien 4 Frank 15 Cts. Dänemark 2 Kronen 12 Oere Griechenland 3 Kr. 4 Hell. ) Luxemburg 3 Frank 15 Cts. 1 den Niederlanden 1 Fl. 60 Cts. Norwegen 2 Kronen 47 Oere Oesterreich 2 Kr. 98 Heller Rumänien 3 Frank Schweden 2 Kr. 45 Oere der Schweiz 3 Frank Ungarn 2 Kr. 89 Heller Die Postämter der meisten Staaten nehmen auch Bestellungen au! einen Monat (in Deutschland für 67 Pf.) oder auf zwei Monate (in Deutschland für 1 M. 34 Pf.) entgegen. INHALT Papierfabrikation und Großhandel: Wirtschaftliche Kriegsmaßnahmen .... 1439 Neue deutsche Ausfuhrverbote 1439 Verwertung deutscher Erfindungen im nicht feindlichen Ausland 1439 Vorsicht! . 1440 Weihnachtsvergütung in Kriegsanleihe. . . 1440 Arbeitsvertrag zwischen der International Paper Co. und ihren Arbeitern .... 1440 Schweizerische Ausfuhr 1441 Mehrlieferung (Schiedspruch) .... , . 1441 Papierstoff markt . , , , 1441 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Unfälle in der Papierverarbeitung .... 1443 Berliner Typographische Gesellschaft . , . 1443 Bitte an die Leser! 1443 Die dritte Kriegsanleihe in Frage u. Antwort 1444 Feldpost-Sendungen 1444 Urlaub für eingezogene Angestellte .... 1444 Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft . 1444 Schreibwaren-Handel: Reichsverband für den Papier- u. Bürobedarfs- Handel 1445 Beförderungsverbot für Ansichtspostkarten nach dem Ausland . 1445 Preiserhöhung im Laufe des Schlusses . . , 1445 Vertrieb unbestellter Ware 1446 Neuerungen an Schreibwaren . .... 1446 Probenschau . , , . 1446 Geschäfts-Nachrichten , 1452 Briefkasten * । « « 1454 Wirtschaftliche Kriegsmaßnahmen (S. Nr. 71 der reichsamtlichen „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“) Belgien. Durch Verordnung des deutschen Generalgouverneurs in Belgien vom 20. August 1915 wird das Moratorium bis zum 30. September 1915 verlängert. (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens, Nr. 109 vom 26. August 1915) Neue deutsche Ausfuhr verbote Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 10. September 1915: ’ Es wird u. a. verboten die Aus- und Durchfuhr von: sämtlichen Waren des 3. Ab schnitts des Zolltarifs (zu bereitetes Wachs, feste Fettsäuren, Paraffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachswaren, Seifen und andere unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Wachs hergestellte Waren); sämtlichen Waren des 4. Abschnitts des Zolltarifs, darunter Farben und Farbwaren. Das Verbot erstreckt sich nicht auf folgende Waren und Nummern des statistischen Warenverzeichnisses: Kreide der Nummer 224 c, natürlichen kohlensauren Kalk, Dolomit, gebrannten Kalk, gebrannten gelöschten Kalk, Kalkmörtel der Nummer 227 a, Gips (schwefelsauren Kalk) der Nummer 228, Waren der Nummern 229 bis 230 b, sogenannte Neuburger Kieselkreide, Neuburger Kieselweiß der Nummer 225 c, Waren der Nummer 280 a, 281 und 282, Natronwassergias (Natriumsilikat) der Nummer 307, Kreide der Nummer 329 a, Farben in Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nummer 336 a, jedoch mit Ausnahme von Farben, die den Nummern 319 bis 321 angehören, Waren der Nummern 336 b, 337, 339 und 340 einschließlich der Tintenstifte, Lederleim (Hautleim), Knochenleim der Nummer 375 a, Gelatine der Nummer 375 b (mit Ausnahme der pflanz lichen Gelatine). Farbmuster bis zu 20 Gramm. Aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. September 1915 Es wird u. a. verboten die Aus- und Durchfuhr von: Lederriemen, Zentrifugen (S chleudermaschinen), Zink, gestreckt, gewalzt, der Nummer 857 des Zolltarifs, Zinkdraht der Nummer 858 des Zolltarifs, Groben Zinkgußwaren und weiterverarbeiteten Zinkblechen, Zangen aller Art. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot für Dampfturbinen (Be kanntmachung vom 8. Mai 1915) wird ausgedehnt auf: Teile von Dampfturbinen. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot für Kugellager, soweit sie als Teile von Kraftfahrzeugen, Motorpflügen, Motorbooten, Motorlokomotiven, Fahrrädern aller Art (Bekanntmachung vom 27. Juni 1915) verwendet werden, wird ausgedehnt auf Kugellager aller Art und lose Kugeln für Kugellager. ^IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIH | Mut tie dritte Kriegsanleihe! | illlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIH