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1408 PAPIER-ZEITUNG Nr. 72/1915 an die Lebensversicherungsunternehmungen weitergezahlten Bei träge zuzüglich 3% v. H. Zinsen und Zinseszinsen zu erstatten. § 11. Anspruchsberechtigt sind die im § 60 Abs. 2 des Ver sicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Personen. § 12. Die Uebertragung, Verpfändung und Pfändung dieser Ansprüche ist nur in dem im § 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen Umfang zulässig. § 13. Der Anspruch auf Erstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Versicherten, in den Fällen, in welchen der Tod vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist, nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkraft treten dieser Verordnung geltend gemacht worden ist. § 14. Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattungs ansprüche und bei Entscheidung von Streitigkeiten gelten die Vor schriften des Versicherungsgesetzes für Angestellte (§§ 229 ff.) ent sprechend. V § 15. Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist, innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezüge der Leistungen dieses Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis zum Schlüsse desjenigen Kalender jahres verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg beendet ist. VI § 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen in .den §§ 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 1914 an. Fettdicht Pergament-Ersatz Ich bestellte bei der Fabrik X in A etwa 500 kg fettdicht Pergament-Ersatz 40 — 42 g/qm mit der Vorschrift, daß das Papier auf keinen Fall schwerer als 42 grammig sein, jedoch eher unter 40 g/qm bleiben dürfe. Trotzdem wiegt das Papier, wie Sie aus einliegenden Mustern ersehen, 46—47 g/qm. Auch zeigt es ziemliche Unreinheiten. Da es zum Einschlagen von Butter benutzt werden soll und großenteils bedruckt wird, ließ ich einige Bogen bedrucken, jedoch färbt der Druck auf der Innenseite auf die Butter ab. Liegt dies an der Farbe oder am Papier ? Ist dieses nicht fettdicht ? Meiner Ansicht nach darf zu diesem Zweck bestimmte Farbe auch nicht abfärben, wenn die Butter auf die bedruckte Seite einge schlagen würde. B. Das uns bemusterte Papier hat nach unserer Prüfung ein qm-Gewicht von 50 g. Wenn 40—42 g schwer bestellt war mit der Vorschrift, „nicht über 42”, so braucht u. E. der Käufer das Papier nur so zu bezahlen, wie wenn es 42 g schwer wäre. Wir finden das Papier nicht unrein und mit Rücksicht auf die geringe Schwere auch hinreichend fettdicht. Wir befeuchteten das Papier auf der unbedruckten Seite mit Terpentinöl und fanden, daß dabei von der Druckfarbe nichts aufgelöst wurde. Daraus darf man schließen, daß auch Butter auf der unbedruckten Seite die Druckfarbe nicht auflösen kann. Fett, also auch Butter, löst frische Druckfarbe auf. Das russische Haus auf der Bugra Entscheidung des Sächsischen Ooerlandesgerichts zu Dresden Auf der „Bugra“ in Leipzig war auch ein russisches Staats gebäude errichtet worden. Für dieses, das der russischen Staats regierung gehörte, hatte der in Leipzig wohnhafte X Arbeiten im Betrage von 11 500 M. geliefert. Die auf Begleichung dieser Summe gegen den russischen Staat gehende Klage wurde jedoch vom Land gericht Leipzig wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen; auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Der 5. Zivilsenat des Sächsischen Oberlandesgerichts sprach sich nach einer Mitteilung in der „Deutschen Juristenzeitung“ in folgendem Sinne aus: Die Frage, ob ein deutsches Gericht durch den zwischen Deutsch land und Rußland bestehenden Kriegszustand oder gewisse damit zusammenhängende völkerrechtswidrige Akte der russischen Re gierung der Beachtung jenes Grundsatzes überhoben sei, sei zu ver neinen. Wenn auch durch den Ausbruch des Krieges mit dem Gegner geschlossene Verträge unwirksam geworden sind, sofern sie nicht gerade für den Kriegsfall geschlossen wurden, so könne dies doch nicht gelten bezüglich solcher Rechtsnormen, deren An erkennung auf so selbstverständlichen, unveräußerlichen und durch den Krieg an sich nicht berührten Grundsätzen des Völkerrechts wie dem der Staatshoheit beruhten, daß sie gar keiner vertragsmäßigen Festlegung bedurften, um bindende Kraft zu besitzen. . .. Die Frage, ob nicht die völkerrechtswidrigen Akte des gegnerischen Staates von der Einhaltung der aus dem Völkerrecht entspringenden Pflichten ihm gegenüber entbänden, sei aus dem für alle Rechtsgebiete an erkannten Grundsätze zu verneinen, daß, wenn ein Gesetz verletzt werde, es dadurch nicht aufgehoben sei. Dafür, daß eine Rechts ausübung bei den kriegführenden Völkern sich herausgebildet habe, die den Grundsatz, Wonach ein Staat nicht vor die Gerichte des an deren Staates gezogen werden könne, für den Kriegsfall aufgehoben hätte, sei kein Anhalt gegeben. (Nachdruck verboten) Weniger 250-g-Päckchen nach dem Osten! Amtlich wird bekanntgegeben: Die Versendung der Feldpost päckchen (Feldpostbriefe über 50 g Gewicht) nach dem Osten hat solchen Umfang angenommen, daß die Feldpost sie bei den schwierigen Wegeverhältnissen in Rußland nicht ordnungsgemäß zustellen kann. Von einigen Dienststellen ist deshalb bereits beantragt worden, den Päckchenverkehr vollständig zu sperren. Im Interesse der Truppen liegt es, wenn die Angehörigen in der Heimat ihre Gebe- freudigkeit einschränken und weniger Päckchen zur Ostfront senden. Sollte dieser wohlgemeinte Rat nicht allseitige einsichtsvolle Be achtung finden, so würde die Heeresverwaltung gezwungen sein, den Päckchenverkehr nach dem Osten vollkommen zu sperren. Vergütung des eingezogenen Vertreters Zu Nr. 69 S. 1352 Mein Vertreter ist ebenfalls eingezogen, ich halte ihm aber den Posten offen und schrieb ihm, daß ich während seiner Abwesen heit die betreffende Kundschaft, soweit erforderlich, selbst besuchen würde. Er erhält doch für die während seiner Abwesenheit ein gegangenen Aufträge keine Provision ? G. Nach dem Handelsgesetz gebührt dem Agenten Provision nur für Geschäfte, die unter seiner Mitwirkung zustande ge kommen sind. Falls im obigen Falle der eingezogene Vertreter kein Büro der Art unterhält, daß seine Angestellten oder Stell vertreter die Geschäfte während seines Heeresdienstes vermitteln, vielmehr der Geschäftsherr selbst die Werbung der Kunden besorgt, gebührt demnach dem eingezogenen Vertreter für die so zustande gekommenen Geschäfte keine Vergütung. Kündigungsfrist Ich bin seit 2 Jahren in der Firma S als Handlungsgehilfe tätig. Am 19. August kündigte mir die Firma meine Stellung zum 1. Oktober. Da ich mit der Firma keine besondere Kündigungsfrist vereinbart habe, so gilt beiderseits die gesetzliche Kündigung, welche spätestens am 18. vor Vierteljahrsschluß zu erfolgen hat. Mein Geschäftsherr besteht darauf, daß die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist. Wer ist im Recht ? X Nach dem Handelsgesetz muß die Kündigung so erfolgen, daß die Kündigungsfrist mindestens • sechs Wochen beträgt, das sind volle 42 Tage. Vom 19. August bis 30. September sind gerade 42 Tage, folglich ist die Kündigung noch rechtzeitig erfolgt. - ■ " Büchertisch Die hier besprochenen Werke werden in die Bücherei des Papierhauses, Dessauer Straße 2, eingereiht, welche wie der Lesesaal wochentäglich von 10 bis 1 und 3 bis 6 zur Benutzung frei steht, Katholischer Volks- und Hauskalender für 1916. Verlag der Akt.-Ges. Deutsches Volksblatt in Stuttgart. Preis 30 Pf. Der neue Jahrgang, der 68. dieses Kalenders, behandelt außer dem kalendarischen Teil die Politik und Geschichte der jüngsten Zeit vom kirchlich-katholischen Standpunkt aus. Auch der unter haltende Teil ist ganz in dieser Richtung ausgewählt, und die Ge schichte der katholischen Kirche in Württemberg nimmt einen breiten Raum ein. Viele und schöne Bilder bilden einen wirksamen Schmuck des Kalenders. py 1 | g R • in verschiedenen Qualitäten denernholzmaSerPaniere für Zigarren-Pappkisten Niedersedlitz-Dresden „Der Kriegerfrau Wiegenlied“ — 11 Grossisten ! 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