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API ER-VERAR BEITUNG Buchgewerbe-- Schaufenster- und Innenplakate bedürfen keiner vorherigen polizeilichen Genehmigung Auszug aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. No vember 1914, abgedruckt im „Preußischen Verwaltungs-Blatt“, Jg. 31 Nr. 37 S. 598 fg. Ob der Inhalt der Plakate überhaupt geeignet wäre, einen sitt lich nachteiligen Einfluß auszuüben, oder aus sonstigen Gründen zu einer polizeilichen Beanstandung Anlaß zu bieten, kann dahin gestellt bleiben; selbst wenn dies zuträfe, würde dem Präventiv verbot die durch das Reichspreßgesetz gewährleistete Freiheit der Presse entgegenstehen. Bei den Plakaten des Klägers handelt es sich um durch mechanische Mittel hergestellte Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen, die zur Verbreitung im Wege des Aushangs oder Anschlags bestimmt sind, also um Preßerzeugnisse im Sinne des § 2 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGB.. S. 65). Danach unterliegt deren öffent liche Ausstellung lediglich etwaiger strafgerichtlicher Verfolgung einschließlich der Beschlagnahme gemäß § 23 a. a. O.; dagegen ist ein präventives polizeiliches Einschreiten gegen die Verbreitung von Preßerzeugnissen wegen des Inhalts der Druckschriften aus dem Gesichtspunkte des § 10 des Allgemeinen Landrechts Titel 17 Teil II ausgeschlossen und kann auch nicht durch eine Polizeiverordnung begründet werden (vgl. Entsch. d. OVG. Bd. 23 S. 274, Bd. 40 S. 295 und 298, Bd. 47 S. 335, Bd. 52 S. 286). Das Verbot kann auch nicht auf die §§ 9 und 10 des Preußischen ■ Preßgesetzes vom 12. Mai 1851, deren Bestimmungen hinsichtlich des nichtgewerbsmäßigen öffentlichen Anschlagens, Anheftens und Aufstellens von Plakaten gemäß § 30 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 noch geltendes Recht sind (vgl. Entsch. d. OVG. Bd. 23 S. 247, Bd. 57 S. 305), gestützt werden. Denn durch die Vorschrift des § 9 werden nicht solche Plakate getroffen, welche ihrem Inhalt nach Nachrichten für den gewerblichen Verkehr ent halten. Um derartige Plakate handelt es sich aber in der vor liegenden Sache. Der § 10 bestimmt zwar, allgemein, „daß niemand auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent lichen Orten Druckschriften oder aridere Schriften oder Bildwerke ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen darf, ohne daß er dazu die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erlang'- hat, und ohne daß er den Erlaubnisschein, in welchem sein Name aus gedrückt sein muß, bei sich führt“, er trifft also auch diejenigen Plakate, deren öffentliche Anheftung nach § 9 an sich-erlaubt ist. Der § 10 hat aber in der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aus legung erfahren, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht den Gewerbetreibenden hat die Verpflichtung auferlegen wollen, für Anschläge in oder an ihren Geschäftslokalen, die sich auf ihren Crewerbebetrieb beziehen, eine polizeiliche Genehmigung einzu holen, weil die Befugnis zu derartigen Ankündigungen zu dem Wesen des erlaubten Gewerbebetriebes gehört (vgl. Entsch. d. OVG. Bd. 52 S. 286 und Entsch. vom 22. Januar 1914 — I. B. 62. 12 —). Somit kann unerörtert bleiben, ob das Anbringen der Plakate, die den Inhalt der kinematographischen Aufführungen ankündigten und das Publikum zu dem Besuche des Theaters auffordern sollen, des halb, weil es einen Ausfluß und Bestandteil des Theaterbetriebes selbst darstellt, als eine gewerbsmäßige Tätigkeit des Klägers an zusehen ist, die dieser annimmt, die Beklagte aber bestreitet. Denn auch in diesem Falle würde die Versagung der Genehmigung nicht gerechtfertigt sein, weil sie nach dem dann maßgebenden § 43 Abs. 2 der Gewerbeordnung nur erfolgen durfte, wenn in der Person des Klägers einer der im § 57 Ziffer 1, 2, 4, § 57 a ,§ 57 b Ziffer 1 und 2 aufgeführten Versagungsgründe vorgelegen hätte, was unstreitig nicht der Fall ist. (Aus den „Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin) Druckfehler Einer meiner Kunden bestellte bei mir 100 Pfund echt Per gament mit Druck „Molkerei Werfe“. Mein Angestellter glaubte, daß die Vorlage, welche undeutlich geschrieben war, „Molkerei Werte“ heißen müßte und änderte, als meine Lieferantin mir den Korrektur abzug einsandte, diesen in „Werke" statt „Werfe“ ab. Die Ware ist dann mit dem Druck „Werke“ geliefert und. mir von dem Besteller zurückgesandt, mit der Angabe, daß er die Ware nicht gebrauchen könne und wolle. Kann ich den Besteller zwingen, die Ware zu über nehmen, wenn ja, mit welchem Nachlaß ? Die Ware ist für mich mit diesem Druck, zumal auch noch der Name des Inhabers darauf steht, wertlos. Nach meiner Ansicht ist das Versehen so gering fügig, daß, wenn der gute Wille bei dem Besteller vorhanden ist, die Ware verbraucht werden kann. X. Die Worte „Molkerei-Werke” stehen in kleiner Schrift oben auf dem Etikett, darunter steht mit größerer Schrift H.... P...., d. i. der Name des Molkerei-Inhabers. Das Wort „Werle” bedeutet wahrscheinlich seinen Wohnort, und durch die eigenmächtige Aenderung des Angestellten ist diese Orts bezeichnung verschwunden, die Ueberschrift hat also einen fremden Sinn erhalten. Nach dem Handelsgesetz darf eine Ware zurückgewiesen werden, wenn sie mit Mängeln behaftet ist, die ihre Verwendung für den beabsichtigten Zweck mindern. Der Fortfall der Ortsbezeichnung mindert u. E. den Wert des Aufdruckes für den Verwender des Etiketts, und deshalb ist dieser berechtigt, die Ware zurückzuweisen. Auch ist er nicht verpflichtet, sie mit Nachlaß zu übernehmen, es ist vielmehr sein freier Wille, wenn er dies tut. Allerdings könnte er bei einiger Nachsicht das Etikett verwenden. Wellpappe Ich sende Ihnen 3 Proben Von Wellpappen: I wie bisher von der Fabrik geliefert, II und III jüngste Lieferung. Entsprechen die Decken von Proben II und, III der Decke von Nr. I ? Wodurch sind in II die stark hervortretenden gelben Streifen entstanden ? Bestehen die Decken von II und III aus Zellulose ? Wieviel sind die Lieferungen II und III gegen I minderwertig ? Bin ich zur Ab nahme der Lieferungen II und III verpflichtet ? X. Muster I hat auf jeder Seite Decken aus verschiedenem Stoff. Die eine Decke ist weiß, die andere grau; beide bestehen aus Papier mit beträchtlichem Holzschliffgehalt. Das graue Papier scheint aus Altpapier hergestellt zu sein, das weiße aus einem Gemenge von etwa 60 v. H. Schliff und 40 v. H. Zellstoff. Auch die Muster II und III haben je eine hellere und eine dunklere Decke. Die helle Decke von Muster II ist frei von Holzschliff, besteht also hauptsächlich aus Zellstoff, während die graue Decke ungefähr so viel Holzschliff enthält wie Muster I. Bei Muster III haben sowohl die hellgraue wie die dunkelgraue Decke einen Holzschliffgehalt von etwa 30 bis 40 v. H. Die gelben Streifen auf Muster II dürften dadurch entstanden sein, daß der zum Aufkleben der Decke benutzte Klebstoff einen Teil des gelben Farbstoffes der gewellten Strohpappe auflöste und an die Decke abgab. Der Hauptunterschied zwischen dem Muster I einerseits und Mustern II und III anderseits besteht jedoch nicht in der Zusammensetzung oder in dem Aussehen der Decken sondern in der Schwere der Muster. Gleich große Stücke wiegen: von Muster I 28,7 g, von Muster II 21,6 g, von Muster III 17,9 g. Die Gewichtsunterschiede sind so beträchtlich, daß die Ware beanstandet werden kann. Die leichtere Ware sollte jedoch aus Billigkeitsrücksichten zu ermäßigtem Preis übernommen werden. Neue Briefumschlag-Maschine. Edwin G. Staude in Minnea polis, Minnesota, V. St. A„ erhielt amerikanisches Patent Nr. 147762 auf eine Briefumschlagmaschine und verkaufte dieses Patent der United States Envelope Company in Springfield, Mass., einer der größten Briefumschlagfabriken der Vereinigten Staaten. Die Erfindung betrifft hauptsächlich den Trockner und die Aufstapelungs-Vorrichtung der Maschine. Ihr Zweck ist, einen Trockner von sehr großer Leistung herzustellen, der sich für Briefumschläge jeder Größe gut verwenden läßt. Die Erfindung besteht hauptsächlich in einem sich endlos bewegenden Förderer als Trockner mit neuartigen Vorrichtungen, welche die Briefumschläge auf den Förderer abliefern. Ferner sind Mittel angegeben, welche gestatten, die Trockenvorrichtung un abhängig von der Zuführung der Briefumschläge zu verstellen. Die Einzelheiten sind aus den zahlreichen genau ausgeführten Zeichnungen der umfangreichen Patentschrift zu ersehen.