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1366 PAPIER-ZEITUNG Warenzeichen Briefkasten Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht „De-Ka-Eff". Kl. 27, Nr. 204029. Eingetragen für Deutsche Kohlepapier-Fabrik G. m. b. H., Berlin, zufolge Anmeldung vom 28. April 1915 am 12. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung von Kohlepapieren und anderen Vervielfältigungspapieren. Waren: Kohle-, Durchschreib- und andere Vervielfältigungspapiere. — Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt. Dendrol. Kl. 37, Nr. 203455. Eingetragen für Dessauer Dach pappen- und Theerprodukten-Fabrik, Röpert & Mathis, Q. m. b. H., Dessau, zufolge Anmeldung vom 5. März 1914 am 18. Mai 1915. Geschäftsbetrieb: Dachpappen- und Teerproduktenfabrik. Waren: U. a. Schreib-, Zeichen-, Malwaren, Klebstoffe. Kl. 27, Nrn. 2049211 922. Eingetragen für Hugo Albert Schoeller,' Düren (Rhld.), zu folge Anmeldung vom 31. März am 27. Juli 1915. Geschäftsbe trieb : Feinpapier ¬ fabrik. Waren: Papier und Papierwaren. Aktru. Kl. 3 d, Nr. 203525. Eingetragen für Dr. A. Kumpf- rniller, Höcklingsen b. Hemer, Kr. Iserlohn, zufolge Anmeldung vom 4. Februar 1915 am 21. Mai 1915. Geschäftsbetrieb: Cellulose fabrik. Waren: U. a. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Papp waren. Glücksfische. KL 35, Nr. 204460. Eingetragen für J. W. Spear & Söhne, Nürnberg-Doos, zufolge Anmeldung vom 27. Februar 1914 am 3. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Luxuspapierwaren- und Spielefabrik und Ausfuhrgeschäft. Waren: Klebstoffe, Schreib-, Zeichenwaren, Spiele, Spielwaren. AHR. KL 32, Nr. 204233. Eingetragen für Globus, Gummi- und Asbestwerke, G. m. b. H., Ahrensbök, zufolge Anmeldung vom 14. Mai 1915 am 22. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Gummi- und Asbestwerke. Waren: Radiergummi. Asferrit. Kl. 37, Nr. 204145. Eingetragen für Mittelrheinische Theerprodukten- und Dachpappefabrik A. IV. Andernach, Beuel am Rhein, zufolge Anmeldung vom 18. Juni 1914 am 16. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Ausfuhrgeschäft, Herstellung und Vertrieb von Teer-, Asphalt- und anderen chemisch-technischen Erzeugnissen. Waren: Chemische Produkte für photographische Zwecke, Dichtungs- und Packungsmaterialien, Klebstoffe, Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten. MINARET — KALAMOS —MEMBRANA. Kl. 27, Nrn. 204433, 204434, 204435. Eingetragen für Hugo Albert Schoeller, Düren, Rheinland, zufolge Anmeldung vom 29. April 1915 am 1. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Feinpapierfabrik. Waren: Papier und Papierwaren. Wander. Kl. 32, Nr. 204355. Eingetragen für Wanderer- Werke vorm. Winklhofer & Jaenicke, A.-G., Schönau-Chemnitz, zufolge Anmeldung vom 2. Februar 1914 am 26. Juli 1915. Geschäfts betrieb: Herstellung und Vertrieb von u. a. Schreib- und Rechen maschinen. Waren: U. a. Schreibmaschinen, auch in Verbindung mit Addier-, Rechenmaschinen und Kuvertzubringern, Vieltypen schreib-, Typenflachdruck-, Vervielfältigungs- und Addiermaschinen, Ersatz- und Zubehörteile für alle diese Maschinen, Durchschlag-, Kohle-, Wachspapier, Postkartei, Möbel, Kartonnagen, Büro maschinen. Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Vergütung des Vertreters 13664, Frage: Als Platzvertreter erhalte ich von den von mir vertretenen Firmen für meine Verkäufe eine festgesetzte Vergütung. Eine der von mir vertretenen Fabriken will mir jetzt, nachdem sie eine zehnprozentige Erhöhung durchgeführt, nur noch Provision vom bisherigen Preis, also ohne den Zuschlag, gewähren. Ist sie dazu berechtigt ? Ich meine, daß mir Provision vom heutigen Ver kaufspreis, also einschließlich der Erhöhung, zukommt. Ist Ihnen bekannt, ob hierüber schon Entscheidungen getroffen sind ? Antwort: Nach dem Handelsgesetz gebührt dem Vertreter Provision von der Rechnungssumme der von ihm vermittelten Geschäfte, soweit diese bezahlt wird. Unseres Erachtens muß also der Vertreter Provision von dem erhöhten Rechnungsbetrag erhalten. Gerichtsentscheidungen hierüber kennen wir nicht. Feuchtigkeit in Pappen 13665. Frage : Ich habe mit der Fabrik X Abschluß auf 10 bis 20 Ladungen weißen Holzkartons mit grauer Einlage. Bei Ab wicklung dieses Abschlusses habe ich mit dieser Firma fortgesetzt Schwierigkeiten, weil die Päcke, die zu 25 kg verschnürt werden sollen, das volle Gewicht nicht haben. Im Durchschnitt fehlte bis her an jedem Pack ein Kilo. Auf eine meiner Beschwerden teilte mir die Firma mit, daß der Karton von der Maschine weg gewogen werde und das Bestreben habe, auszutrocknen. Gestern erhielt ich wieder eine Ladung dieser Pappen, und sie sind derart feucht, daß es mir nicht möglich ist, sie weiterzuverarbeiten und zu be rechnen. Sind die Pappen, wie Ihnen die einliegenden Muster zeigen, wegen des Feuchtigkeitsgehalts noch als normal, d. h. als lufttrocken zu bezeichnen, und muß ich sie hereinnehmen ? Schon bei vorher gehenden Sendungen sind mir wegen der Feuchtigkeit der Pappen Schwierigkeiten mit meinen Kunden entstanden, wobei ich gezwungen war, infolge der beharrlichen Weigerung der Firma X, die Folgen selbst zu tragen. Antwort: Die uns als Muster gesandten Pappen fühlen sich feucht an. Dies ist unseres Wissens unzulässig. Pappen dürfen 8—9 v. H. Feuchtigkeit enthalten; was darüber hinaus Feuchtigkeit enthält, braucht nicht als regelrechte Ware an erkannt zu werden. Um den Feuchtigkeitsgehalt der Pappen genau zu bestimmen, ist es nötig, sie in feuchtem Zustand ab zuwiegen und locker geschichtet in einem Ofen zu trocknen, wo die Temperatur auf 100° C. gehalten wird. Die Trocknung ist solange fortzusetzen, bis die Pappen an Gewicht nicht mehr abnehmen. Der Unterschied zwischen dem Gewicht im nassen Zustande und dem im trockenen entspricht dem Wassergehalt der Pappen. Farben-Abweichung 13666. Frage : 1. Einer unserer Kunden bestellte etwa 5000 kg gelblich eins, glatt Pack wie gehabt. Da die Anfertigung infolge der leider jetzt nicht heller erhältlichen Rohstoffe für dieses billige Papier (.. M. die 100 kg) in der Farbe von der vorletzten Lieferung etwas abweicht, stellt uns der Abnehmer das Papier zur Verfügung. Wir sind der Meinung, daß weder ein Nachlaß noch eine Verfügung stellung bei einem so billigen Papier gerechtfertigt ist und bitten Sie, dies an Hand der beigelegten Muster zu untersuchen. 2. Berechtigt die Farben-Abweichung bei den beigelegten Mustern Orange eins, glatt zur Verfügungstellung ? Es ist ein .. M.-Papier. Der Abnehmer drängte außerordentlich um Lieferung, und wir mußten infolgedessen das Papier, da wir nicht so schnell Alaun hereinbekommen konnten, mit einem Alaunersatz arbeiten, welcher die Farbe stark beeinträchtigte. Wie Sie an den Mustern ersehen werden, ist in den jetzigen Zeiten an diesen Preisen bei derartigen Papieren sowieso nichts zu verdienen, und wir glauben, daß unsere Abnehmer auf die jetzt herrschenden schwierigen Ver hältnisse Rücksicht nehmen müssen. Wie denken Sie darüber ? Antwort: Zu 1. Das einseitig glatte Packpapier ist in der Farbe dunkler, dafür besitzt es schönere Glätte als das Vorlage- ) muster. Da das Papier sonst seinem Zwecke entspricht und der Unterschied nicht wesentlich ist, erscheint eine Beanstandung, wenn man die Zeitumstände berücksichtigt, ungerechtfertigt. Zu 2. Die Farbenabweichung zwischen Ausfall und Vor lage ist nicht zu groß, obwohl die Vorlage mehr orange und der Ausfall mehr rot ist. Der Hauptunterschied zwischen beiden Mustern besteht darin, daß die Vorlage ziemlich undurchsichtig und gleichmäßig in der Durchsicht ist, während der Ausfall wolkig ist und ziemlich durchsichtig erscheint. Auch dieser Unterschied berechtigt unter den heutigen Umständen nicht zur Beanstandung, da die Abnehmer zufrieden sein können, wenn sie der früheren Lieferung annähernd gleiches Papier erhalten. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29 Berlin SW 11, erbeten