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Papierzeitung
- Bandzählung
- 40.1915,53-78
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-191505302
- PURL
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- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-19150530
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- Band
- Parlamentsperiode
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
40.1915,53-78
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe Nr. 53, 4. Juli 1059
- Ausgabe Nr. 54, 8. Juli 1079
- Ausgabe Nr. 55, 11. Juli 1095
- Ausgabe Nr. 56, 15. Juli 1115
- Ausgabe Nr. 57, 18. Juli 1131
- Ausgabe Nr. 58, 22. Juli 1151
- Ausgabe Nr. 59, 25. Juli 1167
- Ausgabe Nr. 60, 29. Juli 1187
- Ausgabe Nr. 61, 1. August 1203
- Ausgabe Nr. 62, 5. August 1223
- Ausgabe Nr. 63, 8. August 1239
- Ausgabe Nr. 64, 12. August 1255
- Ausgabe Nr. 65, 15. August 1271
- Ausgabe Nr. 66, 19. August 1291
- Ausgabe Nr. 67, 22. August 1311
- Ausgabe Nr. 68, 26. August 1331
- Ausgabe Nr. 69, 29. August 1347
- Ausgabe Nr. 70, 2. September 1367
- Ausgabe Nr. 71, 5. September 1383
- Ausgabe Nr. 72, 9. September 1403
- Ausgabe Nr. 73, 12. September 1419
- Ausgabe Nr. 74, 16. September 1439
- Ausgabe Nr. 75, 19. September 1455
- Ausgabe Nr. 76, 23. September 1475
- Ausgabe Nr. 77, 26. September 1491
- Ausgabe Nr. 78, 30. September 1511
-
Band
40.1915,53-78
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Nr. 68/1915 PAPIER-ZEITUNG 1345 Chromokarton 1404. Schiedspruch Schtedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir haben mit der hiesigen Buntpapierfabrik X folgenden Streitpunkt, dessen Erledigung wir Ihrem schiedsgerichtlichen Urteil übertragen möchten. Wir bestellten bei der Firma 42 000 Bogen einseitigen weißen Chromokarton im Format 86x113 cm zu .. M. die 1000 Bogen, geeignet für Dreifarben-Buchdruck. Dieser Karton wurde geliefert und sollte bei uns in zwei Hälften bedruckt werden. Die eine Hälfte ist bedruckt und die andere soll jetzt bedruckt werden. Beim Druck, nachdem die erste Farbe in der Maschine war, stellte sich zunächst heraus, daß ein Teil des Kartons auf der einen und ein Teil auf der anderen Seite schlecht beschnitten war, das heißt, ein großer Teil der Bogen war 1 bis 1 % cm kürzer. Infolgedessen fiel ein Streifen der auf diesem Karton gedruckten dreiteiligen Karten als Makulatur ab. Außerdem wurden die auf die zu kurzen Bogen beim Druck folgenden Bogen richtiger Größe während des Druckens auf der Rückseite beschmutzt. Außer diesem Fehler zeigten sich noch andere Mängel. Wir ließen deshalb den Vertreter der Firma und den Prokuristen kommen, damit sie sich von den Mängeln des Kartons während des Druckens überzeugten. Unter anderem befanden sich eine Menge zerrissener Bogen unter dem Karton, so daß anzunehmen war, daß er überhaupt nicht sortiert worden sei. Wir beanstandeten daher den Karton. Der Prokurist gab zu, daß der Karton nicht sortiert worden sei, und erklärte sich bereit, einen Arbeiter zu schicken, der die sämtlichen Bogen, die zu kurz und zerrissen und sonst unbrauchbar waren, heraussortieren sollte. Der Prokurist und der Vertreter erkannten auch die Schadenersatzpflicht uns gegenüber an. Im weiteren Verlauf des Druckens stellte sich noch .ein großer Fehler, der auch auf das Nichtsortieren der Bogen zurück zuführen ist, heraus, nämlich eine Unmenge dicker Farbknoten auf dem Strich des Kartons. Wenn diese Farbknoten zufällig auf Druckstöcke kommen, werden diese zerdrückt und zum Teil un brauchbar, zum Teil müssen sie ausgebessert werden. Bei diesen Bogen mußten eine Anzahl Druckstöcke erneuert und ausgebessert werden, und bei jedem Erneuern und Ausbessern stand die Maschine. Es handelt sich um eine Miehlepresse (folgt Beschreibung der Presse). Wenn die zerrissenen Bogen zwischen die Walzen geraten (die Maschine ist mit Selbstanleger versehen), entsteht großer Aufenthalt, und die Walzen müssen von Grund auf neu gewaschen werden. Es war also jedesmal ein Verlust an Farbe und Putzmaterial, der bei ordnungsmäßigem Befund des Kartons nicht nötig gewesen wäre. Die Knoten im Papier zeigten sich in der Hauptsache erst beim Drucken der dritten Farbe, weil die beiden ersten Farben (gelb und rot) mit weicher Oberlage, die dritte, blaue Farbe, aber mit harter Oberlage gedruckt werden mußte. Auch hier haben wir den Prokuristen und Vertreter herzugerufen, damit sie sich von den massenhaft auftretenden Farbknoten überzeugen konnten. Nach Fertigstellung des Druckes haben wir festgestellt, daß eine Anzahl Bogen außer den von dem Arbeiter aussortierten fehlten. Auch haben wir eine Berechnung aufgestellt, wieviel Farbe wir mehr als normal gebraucht hatten, und wieviel Zeit mehr, als wenn die Arbeit normal vonstatten gegangen wäre. Die genaue Sachlage ersehen Sie aus der beiliegenden Korrespondenz und aus einigen Bogen, die wir Ihnen zur Beurteilung mitsenden. Wenn der Prokurist bei seinem Hiersein nicht die Schadenersatzpflicht anerkannt hätte, würden wir nicht weitergedruckt sondern die ganze Auflage des Kartons zur Verfügung gestellt haben. Wir haben uns bezüglich der zuerst verlangten 5000 Bogen Ersatz dahin geeinigt, daß wir uns mit 3000 Bogen Gratisersatz einverstanden erklären, und daß wir dann auch auf den Ersatz der Druckstöcke verzichten wollten, dagegen mußten wir unsere übrigen Verluste (Zeitverluste, Farben verluste usw.) aufrecht erhalten. Mit dem Ersatz unserer Unkosten ist der Schaden, den wir an der Arbeit gehabt haben, lange nicht gedeckt. Außerdem konnten wir infolge des Aufenthaltes den ausgemachten Liefertermin nicht einhalten, und aus diesem Grunde hat unser Kunde die Bezahlung für die zu spät gelieferte Arbeit um % Jahr hinausgeschoben. Diesen bedeutenden Zinsverlust haben wir nebenbei dun h die Schuld der Firma X gehabt. Wir bitten um Ihr Urteil darüber, ob unsere Schadenersatz forderung berechtigt ist oder nicht, und ob die angegebenen Sätze zu hoch sind. An den Ihnen gesandten Ausfallproben können Sie ersehen, wie die Farbknoten und Falten im Papier auf die Druckstöcke ge wirkt haben, und wie zerrissen die Bogen zum Teil waren. Von solchen Ausschußbogen hat die Firma X allein aus der unbedruckten Hälfte des Papiers etwa 3000 Bogen in unserer Druckerei aussondern lassen. Die Hälfte der Bogen war schon durch die Maschine ge gangen und die meisten schlechten während des Druckens heraus geworfen worden. Y, Kunstdruckerei in A * * * Die hiesige Druckerei Y hat Ihnen ein Streitfall unterbreitet, in dem auch wir Ihr schiedsgerichtliches Urteil erbitten. Genannte Firma bestellte bei uns unterm 11. Juni 1914 42 000 Bogen einseit. Karton, die wir am 3. Juli 1914 mit 12 000 Bogen, am 8. Juli 1914 mit 15 100 Bogen und am 10. Juli 1914 mit 16 287 Bogen und 225 Bogen II. Sorte ablieferten. Der Karton war für dreifarbigen Buchdruck bestimmt. Als maßgebend für die Druck fähigkeit sandten wir Bogen ein, die ausprobiert und gutgeheißen wurden. Am 27, August 1914 kam uns durch unsern Vertreter, der das Geschäft vermittelt hatte, die erste Rüge zu. Diese bezog sich auf 1 — 1% cm zu kurz geschnittene Bogen. Der Prokurist unserer Firma, der sich in Begleitung des Vertreters zu dem Kunden be gab, mußte feststellen, daß derartige Bogen sich vorfanden, und beauftragte daraufhin zwei Arbeiter, diese Bogen an Ort und Stelle auszusortieren. Insgesamt wurden 120 Bogen als unverwendbar ausgeschieden. Es zeigten sich bei dieser Gelegenheit auch einige wenige Bogen mit Falten, doch war anzunehmen, daß es sich hier um II. Sorte handelte. Irgendwelche Schadenansprüche wurden bei diesem Besuch von der Firma Y nicht erhoben, nur erwähnte Herr Y, daß er von seinem Abnehmer jetzt um Lieferung gedrängt werde, jedoch hoffe, daß man infolge des Krieges Rücksicht nehme. Am 16. Oktober 1914 erhielten wir die zweite Beanstandung, und erst hierbei handelte es sich um eingerissene, mit Klebstellen und mit Knoten behaftete Bogen. Auch jetzt sprach unser Prokurist mit unserm Vertreter bei der Firma vor, und wieder haben wir uns bereit erklärt, diese fehlerhaften Bogen auszusondern, was sofort geschah. Zu diesem Zeitpunkt war der größte Teil des Kartons (mehr als die Hälfte) bereits verdruckt, also mußte sich die Aus sonderung auf den unverarbeiteten Karton beschränken. Sie ergab 730 Bogen. Unser Prokurist gestand gelegentlich dieses zweiten Besuches zu, daß der Karton schlecht, vielleicht auch garnicht sortiert sei. Die nachträgliche Beanstandung der Firma fand durch die nachträgliche Aussonderung ihre Erledigung, indem wir für die unverwendbaren Bogen ersatzpflichtig wurden. Herr Y bemerkte noch, daß ihm durch die vorhandenen Knoten (beim verdruckten Karton) eine Anzahl Druckstöcke verdorben seien, wofür er uns in Anspruch nehmen müsse, doch hat unser Prokurist diesen Punkt weiter nicht berührt. Auch des gehabten Maschinenstillstandes, den Herr Y in dieser Unterhaltung an führte, wurde seitens unseres Prokuristen keine Erwähnung getan, da ein direkter Ersatzanspruch hierfür an uns nicht gestellt wurde. Unterm 26. November 1914 spezifizierte Y. seinen Schaden schriftlich, den wir kurz aber höflich ablehnten. Im Verfolg des weiteren Schriftwechsels (s. unsere Briefe vom 27. November, 3., 8. und 12. Dezember 1914) erklärten wir uns im Interesse einer gütlichen Reglung der Angelegenheit bereit, für die aussortierten 120 und 730 Bogen, sowie für den Druckausfall (ohne uns für Entschädigung des letzteren verpflichtet zu halten) insgesamt 3000 Bogen des Kartons unberechnet zu liefern. Dieser Vorschlag wurde insoweit angenommen, als man außer diesen 3000 Bogen nur noch auf Ver gütung des Maschinenstillstandes, wofür 180 M. angerechnet wurden, bestehen blieb. Alle anderen Ansprüche (Ersatz für Druckstöcke, Mehrverlust an Farbe usw.) ließ man, wie aus der späteren Unter haltung mit unserm Vertreter bekundet wird, fallen. Nur behielt man sich vor, uns noch für etwaige Abzüge des Kunden haftbar zu machen, für den Fall solche durch die verspätete Lieferung der Drucksachen sich ergeben sollten, was man damit begründete, daß der Karton sich nicht rasch genug verdrucken ließ und erst längere Zeit in Makulatur liegen müsse. Schriftlich wurde diese Beanstandung aber nicht mehr aufrecht erhalten. Wenn wir uns auch juristisch wegen der verspäteten Reklamation in keiner Weise ersatzpflichtig halten, so glauben wir unserm Kunden doch weitmöglichst entgegengekommen zu sein. • Da wir uns Ihrem Urteil unterwerfen, bitten wir um Ent scheidung. Buntpapierfabrik X. Vor allem ist zu prüfen, ob die Beanstandung der gelieferten Ware durch Verspätung der Rüge hinfällig sei. Da der bevoll mächtigte Vertreter des Lieferers diesen Einwand nicht erhob, als die Rügen vorgebracht wurden, vielmehr auf sachliche Er ledigung der Rügen einging, fällt der Einwand der Verspätung fort. Unstreitig war der gelieferte Karton mangelhaft, denn er enthielt eingerissene und zu kurze Bogen, außerdem zeigte der Strich in erheblichem Teil der Bogen zahlreiche Farbknoten, welche das Verdrucken teilweise unmöglich machten und die Druckstöcke beschädigten. Dies wird nicht nur durch die uns gesandten Muster des bedruckten Kartons sondern auch da durch bewiesen, daß der Vertreter des Lieferers die Mängel anerkannte. Beim Druck der Bogen und bei der später er folgten Aussonderung durch einen Arbeiter des Lieferers wurden zwar nur gegen 1000 Bogen als fehlerhaft ausgeschieden, jedoch ergab der bedruckte Teil der Lieferung ein Minderergebnis von 3000 Bogen, und Drucker sowie Lieferer einigten sich dahin, daß der letztgenannte die zur Vervollständigung der Auflage nötigen 3000 Bogen unberechnet nachliefert. Wir haben also nur zu entscheiden, ob der Drucker berechtigt ist, außerdem einen Schadenersatz von 180 M. für Maschinenstillstände sowie von 52 M. 50 Pf. für Mehrverbrauch an Farbe zu fordern (auf die Vergütung dieses Mehrverbrauchs hat die Druckerei in der uns gegebenen Darstellung nicht verzichtet.) Nach wiederholt in unserm Blatte erschienenen Erörterungen
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