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1336 PAPIER-ZEITUNG Nr. 68/1915 Stellzeug, in einer Richtung durch einen Fußtritt und in der anderen Richtung durch eine Kurvenscheibe 22. Um von einer beliebigen Spannung zu einer anderen Spannung von Biegung zu Biegung umschalten zu können, sind auf der Ver bindungsstange 23 der beiden Keilstücke 21 Knaggen 24 und 25 vorgesehen, welche in entsprechenden Rasten 26 in beliebiger Stellung festgestellt werden können. An dem Federträger 20 befindet sich eine feste Anschlagschiene 27. Knagge 25 ist durch Lasche 28 mit Hebel 29 gelenkig verbunden, und Hebel 29 steht in Verbindung mit dem die Rolle 30 tragenden Hebelarm 31, von dem aus die zum Fußtritt führende Stange 32 abwärts geht. Wird die Stange 32 vom Fußtritt aus nach oben gedrückt, so werden die Keilstücke so weit nach rechts geschoben, bis die Knagge 24 sich an den An schlag 27 anlegt. Bei der Aufwärtsbewegung des oberen Biege balkens führt die Kurvenscheibe 22 die Rolle 30 und damit das ganze Stellzeug wieder in der umgekehrten Richtung zurück, und zwar so weit, bis Anschlag 25 auf der anderen Seite an Anschlag 27 an läuft. Auf diese Weise sind zwei Endlagen gegeben, welche je einer Biegebelastung entsprechen. Die Belastungsstufen können damit durch entsprechendes Verstellen der Knaggen 24 und 25 auf der Verbindungsstange 23 beliebig erzielt werden. Will man also hinter einander schmale und breite Pappbogen biegen, so wird man die breite Seite nach Heruntertreten des Fußtrittes, das ist nach An heben der Stange 32, biegen, während man die schmale Seite biegt, ohne auf den Fußtritt zu treten. Patent- Ansprüche: 1. Biegemaschine für Papier, Pappe u. dgl. mit zwangläufig bewegtem oberen Biegebalken und unter Feder belastung stehendem, elastisch zurückweichendem unteren Biege gelenk, dadurch gekennzeichnet, daß die Biegebelastung für jede einzelne Biegung dadurch in einer dem betreffenden Biegewider- stand entsprechenden Größe erzeugt wird, daß auf dem Feder balken (15) eine von Hand oder durch Fuß einstellbare und von der Maschine bewegte Vorrichtung einwirkt, welche beim Stauchen der Biegewulst eine maximale Federspannung und beim darauf folgenden Biegen der Wulst eine allmählich abnehmende Feder spannung hervorruft. 2. Biegemaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der maximalen Spannung der Federn (12) von Biegung zu Biegung vom bedienenden Arbeiter oder selbsttätig von der Maschine, ohne die Maschine anhalten zu müssen, durch Um schalten oder Verschieben der die Maximalspannung hervorrufen den Vorrichtung eingestellt werden kann, um abwechselnd schmale und breite Pappen biegen zu können. 3. Biegemaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die die einzelnen Federspannungen erzeugende Vorrichtung aus einer Anzahl von nebeneinanderliegenden, horizontal verschieb baren Kurvenscheiben (10) besteht, auf denen Rollen (11) des Federbalkens (15) auflaufen (Bilder 3 und 4). 4. Biegemaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei Benutzung eines konstanten Kurvenscheibenpaares (17) die verschiedenen Spannungen durch einen horizontal verschieb baren, zwischen Rollenhalter (19) und Federbalken (15) angeordneten Stufenkeil (21) erzielt werden. 5. Biegemaschine nach Ansprüchen 1—4, dadurch gekenn zeichnet, daß auf einer die zu bewegenden Glieder (Stufenkeil 21 oder Kurvenscheibe 10) verbindenden Stange (23 bzw. 76) Rasten (26) angebracht sind, welche den Stufen der Spannglieder entsprechen, und daß an diesen Rasten verstellbare Knaggen vorgesehen sind, welche in Verbindung mit einem festen Anschlag (27) das Maß der Verschiebung der Glieder begrenzen. 6. Biegemaschine nach Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekenn zeichnet, daß beim Hochgehen des oberen Biegebalkens (14) das Stellzeug (28, 29, 30, 31) mittels einer Kurvenscheibe (22) stets in eine durch eine der Knaggen bestimmte Endlage gebracht wird, aus welcher es wiederum in der höchsten Lage des oberen Biege balkens mittels Fußtritts o. dgl. in die andere Endlage übergeführt werden kann. Vorsicht! Unfug mit sogen. Export-Adreßbüchern Auch die Firma Johannes Kluck, Berlin, versucht ihre Adreß bücher in einer — nach unserer Meinung — ungehörigen Weise zu vertreiben, indem sie den Leuten Rechnung schickt und hinterher nach einem längeren Zeitraum die Nachnahme folgen läßt. Wer versehentlich die Nachnahme’einlöst, was in einem großen Betriebe unter Umständen vorkommen kann, hat die Sendung auf dem Halse. Wir schrieben der Firma: Man präsentiert uns soeben eine Nachnahme. Wir be zeichnen Ihr Verfahren als ein ungehöriges und aufdringliches und verbitten uns hiermit ein für allemal dergleichen un verlangte Zusendungen. und geben Ihnen im Interesse anderer von den Anlagen Kenntnis, welche wir uns zurück erbitten. Papierwaren-Fabrik Wir brachten ähnliche Einsendungen über denselben „Ver lag” in Nrn. 53, 55 (zwei Einsendungen), 59 und 62. Preiserhöhung im Laufe des Schlusses Im Januar dieses Jahres machte ich mit meiner langjährigen Papierlieferantin, einer Papierfabrik, einen neuen Abschluß auf 6—10 Ladungen sat. weiß Buntdruck in bisheriger Beschaffenheit, zur Abnahme im Jahre 1915, zu einem etwas höheren Preis als früher. Bei meinem kürzlichen Abruf kam es zwischen der Fabrik und mir zu Meinungsverschiedenheiten. Die Fabrik verlangte um 10 v. H. erhöhten Preis, den zu zahlen ich ablehnen mußte. Schließ lich lieferte die Fabrik die Ladung zum Abschlußpreis, schrieb aber der Rechnung hinzu, daß sie weitere Abrufe nur mit 10 v. H. Aufschlag ausführen würde. Ich kann mich darauf nicht einlassen. Die Ware, die ich herstelle, ist bereits äußerst im Preise gedrückt. Die meisten Aufträge werden bereits in der ersten Hälfte des Jahres hereingenommen zur Lieferung im Herbst bis Weihnachten. Für diese Aufträge sind die Preise also bereits endgültig festgemacht. Lim mich für die Durchführung der Preise zu sichern, bin ich daher gezwungen, meine Rohstoffe (insbesondere Papier und Pappen) schon Anfang des Jahres einzukaufen, also Abschlüsse darin zu machen. So habe ich auch in diesem Jahre meine Verkaufspreise auf Grund meiner Abschlüsse festgelegt. Aenderung daran ist jetzt nicht mehr möglich. Dies weiß mein Papierfabrikant. Es ist mir also die Möglichkeit genommen, Ausgleich für den geforderten Mehrpreis durch Erhöhung meiner Verkaufspreise herbeizuführen, ebenso unmöglich ist es aber, daß ich bei dem geringen Verdienst an der Ware auch nur einen geringen Prozentsatz auf mich nehme. Halten nicht auch Sie auf Grund dieser Darlegungen die Papier fabrik zur Weiterlieferung zum Abschlußpreis verpflichtet ? Der Abschluß ist doch erst in diesem Jahre, also schon nach längerer Dauer des Krieges, gemacht worden. Die Fabrik kann doch jetzt nicht kommen und sagen, daß ihr die Lieferung zum vereinbarten Preis infolge der durch den Krieg hervorgerufenen Verteuerung ihrer Rohstoffe nicht mehr möglich sei. Es lag doch in ihrer Macht, sich mit dem erforderlichen Vorrat einzudecken. Rechtlich dürfte die Angelegenheit also zu meinen Gunsten liegen. Aber auch sonst halte ich die Forderung der Fabrik für Willkür. Ich bitte um Aeußerung Ihrer Meinung. Steindruckerei Wir verweisen immer wieder auf die Ausführungen des Kriegsausschusses für das deutsche Papierfach, welchem hervor ragende Vertreter der Papiererzeugung, der Papierverarbeitung und des Papierhandels angehören, und der über die Lieferungs pflicht im Kriege Ratschläge veröffentlicht hat, die in unserm Blatte abgedruckt wurden. Danach wird die Lieferpflicht auf Abschlüsse durch den Krieg nicht geändert, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird. Unmöglich ist sie aber nicht, wenn die Ware zu erhöhtem Preise geliefert werden kann. Der erwähnte Kriegsausschuß empfiehlt trotzdem möglichstes Entgegen kommen dem Verkäufer gegenüber, falls die Herstellungskosten bedeutend gestiegen sind. Arbeitslohn für eine Schätzung Ich wurde beauftragt die Wertabschätzung einer Buchdruckerei am hiesigen Plätze gegen Bezahlung vorzunehmen. Ein Preis für diese’Arbeit war nicht vereinbart. Als ich dem Auftraggeber die Rechnung in Höhe von 30 M. für die geleistete Arbeit überreichte, lehnte er die Zahlung ab, da meine Forderung übertrieben sei, und er die Festsetzung der Höhe der Forderung dem Gericht überlassen müsse. Ich übersende Ihnen die Aufstellung. In welchem Verhältnis steht meine Rechnung zu der geleisteten Arbeit, was konnte ich also für die Arbeit fordern ? Kann ich den Gerichtsweg in dieser Sache mit Erfolg beschreiten? Ich habe die Abschätzung als Fachmann streng gewissenhaft gemacht. X Aus der übersandten Aufstellung läßt sich der angemessene Arbeitslohn nicht ohne weiteres ermitteln. Das Gericht schätzt die Arbeit von gerichtlichen Sachverständigen nach der Zeit, die von ihnen dafür aufgewendet wurde, und auch die Chemiker und Ingenieure, deren Fachvertretungen Sätze für die von Sachverständigen geleistete Arbeit aufgestellt haben, berechnen diese nach der dazu aufgewandten Arbeitszeit. Aus der Auf stellung läßt sich jedoch schließen, daß die vom Fragesteller geforderte Summe nicht übertrieben hoch ist, deshalb kann er ohne großes Wagnis einen Prozeß beginnen, wenn es auch zweck mäßiger wäre, daß sich die streitenden Teile auf die Person eines fachmännischen Schiedsrichters einigten, dem die Ent scheidung zu übertragen wäre. Allerdings erfordert dies ge wöhnlich Kosten, die mit dem Streitgegenstand in keinem V er- hältnis stehen.