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1330 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67/1915 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Kohlenlieferung 13658. Frage: Wie Sie aus einliegendem Briefwechsel ersehen, kauften wir von der Firma X in A einen Wagen belgischer Nuß kohlen zu .... M. die Tonne ab A, also zu sehr hohem Preise. Dies sollte ein Versuch sein, denn uns gefiel das Muster der Kohlen, welches der Vertreter in einer Tüte mitührte und eine ganz saubere, reine Nußkohle darstellte. Der Wagen enthielt aber Kohle, die zu einem Drittel Gries war. Wir liegen 1 Stunde von der Bahn und sehen die Kohle erst, wenn unser Fuhrwerk solche in den Hof bringt. X lehnt Rücknahme oder Nachlaß ab. Ist sein Standpunkt gerechtfertigt ? Die Kohle ist 100 M. zu teuer. Antwort: Der Kohlenlieferer schreibt in seiner Antwort, er habe dieselbe Kohle geliefert, die er von der Zeche unter der Bezeichnung Belgische Industrie-Nüsse, 8 bis 20 mm, gekauft habe. Die Kohlen werden zu Schiff bezögen, und dabei ent stehe Gries. Auch habe der Händler die Kohle nicht als nach gesiebte Ware verkauft, und sein Nutzen an dieser Sendung sei zu gering, um davon etwas abzulassen. Die .ganze Ladung von 600 Tonnen sei an verschiedene Abnehmer verteilt worden, und außer dem Fragesteller habe niemand Beschwerde erhoben. Trotzdem hätte der Händler, wie er sagt, die Ware zurück genommen, wenn sie noch auf der Bahnstation in Bahnwagen gelagert hätte. Da aber Fragesteller sie auf seinem Fabrikhof abgeladen habe, könne er die Ware nicht zurücknehmen, -—Wir halten die Einwände, des Kohlenlieferers für schwer widerlegbar. Da es sich um einen Versuch handelte, hätten Fragesteller die Kohle auf der Bahnstation untersuchen sollen. So müßte dem Lieferer, wenn er die Ware zurücknähme, die Fracht von der Fabrik zur Bahnstation sowie die Einladungsgebühren ver gütet werden, bei einem Prozeß käme also wahrscheinlich selbst im günstigsten Falle nicht viel heraus. Betriebseinstellung und Lieferpflicht 13659. Frage: Wir haben mit einer Papierfabrik vor Aus bruch des Krieges einen Abschluß' in Papier getätigt, nach Ausbruch des Krieges stellte die Fabrik ihren Betrieb ein und nahm erst nach 4—5 Monaten wieder Aufträge entgegen. Unserer Ansicht nach haben wir eine Berechtigung, nach Wiederaufnahme des Betriebes die Ab- ; lieferung des Abschlusses zu verlangen. Wir sind jedoch geneigt, mit Rücksicht auf die heutigen Verhältnisse einen kleinen, zu ver einbarenden Zuschlag zu zahlen. Die Fabrik weigert sich, weitere Abrufe auszuführen. Ist sie hierzu berechtigt? Großhandlung Antwort : Wenn eine Fabrik ihren Betrieb infolge höherer Gewalt einstellen muß, so ist sie von ihrer Lieferpflicht für die Dauer der Betriebseinstellung befreit. Im vorliegenden Falle erscheint aber der Rücktritt der Papierfabrik von der gesamten Lieferung berechtigt, denn sie teilte dm Fragesteller und wahr scheinlich allen ihren Kunden unmittelbar vor der Betriebs einstellung mit, daß sie infolge dieser Betriebseinstellung von den laufenden Abschlüssen zurücktrete. Hiergegen hat Frage steller keinen Einwand erhoben, und dadurch ist der Rück tritt der Fabrik rechtskräftig geworden. Wenn also Fragesteller jetzt das gleiche Papier haben will, muß er mit der Fabrik eine neue Vereinbarung treffen. Verzugszinsen 13660. Frage: Ich bezog von einer Papierfabrik vier Posten Papier, den ersten im August 1914, den letzten im Januar 1915. Infolge Einberufung kam eine jüngere neu aufgenommene Kraft an die Registratur und legte unter anderm diese 4 Rechnungen an falscher Stelle ab. Dadurch entgingen sie der Bezahlung. Erst im Juni wurde ich von den noch offenen Posten in Kenntnis gesetzt unter gleichzeitiger Anzeige eines Postauftrages. Trotzdem ich sofort schrieb, daß ich keine ■ Postnachnahme wünsche, sondern die Rechnungen der Reihe nach über Postscheckkonto begleichen werde, gingen die Postaufträge ab, und ihre Bezahlung wurde von mir verweigert. Da ich bestimmte Tage zur Begleichung meiner Rechnungen habe, so bezahlte ich die Rechnungen der Reihe nach am 29. 6., 8. 7., 24. 7. und 30. 7. Nunmehr verlangt die Fabrik Verzugszinsen im Betrage von 8 M., den sie später auf 6 M. er- mäßigte. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß diese erst berechnet werden dürfen, wenn die Mahnung erfolglos war, was in diesem Falle nicht zutrifft. Ich bitte um Ihre Auskunft. Antwort: Die Rechnungen der Papierfabrik würden in folge der Unachtsamkeit des Fragestellers nicht bezahlt. Für die Folgen dieser Unachtsamkeit muß Fragesteller aufkommen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf der Gläubiger für ver fallene Geldforderungen Verzugzinsen berechnen. Vorherige Mahnung ist hierfür nicht erforderlich. Folglich besteht die Forderung der Papierfabrik zu Recht. Notiz für die Herren Grossisten I Verlags Zeichen Klosettpapier [sssm I nach neuester Vorschrifrl fürPost-u. Bahnsendungen I in 12 Grössen und I 20 Qualitäten f bezw Farben vorrätig | Billigste Bezugsquelle. I für Wiederverhäufenj SWilhSchlemming USW. Etiketten 22 und sonstige Bruckarbeitem E für alle Branchen € fertigt sauber und billig St. Göppert Waldkirch, Baden Etiketten Alle Arten von Packzangen, Bandeisen- Schlössern, Bandeisen, Scheren HamelerPapier warenfabrik 8 :: Hameln. in allen Aufmachungen — Konfetti = Friseurrollen, Butterbrot- und Schrankpapier Ferner EQf- Anhänger 94000800009000000000900000300800 Kartonnagen- n. 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