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Nr. 66/1915 PAPIER-ZEITUNG 1309 Das Ehrenwort in Verträgen Reichsgerichts-Urteil vom 15. Juni lyl5. Nachdruck verboten Die Ehre eines Menschen, die als ideales Gut einen Teil seines Persönlichkeitsrechtes und die Grundlage seines Daseins ist, darf nicht ohne weiteres den vermögensrechtlichen Interessen anderer dienstpflichtig gemacht werden. In weitaus den meisten Fällen wird daher die Verpfändung des Ehrenwortes als den guten Sitten zuwiderlaufend angesehen. Deswegen sind aber Verträge mit Ehren wortsklauseln nicht ohne weiteres nichtig. Das Gericht kann unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts und der Vorgeschichte solcher Verträge in der Verpfändung des Ehrenwortes nur ein Verstärkungs mittel, und nicht einen unlöslichen Bestandteil der Verpflichtungs erklärung und somit trotz der Nichtigkeit der Ehrenwortsverpfändung die Gültigkeit solcher Verträge bejahen. Der Kaufmann V. und der Geheimrat M. haben zusammen Geldgeschäfte gemacht. Ihnen zugrunde gelegt ist der Vertrag vom April 1913. Eine später eingeklagte Wechselschuld ist von dem Kaufmann bestritten worden, weil jener Vertrag nichtig sei, da er in dessen § 23 sein Ehrenwort habe verpfänden müssen, den darin dem Geheimrat gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf das gewissenhafteste nachzukommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Celle dagegen dem Klageantrage stattgegeben. Die Revision des beklagten Kaufmanns ist ohne Erfolg geblieben. Der zweite Zivilsenat des Reichsgerichts führte darüber folgendes aus: Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob das Berufungsgericht, auch wenn es den § 23 des Vertrages dahin auslegen durfte, daß die ehrenwörtliche Bindung des Beklagten auf solche Vertragspflichten beschränkt sei, deren Erfüllung der Beklagte im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zum Kläger ohnehin als Ehrensache habe betrachten müssen, zu der Feststellung berechtigt war, daß eine so beschränkte Verpfändung des Ehrenwortes den guten Sitten nicht zuwiderlaufe. In dem von der Revision angeführten Urteile vom 23. Januar 1912 hat der dritte Zivilsenat des Reichsgerichts seine Rechtsauffassung im allgemeinen dahin gekennzeichnet: ,,Der Verpfändung des Ehrenworts für eine vermögensrechtliche Ver bindlichkeit steht das schwere Bedenken entgegen, daß die bloße Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit den Schuldner als wort brüchig erscheinen läßt, auch wenn ihn kein oder doch kein erheb liches Verschulden trifft, daß der Vorwurf der Ehrlosigkeit gegen ihn erhoben werden kann, auch wenn er gar nicht unehrenhaft gehandelt hat. Dem heutigen sittlichen Empfinden widerstrebt es, den Schuldner der Gefahr eine solchen ungerechtfertigten Ehren minderung auszusetzen, nur um dem Gläubiger die Erfüllung einer beliebigen Forderung wirksamer, als dies mit den Mitteln des ge richtlichen Zwanges geschehen kann, zu sichern. Nur zum Schutze besonderer, wichtiger Interessen kann der Gewissenszwang, den die Verpfändung der Ehre auf den Schuldner ausübt, gerechtfertigt sein, und nur einer wirklich ehrlosen Handlung darf durch eine Ver pfändung der Ehre vorgebeugt werden." Einer Entscheidung über die Haltbarkeit oder Unhaltbarkeit dieses vom Berufungsgericht vertretenen Standpunktes bedarf es jedoch nicht, da das angefochtene Urteil durch die Feststellung getragen wird, daß, selbst wenn die Verpfändung des Ehrenworts einen Verstoß gegen die guten Sitten enthalten und deshalb nach dem Gesetz — § 138 Abs. 1 BGB — nichtig sein sollte, die Nichtigkeit der Bestimmung des § 23 des Vertrages gleichwohl die der übrigen Vertragsbestimmungen nicht zur Folge haben würde, weil nach der ganzen Sachlage anzunehmen sei, daß die Parteien den Vertrag, so wie geschehen, auch ohne Verpfändung des Ehrenwortes geschlossen hätten, falls ihnen die Nichtigkeit der Verpfändung bekannt gewesen wäre. Sonach war die Revision zurückzuweisen. (Aktenzeichen II. 79/15, Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz 60 000 M.) Kopierbücher und K Am-„LI_„He Heilbronner Kopierbücherfabrik “TH-E- —-U—P• C. Holzwarth, Heilbronn a. H. Druck der neuen Postscheck-Zahlkarten und -Formulare billigst 0"8 Vereinigte ee Stralsunder Spielkartenfabriken “ Aktiengesellschaft E in Stralsund empfehlen ihre rühmlichst bekannten Spielkarten. Für jedes Land und jede Gegend die gangbaren Sorten. Preislisten und Handmuster kostenfrei H2aAaal,44A. in Rollen — Neue Muster. INUOVIKAIIOT Patent-Cartonnagen-Fabrik G. m.b.H. —w"*N-*I Berlin O 27 14(87937 D.R.G. M. 621926 Feldherren-Kartel die r“”« zettgemiiHHe Spielkarte 1 Spielkartenfabrik C. L. WÜST Frankfurt a. 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