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BÜRO-BEDARF 3Msm5VGSSGQE-zEe5239036 [ Nr. 65 BElEl 15. August 1915 j DEUTSCHER PAPIERVEREIN Geschäjtsstelle: Hamburg II, Hahntrapp 3 Ausfuhr- und Durchfuhrverbot Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. August 1915 wird unter anderm verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadt teilen, Ortschaften, Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten, Denkmälern Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Belgiens, der Türkei und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen und türkischen Heeren besetzten feindlichen Gebiete und von Heerführern und sonstigen An gehörigen der verbündeten Heere, der Nr. 657 des Zolltarifs (Nr. 657 a des statistischen Warenverzeichnisses). (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 183 vom 5. August 1915.) Vergünstigungen für den Besuch der Leipziger Messe Zur Erleichterung des Besuches der am 29. August beginnenden Musterlagermesse in Leipzig haben auf Antrag der Zentralstelle der Interessenten der Leipziger Musterlagermesse sowie des Rates der Stadt Leipzig die deutschen Bundesstaaten mit Staatsbahn betrieb beschlossen, den die Messe besuchenden Ausstellern und Einkäufern auf den Staatsbahnen halbe Fahrpreise der zweiten und dritten Wagenklasse sowie frachtfreie Rückbeförderung der Güter von Leipzig nach den Orten der Absendung mit Rücksicht auf die durch den Krieg bedingten besonderen Verhältnisse zu ge währen. Damit die Messe-Besucher von dieser Vergünstigung be quemen Gebrauch machen können, wäre es erwünscht, wenn die Eisenbahnverwaltungen bald veröffentlichten, auf Grund welchen Ausweises der ermäßigte Fahrpreis bewilligt wird. Pflicht zur Aufbewahrung unbestellter Waren Infolge Ihrer Aufsätze unter „Vorsicht" in Nrn. 59 und 63 und der Aeußerung des Herrn Justizrats W. in Nr. 52 S. 1050, bitte ich um Auskunft, wie lange ich unbedingt verpflichtet bin unbe stellt zugesandt erhaltene Waren aufzubewahren. Die in obigen Aufsätzen behandelten Postkarten gingen auch mir zu. Ich erhielt bisher hur eine Mahnung, auf die ich erwiderte, daß die Karten, die ich nicht bestellt habe, zur Verfügung liegen, ich würde sie sofort nach Erhalt von 10 Pf. für Porto zurücksenden, oder er möge sie bei mir abholen lassen. Darauf habe ich nichts wieder von der Firma gehört. Schreibwaren-Händler Unseres Wissens ist die Frist, bis zu welcher fremde Waren aufbewahrt werden müssen, im Gesetz nicht festgelegt. Es empfiehlt sich, sie solange aufzubewahren, wie die Geschäfts briefe nach dem HGB aufbewahrt werden müssen, d. h. 10 Jahre lang. Fragesteller hat mehr als seine Pflicht getan, als er dem Zusender der Mahnung antwortete. Wir verweisen übrigens auf die neuen Mitteilungen unter „Vorsicht! Klage wegen un bestellter Postkarten” in Nr. 64 S. 1262. Gehalt und Kündigung des Einberufenen Ist ein Angestellter von uns, der Mitte März zum Militär ein berufen worden ist, und dem wir für den Monat März das volle Ge halt ausbezahlt haben, berechtigt, weitere Gehaltsansprüche an uns zu stellen ? Bei dem Angestellten hatte die gesetzliche Kündigungs frist Gültigkeit. Schreibwareti-Großhandlung Nach § 63 HGB behält der. Handlungsgehilfe seinen An spruch auf Gehalt und Unterhalt auf die Dauer von höchstens 6 Wochen, wenn er durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert wird. Die Kaufmannsgerichte stellten sich zu Beginn des Krieges auf den Standpunkt, daß die Einberufung zum Heeresdienst kein unverschuldetes Un glück sondern die Erfüllung einer vaterländischen Pflicht sei. Deshalb wandten sie auf solche Fälle nicht den § 63 sondern den § 72 HGB an, wonach der Geschäftsherr zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ermächtigt ist, wenn der Angestellte durch eine die Zeit von 8 Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird. Neuerdings sind vereinzelt Urteile von Kauf mannsgerichten bekannt geworden, wonach dem • einberufenen Gehilfen Gehalt für 6 Wochen vom Einberufungstage an zustehe, weil für ihn die Einberufung ein unverschuldetes Unglück bedeute. Jedoch war unseres Erinnerns in diesen Fällen der Gehilfe ver heiratet und hatte Kinder, für die infolge der Einberufung nicht genügend gesorgt war. Die Entscheidung kann also je nach der Eigenart des Falles verschieden ausfallen. Amerikanische Bürogeräte Tintenfaß von Joe Havassy in Miami, Arizona, V. St. A. Amerik. Patent 1100874. In der Bodenplatte 1 ist ein zylindrischer Hohlkörper 4 untergebracht, der den eigentlichen Tintenbehälter 10 auf nimmt. Dieser besteht aus Weichgummi und ist oben mittels eines Drahtringes 12 in dem Hohlkörper 4 festgehalten. Ein Eintauchtrichter 11 aus Hartgummi ragt von oben in den Tinten behälter hinein und trägt an einem Scharnier 14 1 einen mit Ver schluß 14a versehenen Deckel' 14. Wie aus Bild 2 ersichtlich ist Bild 1 steht der kugelförmige Tintenbehälter 10 unten mit einer ent ¬ sprechend ausgehöhlten Platte 20 in Berührung, die gelenkig an einem Hebelarm 22 befestigt ist. Dieser Hebelarm besitzt seinen Drehpunkt an seinem oberen Ende bei 24. Gegen diesen Hebelarm stützt sich Bild 2 seitwärts eine Schrauben spindel 28, die in der Wand des Hohlkörpers 4 und einer darauf befestigten Platte 27 ihr Muttergewinde hat. Dreht man die Schraubenspindel 28 im Sinne des Uhrzeigers, so bewirkt sie, daß der Hebel arm 22 nach links aus schwingt und sein unteres Ende mit der Platte 20 sich hebt, wodurch der Kaut schukball 10 bis zu einem gewissen Grade zusammen gedrückt wird und die Tinte in dem Tauchtrichter 11 emporsteigt. Dreht man nach Beendigung des Schreibens die Spindel 28 in umgekehrtem Sinne, so geht der Weichgummiball 10 wieder in seine Anfangslage zurück und nimmt die Tinte aus dem Eintauchtrichter mit sich. Wie noch aus Bild 1 zu ersehen ist, ist in einem seitlichen Teile der Bodenplatte 1 Löschpapier 6 in Form hochkantig gestellter Streifen untergebracht, mittels dessen die Schreibfeder gereinigt werden kann.