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Deutsche Reichs-Patente Eintragungen vom 5. August 1915 Anmeldungen Für die angegebenen Gegenstände haben die Nachgenannten an dem bezeichneten Tage die Erteilung eines Patentes nachgesucht. Hinter der Klassenziffer ist jedesmal das Aktenzeichen angegeben. Der Gegenstand der Anmeldung ist einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt Kl. 11c. Z. 8720. Buchrücken- und Block-Anleimmaschine. F. H. Zimmermann Maschinenfabrik G. m. b. H., Berlin-Reinicken dorf-Ost. 3. 11. 1913. Kl. 15 e. E. 19832. Vorrichtung zum Drucken von Adressen mittels Druckplatten. Dr. Heinrich Eggemann, Bielefeld, Obern Straße 39. 27. 11. 1913. Kl. 15 e. Kl. 59155. Vorschubvorrichtung für Bogenstapel an Bogenanlegern. Koenigs Bogenanleger, Maschinenfabrik, Leipzig. 10. 6. 1914. Kl. 15 e. K. 59837. Bogenzuführungsvorrichtung für Schnell pressen o. dgl. Koenigs Bogenanleger, Maschinenfabrik, Leipzig. 8. 10. 1914. Kl. 15 g. C. 24893. Vorrichtung zum Bewegen des Papier wagens von Schreibmaschinen. Friedrich Conradt, Köpenick, Spree straße 2. 30. 4. 1914. Kl. 15 g. G. 40636. Vorrichtung zur Bewegung der unter den Tastenhebeln angeordneten Universalschiene bei Schreibmaschinen. Excelsior-Fahrrad-Werke Gebr. Conrad & Patz A.-G., Branden burg a. H. 4. 7. 1913. Kl. 15 g. • L. 36430. Vorrichtung zum selbsttätigen Zuführen von Briefumschlägen ,Karten u. dgl. mit einem die Klappe des Briefumschlags fassenden Greifer, insbesondere für Schreibmaschinen. Bert Langley, Grantwood, V. St. A.; Vertr.: Dr. L. Gottscho, Pat.-Anw., Berlin W 8. 7. 4. 1913. Kl. 15 g. St. 19997. Notenschreibmaschine, bei der die Dreh einstellung der Papierwalze auf eine Notenhöhe unter Vermittlung eines Gestänges durch einen Stellhebel erfolgt, der mit einem Zeiger über der Skala eines Scheibensegmentes eingestellt werden kann. Dr. Gyula Steidl, Budapest; Vertr.: Dipl.-Ing. Arthur Kuhn, Pat.-Anw., Berlin SW 61. 6. 7. 1914. Kl. 42 m. M. 55606. Antriebvorrichtung für Multiplikations- und Additionsmaschinen. Rudolf Mohn, Sulgen, Schweiz; Vertr.: Gustav A. F. Müller, Pat.-Anw., Berlin SW 61. 24. 3. 1914. Kl. 55 f. V. 12219. Verfahren zur Herstellung von fettdichtem Kartonpapier durch Vereinigen von Kartonpapier mit Pergamyn- papier. Julius Voß, Dill-Weißenstein, Baden. 11. 12. 1913. Löschungen Infolge Nichtzahlung der Gebühren Kl. 15a: 206524 219326 234968 251828. Kl. 15 k: 157524. Kl. 54 g: 247659. Kl. Ila: 214557. Kl. Ile: 196728 Kl. 15c: 148101. Kl. 15d: 255166 265757 270063. Kl. 54f: 268266. Kl. 55 b: 268201. Kl. 55 d: 127037. Kl. 70 b: 266703. Kl 15 d: 242616 Kl. 15g: 255167. Kl. 54a: 275872. Kl. 54b: 181076 182098. Kl. 55 c: 262439. Kl. 55 e: 157245. Infolge Ablaufs der gesetzlichen Dauer Kl. 15 e: 122055. Warenzeichen Gesetz vom 12. Mai 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches,‘_falls_nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Kl 27, f Nr. r 204 623. Eingetragen für Heinrich Aug. Schoeller Söhne, Düren, Rhld., zufolge Anmeldung vom 12. Dezember 1914 am 15. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Papier fabrik. Waren : Papier, Papierwaren, Karton, Pappwaren, Etiketten. „Rondo“. Kl\23, Nr. 203991. Eingetragen für Maschinen fabrik Augsburg-Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 23. Dezember 1913 am 11. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Typographische Buchdruckmaschinen. Kl. 32, Nr. 204494. Eingetragen für Martin Vaupel, Bremen, zufolge Anmeldung vom 4. März 1915 am 3. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Waren geschäft für Büromaschinen, -Möbel und -Bedarf. Waren: Papier, Papierwaren, Schreib-, Zeichen waren, Bürogeräte, -Maschinen und -Möbel, Druckerei- erzeugnisse, Klebstoffe, Stempel- und Vervielfälti gungsfarben, Geldschränke, Kassetten, Papierscheren. Briefkasten Der Frage muß 10-P£.-Marke beiliegen. Anonyme Anfrager bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Eilgut 13643. Frage: Mein Kunde bestellte am 17. März telephonisch als Eilgut 300 Bogen lOOx 145 cm. Diese Größe mußte aus Rollen geschnitten werden. Ich versprach ihm die Absendung möglichst für den 20. März. Bis zu diesem Tage (es war ein Sonnabend) wurde jedoch der Auftrag trotz aller Anstrengung nicht fertig. Der Ordnung halber schrieb ich dem Kunden am 20. März, daß der Ver sand erst am Montag, 22. März, erfolgen könne, und ich habe die Ware an diesem Tage auch als Eilgut geliefert. Am 23. März konnte ich eine Ladung nach der Station meines Kunden füllen und ab- schicken, was ich am 20. März noch garnicht bestimmen konnte. Mein Kunde verweigert jetzt die Zahlung der Eilgutmehrfracht, die auf seine. Versandvorschrift hin entstanden ist, und begründet seine Weigerung damit, daß ich ihm am 20. März hätte schreiben müssen, daß am 23. März eine Ladung abrollen würde. Ich habe ihm schon dargelegt, daß sich der Abgang einer Ladung auf den Tag genau im voraus nicht bestimmen läßt, und daß ich mich nicht für berechtigt halte, die gegebenen Versandvorschriften eigen mächtig zu ändern oder wegen deren Aenderung Rückfrage zu halten. Hätte ich am .20. März geschrieben, daß die Ladung am 23. März abrollen würde, und der Versand der Ladung hätte sich verzögert, was bei den jetzigen Verhältnissen eher als sonst möglich ist, dann hätte er mich gewiß — und nicht mit Unrecht — für die verspätete Lieferung verantwortlich gemacht. Ich habe es abgelehnt, die Eilgutmehrfracht zu vergüten. Bin ich im Recht ? Antwort: Ja. Vertrag ? 13644. Frage: Im April verlangte ich von einer Firma An gebot in Tütenpapier, bei dem Angebot verlangte die Firma Emp fehlungen, ich gab dieselben. Mein Auftrag verzögerte sich bis zum 12. Juli. Nach Ueberschreibung des Auftrags teilt die Firma laut anliegender Karte mit, daß sich der Preis seit dem Angebot erhöht habe. Nach Empfang der Karte habe ich den Aufschlag bewilligt, ebenso die verlangte sechswöchige Lieferzeit. Jetzt nach etwa 3 Wochen erhalte ich einliegenden Brief. Ist die Firma berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ? Kann ich Schadenersatz verlangen, denn ich müßte heute schon für 100 kg 2 M. und 4 M. mehr zahlen ? Antwort: Kaufangebote sind nur bindend, wenn sie um gehend angenommen werden. Ob die Karte vom 9. Juli als Kaufangebot angesehen werden muß, und ob es dann umgehend angenommen wurde, läßt sich nur nach genauer Kenntnis aller Verhältnisse beurteilen. Wenn der Fabrikant überdies, wie er am 27. Juli schreibt, infolge eingezogener Erkundigung die Lieferung an Fragesteller ablehnt, so mag er dazu berechtigt sein. Wir können deshalb von gerichtlichen Schritten nur abraten. Beschädigung durch Fett bei der Beförderung 13645. Frage: Von einer Papierhandlung erhielt ich einen Ballen Postpapier, die einzelnen Riese in blaues Papier einge schlagen wie beifolgende Probe. Je 10 Ries waren in einen braunen Goudronnebogen eingeschlagen, ebenfalls wie beifolgende Probe, oben und unten eine Bretterdecke, mit 3 Leisten und 3 Bandeisen verschnürt. An einer Kopfseite war der Ballen mit Fett durch tränkt ,wie aus den Packpapieren ersichtlich ist. Diese Beschädigung durch Fett war äußerlich an dem Ballen sehr leicht zu übersehen, weil das Packpal ier etwas schmutzig geworden war, so daß der Ballen nicht sofort, sondern erst 4 Tage nach Ankunft ausgepackt wurde, wobei sich herausstellte, daß etwa die Hälfte der Stirnfront mit Fett durchzogen war und zwar stellenweise 10—15 cm ins Papier hinein. Der Schaden stellt sich auf 12—15 M. Bei Meldung dieses Vorfalls bei der Bahn nahm ein Assistent einen Bericht auf, doch sagte er, daß die Bahn kaum Ersatz bieten würde, da es nicht nach gewiesen werden könnte, daß die Beschädigung durch Fett wirklich durch die Bahn entstanden sei, sondern auch bei einem der beiden in Frage kommenden Spediteure entstanden sein könne. Der hiesige Spediteur kann beweisen, daß er an diesem Tage keine Fett- oder Oelstoffe verladen hat. Muß ich diesen Schaden allein tragen oder muß der Absender die Hälfte mit tragen? Die Verpackung ist bei dieser Firma recht dünn, andere Papierhandlungen und Fabriken haben außer der Riesverpackung 2 bis 3 starke Papier- oder Papp bogen, manche sogar an beiden Kopfseiten je 2 Leisten; bei letzt genannter Verpackung würde das Vorkommnis bestimmt ver mieden worden sein. Antwort: Fragesteller hat den Fehler begangen, die Ware nicht sofort nach dem Eingänge zu untersuchen, wie das Gesetz verlangt. Infolge der verspäteten Anmeldung des Schadens wird Fragesteller schwerlich von irgend einem der Beteiligten Schadenersatz erhalten. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W, Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29