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1222 PAPIER-ZEITUNG Nr. 61/1915 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Feldzugsspiel Asakir. Kl. 35, Nr. 204071. Eingetragen füi Fritz Schubert, Würzburg, Frühlingstr. 17, zuiolge Anmeldung vom 23. April 1915 am 14. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Her stellung uftd Vertrieb von Spielen und Spielwaren. Kl- 27, Nrn. 204 432, 204 437. Eingetragen für Hugo Albert Schoeller, Düren, Rhld., zufolge Anmeldung vom 21. Mai und 20. März 1915 am 1. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Feinpapierfabrik. Warenj Papier und Papierwaren. Versicherungsbeiträge für Angestellte während des Krieges Der Berliner Ortsausschuß der Vertrauensmänner, Flottwell straße 41, Zimmer 5 (Sprechstunde täglich 1—3 Uhr) macht darauf aufmerksam, daß die Versicherungs- und Beitragspflicht für Angestellte während des Krieges unverändert bleibt. Für alle versicherungspflichtigen Angestellten sind nach wie vor die Bei träge durch den Arbeitgeber zu entrichten. Ist das Gehalt infolge des Kriegsausbruchs verkürzt worden, so ist der der Gehaltsstufe entsprechende Beitrag zu entrichten. Angestellte, die vor Kriegs ausbruch mehr als 5000 M. verdienten, jetzt aber weniger, müssen ebenfalls versichert werden. Wenn ihr Einkommen später wieder 5000 M. übersteigt, hört die Versicherungspflicht auf. Sie behalten das Recht, sich freiwillig weiterzuversichern, unter der Voraus setzung, daß 6 Pflichtbeiträge für sie gezahlt worden sind. In allen Fällen, in denen der Arbeitgeber den Angestellten bei seiner Einberufung nicht entläßt, ihm vielmehr sein bisheriges Gehalt oder einen Teil davon weiterzahlt, müssen auch Beiträge, der jetzigen Gehaltsstufe entsprechend, für ihn gezahlt werden. Hierbei bleibt es sich gleich, ob die Gehaltszahlung an den An gestellten direkt oder in Form einer „Unterstützung“ an seine An gehörigen erfolgt. Das Angestelltenverhältnis wird als fort bestehend anerkannt, wenn keine ausdrückliche Kündigung erfolgt, auch wenn der Angestellte durch den Kriegsdienst zeitweilig an der Aus übung seiner Tätigkeit verhindert ist. Die Beiträge müssen auch weitergezahlt werden, wenn etwa der Angestellte unter Weiter bezug von Gehalt seine Arbeit durch seine Ehefrau oder einen andern Angehörigen ausführen läßt. Die Höhe der Beiträge richtet sich auch hierbei nach der Höhe des Entgelts. Diese Beitragszahlung liegt auch deshalb im Interesse des Angestellten, weil die Monate, in denen er eingezogen ist, sonst für die Abkürzung der Wartezeit verloren sein würden. Der Arbeitgeber, der für Unterstützungen, die er unter den erwähnten Voraussetzungen den Familien seiner nicht entlassenen Angestellten zahlt, Beiträge nicht entrichtet, verletzt also nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern hand-lt auch gegen die Interessen des Angestellten, deren Förderung ihm sicher am Herzen liegt. Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolg, ohne Gewähr. Kostenfrei aaur, wenn bdruck ohne Namen gestattet. Versand auf Recunung md Gefahr des Empfängers 13631 Frage: Grundlage all unserer Verkäufe ist der au. allen unseren Angel ten und Preislisten veröffentlichte Satz: Ver sand auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Dementsprechend berechnen wir Verpackung und lassen den Empfänger die Fracht tragen, wenn nicht ein bestimmter Umsatz erreicht wird. Wir haben stillschweigend die Kosten der Anfuhr zum Bahnhof auf Grund bestimmter Vereinbarungen mit unserem Verlader selbst getragen, um unsere Abnehmer gegen die ohne solchen Vertrag oft beob achtete Verteuerung der Beförderungskosten zu schützen. Früher hatten wir sogar gegen eine runde Summe unsere Güter während des Abholens versichert, obwohl wir nicht dazu verpflichtet waren. Jetzt ist eine Sendung zu Schaden gekommen, während sie in den Händen des Verladers zwecks Weiterbeförderung zur Bahn war, und zwar durch eindringenden Regen. Der Kunde weigert sich, den Schaden zu tragen, weil er nicht einsehen will, daß die Ver ladung auf seine Gefahr erfolgt. Der Verlader weigert sich, den Schaden zu tragen mit der Begründung, er sei nur haftbar für Schaden während die Güter in seinem Hause sind, nicht aber für Schäden, welche auf dem Wege, wenn auch auf seinem Geschirr, eintreten. Er beruft sich auch darauf, daß wir ja früher eine Ver sicherungssumme bezahlt hätten, trotzdem er selbst, wie wir wissen, gegen Schaden versichert ist. Wir hatten, um die Sache in Güte zu schlichten, vörgeschlagen, daß jeder der drei Beteiligten 1/3 des Schadens trage, aber leider vergeblich. Wie ist die Rechtslage? Antwort: Bei Ermittlung der Rechtslage wird es darauf ankommen, ob die aufgedruckte Verkaufsbedingung für die Geschäfte mit dem Kunden gültig ist, da Fragesteller trotz des Aufdrucks jahrelang die Kosten und Gefahr bis zur Bahn selbst getragen hat. Es wird darauf ankommen, ob bei der Bestellung auf die früheren Geschäfte gleicher Art Bezug genommen ist oder ob sich aus den Umständen solche Bezugnahme ergibt. Der Richter wird dies aus den gewechselten Briefen und Aus sagen feststellen müssen. Uebergewichtiges Papier 13632. Frage: Eine Firma bot uns einen vorhandenen Posten Papier in Bogen als 41 g/qm schwer an, lieferte es aber 44 g/qm schwer, obwohl auch in der Rechnung 41 g/qm steht. Das Angebot war also unrichtig. Auf unsere Beschwerde antwortet die Firma: „Partie und Ausschußposten werden nie nach 1000 Bogen, sondern nach Kilo berechnet. Die genannten Preise verstehen sich auch nur für angegebene Kilomenge, wobei die Bogenanzahl absolut keine Rolle spielt usw.“ Der dadurch entstandene Verlust beläuft sich auf etwa 200 Frank. Müssen wir diesen Schaden tragen, oder sind wir berechtigt, ihn von der Rechnung zu kürzen ? Einliegend die vom Agerten der Fabrik auf dem angebotenen Papiermuster angegebenen Einzelheiten. Antwort: Auch wenn das Bogenpapier nur nach Gewicht, ohne Angabe der Bogenmenge, gehandelt wird, darf die Schwere des Papiers von der beim Kauf vereinbarten nicht übermäßig abweichen. Wird solches Papier übergewichtig geliefert, so braucht das Uebergewicht nach den Bräuchen für den Handel mit Papier, die als Handelsbräuche von ■ der Handelskammer zu Berlin veröffentlicht worden sind, nicht bezahlt zu werden. Der hier maßgebende Punkt der erwähnten Handelsbräuche lautet: ,,§ 13 Punkt c. Bei Bogenpapieren, die nach Gewicht gehandelt werden, wird nur das gelieferte Gewicht, jedoch kein Uebergewicht bezahlt.” Fragesteller braucht also den Posten Papier nur so zu bezahlen, wie wenn es 41 g/qm schwer ausge fallen wäre. Haftpflicht der Post 13633. Frage : Wir haben am 12. Mai dieses Jahres eine „Nach nahmedrucksache" in Höhe von 3 M. 60 Pf. abgesandt, für welche die Post uns ordnungsgemäß Quittung erteilte. Diese Drucksache ist niemals am Bestimmungsort angelangt, und am 19. Juli 1915 schreibt uns die Post auf unsere Rüge wie folgt: „Die am 12. 5. an die Firma N. N. in Hamburg abgesandte Nachnahme-Druck sache ist am Bestimmungsort nicht nachweisbar, auch will der Empfänger sie nicht erhalten haben. Sie ist somit als in Verlust geraten anzusehen. Die Nachnahme-Drucksache ist eine gewöhnliche Briefsendung, für die gemäß § 6 des Postgesetzes Ersatz nicht ge leistet wird. Ihrem Antrag auf Zahlung des Nachnahmebetrages läßt sich daher nicht entsprechen.“ Welches ist unsere Rechtslage der Post gegenüber ? Antwort; Nachnahmen sind gewöhnliche Sendungen, wenn sie nicht eingeschrieben sind. Fragesteller hat deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung. • Verantwortlicher Schriftleiter i. V. Dr. Hans Hofmann, Berlin. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29