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Verkauf einer Zeitung Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Der Kaufmann X in B verkaufte an den Kaufmann S. in B. eine ,,... .er .... Rundschau“ zum Preise von 16 000 M., die auch bezahlt wurden. Bereits acht Tage darauf focht der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und stellte dem Verkäufer die Zeitschrift zur Verfügung, indem er den Kaufpreis zurückforderte. Er machte insbesondere geltend, daß er von N, dem Beauftragten des Verkäufers, und von letzterem selbst dadurch arglistig getäuscht Worden sei, daß dieser vor Vertragsabschluß die Höhe der Auflage der Zeitschrift auf 2500 angegeben hätte, während sie damals nur 1100 Stück betragen habe. Das Landgericht Berlin III wies die Klage ab, das Kammergericht dagegen verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung. Dieser legte Revision beim Reichsgericht ein, die jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der II. Zivil senat führte in der Hauptsache aus: Das Berufungsgericht erachtet die Klage für begründet, weil es als erwiesen ansieht, daß der Käufer durch N. und den Verkäufer selbst über .äie Auflagenhöhe arglistig getäuscht und dadurch zum Abschluß des Kaufvertrages bestimmt worden ist. Es ist fest- gestellt, daß in Gegenwart des Beklagten und so, daß dieser es hörte, N. dem Kläger die Höhe der Auflage auf 2500, mindestens auf 2000 Stück angab. Weiter ist festgestellt, daß zwar die erste Nummer der Zeitschrift in einer Auflage von 5000 Stück gedruckt war, daß aber bei den Nummern 2 bis 9 die Auflage auf 2500 Stück herab gesetzt Wurde, und von den Nummern 10 und 11 nur je 1800 und von der Nummer 12 auf Anordnung des Beklagten selbst Mitte Januar 1913 nur 1100 Stück gedruckt Wurden. Dies war dem Be klagten bekannt. Als er hörte, daß N. dem Kläger die Auflagen höhe auf 2500, mindestens 2000 Stück angab, beschränkte er sich darauf, zu bemerken, in der letzten Zeit sei „etwas“ oder „viel" weniger gedruckt. Da das Berufungsgericht weiter feststellt, daß .der Beklagte als. Fachmann sich bewußt war, die Höhe der Auflage sei ein Umstand, der für den Entschluß des Klägers, den geforderten Kaufpreis zu bewilligen und den Kaufvertrag abzuschließen, von Bedeutung sein mußte oder doch konnte, nimmt das Berufungs gericht ohne Rechtsirrtum an, daß der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die wirkliche Höhe der Auflage zu offenbaren und ihm mitzuteilen, daß von der letzten Nummer nur 1100 Stück gedruckt wurden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbe gründet. Allerdings unterstellt' das Berufungsgericht, daß die er gänzende Bemerkung des Beklagten gelautet habe, in der letzten Zeit sei „viel" weniger gedruckt worden. Auch der Zeuge S. hat be kundet, der Beklagte habe hinzugefügt dies ergäben auch die Rechnungen der Firmen, die den Druck der Zeitschrift besorgten.“ Das Berufungsgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es diesen von dem Beklagten selbst nach dem Tatbestände des angegriffenen Urteils nicht behaupteten Zusatz für erwiesen erachtet hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß es diesen Teil der Aussage des Zeugen S. unbeachtet gelassen hat. Denn mit derselben ist wohl vereinbar die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte absichtlich statt der bestimmten Erklärung, die letzte Nummer sei nur in 1100 Stück gedruckt, eine unbestimmte allgemeine Bemerkung gemacht habe, um in dem Kläger den Glauben zu erwecken, daß die von N. gemachten Angaben in der Hauptsache zutreffend seien. Diese unbestimmte Bemerkung war nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts durchaus ungeeignet, in dem Kläger die Vor stellung..zu erwecken, daß die Auflage in der letzten Nummer fast um die Hälfte herabgesetzt war. Gerade darin aber, daß der Kläger nicht wußte, daß die Zeitschrift zur Zeit des Vertragsabschlusses nur noch etwa die Hälfte der von N. angegebenen Auflage hatte, erblickt das Berufungsgericht den Irrtum des Klägers, ohne den er den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde, und diesen Irrtum erachtet es für hervorgerufen dadurch, daß der Beklagte es unterließ, die bestimmte Angabe zu machen, die Auflage betrage nur noch 1100 Stück. Was Beklagter gesagt hat, blieb eine unbestimmte Bemerkung, auch wenn der Beklagte hinzugefügt hat „das ergäben die Rechnungen des Druckers“, und War auch in dieser Form ge eignet, als Bestätigung der Angabe des N. in der Hauptsache zu wirken und den Kläger in Irrtum über den wahren Sachverhalt, das Zurückgehen der Auflage auf 1100 Stück, zu versetzen. Ob die Bemerkung des Beklagten diese Wirkung tatsächlich hätte, unterlag der freien, in dieser Instanz nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Daß der Kläger durch die unbestimmte Angabe des Beklagten in Verbindung mit der vorhergehenden An gabe des N. wirklich in den hier fraglichen Irrtum versetzt ist, nimmt das Berufungsgericht an, und es mißt eben deshalb dem Umstande, daß der Beklagte es unterlassen hat, sich bei dem .Drucker nach der Höhe der Druckauflage zu erkundigen, keine Beweiskraft dafür bei, daß der Kläger der Höhe der Auflage keine wesentliche Be deutung beigelegt habe. Da der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts sich bewußt war, daß die von ihm gemachte unbestimmte Bemerkung eben wegen ihrer Unbestimmtheit in dem Kläger einen für den Vertragsabschluß wesentlichen Irrtum über die Höhe der Auflage hervorrufen würde, durfte er sich nicht darauf beschränken, auf die Möglichkeit genauerer Ermittlung durch die Rechnungen des Druckers hinzuweisen, sondern mußte auch ohne weitere Frage des Klägers, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ange nommen hat. die ihm genau bekannte Höhe der letzten Auflage angeben. (Aktenzeichen II. 43/15, Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 16 000—18 000 M.) Einheitliches Briefformat Im letzten Jahrzehnt ist für die Vereinfachung und Bequem lichkeit bei Aufbewahrung, Sammlung und Ordnen von Schrift stücken, Rechnungen und Briefen viel Neues und Brauchbares geschaffen worden, besonders auf dem Gebiete der Briefordner, Bei richtiger Benutzung derselben wird viel Zeit erspart, und man kann jedes Schriftstück ohne Mühe sofort finden, wenn die Briefe und Rechnungen in richtigem, zum Briefordner passendem. Format hergestellt sind. Leider liefern noch viele Buchdruckereien, bei Quartformat nicht das beschnittene, sondern das aus Pianopost gevierteilte Quart. Diese Blätter sind dann stets so groß, daß sie die Buch staben des Registers im Briefordner verdecken oder auch durch ihre Höhe entweder oben herausstehen oder beim Einschieben des Ordners in sein Fach unten zerdrückt werden. Es empfiehlt sich, nur beschnittene Quartbogen oder -blätter zu liefern, dadurch wird dem Verbraucher von Briefordnern viel Arbeit und Aerger erspart. * Buchdrucker Betrügerischer Photograph Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Der Reisende Arthur S. wollte Gehöftephotographien für die Bugra aufnehmen. Bei seinen Besuchen auf mehreren Gutshöfen drang er meist darauf, die Frau des Besitzers zu sprechen. Wenn diese erschien, erzählte er ihr, daß er das Gehöft photographieren wolle. Die Photographie solle dann später auf der Leipziger Buch gewerbeausstellung ausgestellt werden. Er legte ihr daraufhin ein. Schriftstück vor, das er sie zu unterschreiben bat. Er behauptete daß es sich nur darum handle, durch diese Unterschrift später die Identität des Gehöftes feststellen zu können, sonst habe die Unter schrift keinerlei Bedeutung. Das Papier, auf dem unterschrieben wurde, war immer so gefaltet, daß nicht zu ersehen war, was sonst darauf stand. In vier Fällen erhielt der Angeklagte auch eine Unter schrift. Später stellte sich (aber heraus, daß die Bäuerinnen Be stellscheine unterschrieben hatten. Diese wurden ihnen bei einem Besuche des Zeugen B. vorgewiesen, der die Photographien für die Firma, für die der Angeklagte sie aufgenommen hatte, zu ver treiben suchte. S. ist deshalb, weil er die Frauen durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zur Eingehung vermögensrechtlicher Ver pflichtungen veranlaßt hat, wegen Betrugs vom Landgericht Halle,. Saale, am 30. April verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten führte aus, daß die Firma nur das Interesse an Photographien durch, die Unterschriften habe feststellen wollen. Eine einklagbare Ver pflichtung wären die Bäuerinnen aber durch die Unterschrift keines wegs eingegangen. Klage auf Grund dieser wäre auch im Falle der Nichtannahme der Bilder niemals eingetreten. Außerdem dürfe auch deshalb nicht Betrug angenommen werden, Weil die Bilder, denen ein Rahmen und eine Uhr zugegeben wurde, mindestens den für sie verlangten Preis wert gewesen seien. Auf Antrag des Reichsanwalts wurde die Revision jedoch vom Reichsgericht ver worfen. (2D 411/153 Stoffarben Wissen Sie, was mauve bedeutet ? — Sie wissen es nicht ? Es ist schrecklich, wenn man so etwas nicht weiß, und ärgerlich, wenn, man erst ein Wörterbuch aufschlagen muß, um zu erfahren, daß mauve eine Farbe bedeutet. Aber das ist ja nicht das einzige französische Eigenschaftswort, das die guten Deutschen zur Be zeichnung von Stoffarben benutzen. Muß das so sein? Das mittel hochdeutsche Wörterbuch von Müller & Zamcke zeigt, daß unsere Sprache vor 700 Jahren neben den Grundfarben etwa 100 gut- deutsche Farbbezeichnungen hatte, und das Verzeichnis der Zwickauer Tuchmachermeister, das sich über mehr als 370 Jahre erstreckt, gibt bei jedem Meisterstück an, wie der Stoff gefärbt war. Es hatte Fürstenfarbe, Federfarbe, Haarfarbe, Lederfarbe, Kranichfarbe, Zimtfarbe. Aber schon im Anfang des 18. Jahrhunderts kommen Fremdwörter für Farben auf. Darunter erschien Couleur farbe und verdrängte das Wort manecvar oder missevar (= bunt, fahl), wie es in mhd. Zeit hieß. Was will jedoch dieser einzelne Ein dringling im Vergleich zu dem Gewimmel von Fremdwörtern in den heutigen Modezeitungen bedeuten? Und wie leicht lassen sie sich ersetzen! Couleur ist buntfarbig, bordeaux weinrot, chamois reh- oder gemsfarbig, cerise kirschrot, creme elfenbein- oder sahnefarbig, ecru bastfarbig, fraise erdbeerfarbig, taupe maulwurfsgrau und mauve malvenfarbig. Sagen wir doch für beige naturfarbig, für changeant schillernd, für uni einfarbig. Unsere Sprache ist so reich, daß wir nicht ins Ausland auf Wortbettel zu gehen brauchen! M. Rau (Zwickau) in einer „Sprachecke des Allgemeinen Deutscher- Sprachvereins"