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648 PAPIER-ZEITUNG Nr. 31/1915 Kondenswasser-Hbleiter für Trockenzylinder In Nr. 28 bringen Sie auf S. 595 die Beschreibung eines Kondens wasser-Ableiters für Trockenzylinder von Papiermaschinen, auf welchen Herrn William E. Zierden in Johnsonburg das amerikanische Patent Nr. 1116196 erteilt worden sei. Derartige Kondenswasser- Ableiter wurden von uns schon im Jahre 1892 geliefert, der erste Ableiter am 28. August 1892 an die Firma Felix Heinrich Schoeller in Düren. Ueber die Ausführung dieses Ableiters haben wir vor längerer Zeit ein Aubelbild machen lassen, von dem wir Ihnen einen Abzug übergeben. Sie ersehen daraus, daß die Sache durchaus nicht neu ist, und wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie dies bekannt machen würden. F. H. Bannin^ & Seybold Maschinenbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Düren Ch. Seybold Die Zeichnung der Maschinenfabrik hat Aehnlichkeit mit der in der Patentschrift enthaltenen. Spaniens Papierstoffbedarf. Die letzten Ausweise der spanischen Zollverwaltung legen dar, daß die spanische Einfuhr von Papier stoffen in 1914 46 000 Tonnen im Werte von 5 Millionen Pesetas betrug. 23 469 Tonnen kamen aus Schweden, 9000 aus Deutsch land, 8500 aus Norwegen und 2700 aus Rußland. Pergamyn-Fbfälle 1394. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir haben uns mit der Papierfabrik X in A geeinigt, uns Ihrem Schiedspruch in nachfolgender Streitsache zu unterwerfen: Wir kauften von der Firma X den ganzen Entfall in Pergamyn- abfällen für das Jahr 1914. Infolge des durch den Kriegsausbruch hervorgerufenen Betriebsstillstandes schrieben wir der Firma unter dem 26. August, vor unserer Erlaubnis keine Abfälle, abzusenden, womit sich die Firma unter dem 28. August einverstanden erklärte. Unter dem 14. Dezember ersuchte die Firma um Abnahme, zu der wir uns mit Schreiben vom 18. Dezember für Anfang Januar bereit erklärten. Daraufhin schrieben X unter dem 21. 12., daß sie uns Anfang Januar 1 Ladung Abfälle senden würden, was wir wiederum am 23. Dezember gegenbestätigten. Am 11. Januar ging uns die Ladung Abfälle zu. Zu unserem Erstaunen erhielten wir unterm 19. Januar (Eingang 23. Januar) eine zweite Ladung, die wir ent gegenkommend zum alten Preise übernahmen, nicht ohne in un serem Schreiben vom 20. Januar darauf aufmerksam zu machen, daß fernere Sendungen nicht eher an uns abgeschickt werden sollten, bis wir uns über den Preis verständigt hätten, da dieser viel zu hoch sei. Trotz alledem schickte uns die Firma auch noch eine dritte Ladung laut Rechnung vom 22. Januar, Eingang am 27. Januar, deren entgegenkommende Abnahme wir zum ermäßigten Preise von . M. die 100 kg anboten. In Anbetracht unserer Gegengeschäfte erhöhten wir unser Gebot um 50 Pf., bedauerten aber, höher nicht gehen zu können, da die Abfälle damit reichlich bezahlt wären. Die Firma X behauptet, ohne dafür den Beweis anzutreten, im Herbst 1914 die Abfälle mit großem Verluste verkauft zu haben, während wir laut unserem Schreiben vom 30. Januar nachweisen, daß dies nicht gut möglich sei, da wir ohne den dritten Waggon im zweiten Halbjahr verhältnismäßig mehr Abfälle erhalten hätten als im ersten Halbjahr. Uebrigens stehen wir auf dem Standpunkt, daß wenn ein anderweitiger Verkauf stattgefunden haben sollte, der Unterschied uns nicht zur Last geschrieben werden konnte, 1. weil wir bei einer Betriebsunmöglichkeit unsere eingegangenen Kontrakte nicht zu erfüllen brauchen, und 2. weil X ohne vorherige Anfrage und Rücksichtnahme auf uns handelten. Wollten sie ander wärts verkaufen und uns den Unterschied belasten, dann mußten sie uns dies vorher mitteilen. Wir sind deshalb der Meinung, daß wir die dritte Ladung nicht oder nur zu dem von uns gebotenen Preis zu übernehmen brauchen, sind aber auch damit einverstanden, daß der Absender über die Ladung anderweitig verfügt. Den Brief wechsel legen wir bei. Y, Papierfabrik in B * * * Mit der Papierfabrik Y in B sind wir in folgender Streitfrage übereingekommen, uns Ihrem Schiedsprüche zu unterwerfen. Die Firma Y schloß laut beiliegendem Briefe vom 11. Oktober 1913 einen Vertrag mit uns derart, daß sie unser gesamtes Gefälle in Pergamynabfällen während des Jahres 1914 zu .. M. die 100 kg übernahm. Kurz nach Ausbruch des Krieges bat sie uns, die Liefe rungen einzustellen, wozu wir uns bereit erklärten, obwohl unser Betrieb auch nach Kriegsausbruch voll aufrecht erhalten wurde und wir dadurch unverminderten Zugang an Pergamynabfällen zu unserem Vorräte hatten. Unterm 26. August schrieb uns die Firma, daß wir einstweilen keine Sendungen mehr machen sollten, da ihre Läger überfüllt seien. Von einem Betriebsstillstand war s. Z. keine Rede. Erst am 15. Dezember gab sie auf eine nochmalige Anfrage unsererseits Betriebseinstellung infolge Arbeiterausstandes an, der aber laut ihrer Mitteilung vom 18. Dezember, also 3 Tage später, beigelegt war Sie ermächtigte uns gleichzeitig, ihr unsere Vorräte (s Brief v. 18. 12.) Anfang Januar zuzusenden. Daß diese mehr als eine Ladung betrugen, liegt auf der Hand, wenn man be rücksichtigt, daß seit ihrem letzten Bezüge % Jahr verstrichen war. Wir hatten bis zum 22. Januar, dem Eintreffen des Briefes, wegen Einstellung des Versandes weiterer Ladungen 3 Ladungen an Y abgerichtet und sind der Ansicht, daß Y verpflichtet ist, diese zum Schlußpreise zu übernehmen, zumal Y das gesamte Gefälle 1914 gekauft hat. Die Ladungen waren bei Eintreffen des Verbotes weiterer Verladungen unterwegs. Seit Eingang des Briefes, in dem Y um Einstellung bat, sind keine Ladungen mehr abgesandt. Wir haben Schaden genug gehabt dadurch, daß Y nichts bezog, denn ihr Bezug im Jahre 1912, wo sie auch mit uns abschloß, belief sich auf 15 Ladungen, im Jahre 1914 dagegen nur 9 Ladungen. Y sträubt sich nun, die Rechnung über die letzte Ladung — vom 21. Januar — anzuerkennen, und verlangt eine Gutschrift von 2 M. 50 Pf. auf die 100 kg. Wir sind der Ansicht, daß dieses Verlangen rechtlich durch nichts begründet ist, aber auch von dem Stand punkte aus, daß wir entgegenkommend die Lieferungen stoppten, obwohl unser Zugang unvermindert war. Papierfabrik X in A Die Papierfabrik Y hat, als sie im August um Einstellung der Sendungen von Papierabfall bat, mit der Papierfabrik X nicht vereinbart, daß weniger als der gesamte Abfall vom Jahre 1914 übernommen werden soll. Es stand deshalb der Papierfabrik X das Recht zu, ihre sämtlichen Abfälle von Pergamynpapier der Papierfabrik Y zum vertragsmäßigen Preise zu liefern. Da die Papierfabrik X ihren Betrieb trotz des Krieges nicht einge schränkt hatte, so kann die Papierfabrik Y die ihr angelieferten Späne wegen deren Menge nicht beanstanden. Sie hat auch die Ankündigung der Papierfabrik X, daß diese ihr Anfang Januar ihre „Vorräte an Pergamyn-Abfall” liefern wird, nicht be anstandet. Die Ankündigung der Fabrik X vom 21. Dezember, daß sie Anfang Januar eine Ladung absenden würde, bezog sich nur auf einen Teil der Abfälle und steht mit der Ankündigung vom 18. Dezember, daß die gesamten Abfälle im Januar gesandt würden, nicht in Widerspruch. Die dritte Ladung im Januar war schon abgesandt, als die Vorschrift der Papierfabrik Y kam, daß weitere Ladungen nicht abgesandt werden sollen, deshalb kann auch die Absendung dieser Ladung der Fabrik X nicht als unberechtigte Handlung gelten. Die Papierfabrik X hatte im Sommer und Herbst 1914, als die Papierfabrik Y nicht abnahm, einen Teil der Abfälle anderweit verkauft. Sie hätte hierzu die Bewilligung der Papierfabrik Y einholen sollen, da diese aber die ihr zurzeit gesandten Abfälle schon als zuviel bezeichnet, so hat sie keinen Anlaß, sich wegen der Verkäufe zu beklagen, namentlich, da die Papierfabrik X nicht, wie die Papierfabrik Y in ihrer Darstellung angibt, Schadenersatzansprüche an sie wegen dieser Verkäufe stellt. Auf Grund aller dieser Erwägungen entscheiden wir, daß die Papierfabrik Y auch die dritte Januar-Ladung Abfälle zum vertragsmäßigen Preis übernehmen muß. Dagegen soll mit dieser Ladung der Abschluß erledigt, die Papierfabrik X also nicht mehr berechtigt sein, auf Grund des Abschlusses von 1914 der Papierfabrik Y Pergamyn-Abfälle zu liefern. Papierstoffmarkt Stockholm, 7. April 1915 Holzschl’ff. Aenderung der Marktlage trat in den Ostertagen nicht ein. Die Preise für feuchten Schliff sind fest, doch ließ sich keine weitere Preissteigerung feststellen. Von trockenem Schliff wurden in den letzten Tagen etwa 3000 t verkauft zu Preisen, die 80 bis 88 Kr. für die engl. Tonne netto fob einschließlich der gewöhnlichen Vertreterprovision ergeben, und die Preisrichtung ist steigend. Zellstoff. Von verschiedenen Seiten wird berichtet, daß An fragen aus den Vereinigten Staaten nach sehr bedeutenden Mengen starkfaserigen Sulfitstoffs im Markte sind, daß aber die Preis gedanken der Käufer sich von den unter den Verkäufern in Schweden herrschenden noch stark unterscheiden. Allem Anschein nach be ginnen indes die Amerikaner einzusehen, daß Preisherabsetzung seitens der Verkäufer wegen der ungemein gestiegenen Herstellungs kosten nicht wahrscheinlich ist. bg. („Affärsvärlden") Kristiania, 10. April 1915 Das Papiergeschäft hat sich in letzter Zeit gebessert. Bedeutende Verkäufe wurden zu etwas höheren Preisen gemacht. Der Markt für Holzschliff ist gesund, die Preise festigen sich. Die Verbilligung der Nordseefrachten erleichtert das Geschäft. Der Zellstof /markt bleibt fest, obwohl das Geschäft nicht sehr lebhaft ist. London, 2. April 1915 Holzzellstoff. Das neue Geschäft ist nicht lebhaft, aber die Preise bleiben fest, Gerüchten nach sollen sie sogar etwas steigen, da der hohe Preis der Kohle die Erzeugung verteuert. Bevor der Frachtenmarkt sich bessert, dürften die Umsätze beschränkt bleiben. Holzschliff. Die Preise sind unverändert fest. Anfragen für baldige Verschiffung laufen ein, aber die Abschlüsse sind durch Frachtfragen erschwert.