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958 PAPIER-ZEITUNG Nr. 47/1915 schlagen auf laufende Schlüsse nicht hergeleitet werden kann, aber wir sind der Meinung, daß aus Billigkeitsgründen unter Würdigung der besonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse wohl Zuschläge auf Staatslieferungen gewährt werden könnten, wenn feststeht, daß die Umstände, unter denen die Lieferungsverträge abgeschlossen worden sind, sich mittlerweile von Grund aus ge ändert haben. Die Papierfabriken verlangen schon seit geraumer Zeit von - ihren Abnehmern — sowohl Papierverarbeitungsfabriken als -Hand lungen — Preisaufschläge trotz laufender Abschlüsse, und unser Kriegsausschuß ist stets dafür eingetreten, daß durch friedliche Verständigung diesem Verlangen entsprochen werden sollte, wenn es irgendwie möglich ist, die Mehrkosten wenigstens teilweise von den nächsten Abnehmern zu erhalten oder in anderer Weise ein zubringen; es ist aber ein Ding der Unmöglichkeit, höhere Papier preise zuzugestehen, wenn die Behörden auf laufende Schlüsse in Papierwaren, wie Briefumschläge, bedruckte Papiere und dergleichen, keine Zuschläge zu bewilligen geneigt sind, sondern vielmehr grund sätzlich auf "Lieferung zu Vertragspreisen bestehen. Wir beehren uns deshalb die ergebenste Bitte auszusprechen, Ew. Exzellenz wolle geneigtest die nachgeordneten Dienst stellen des Reiches und Staates anweisen, auf die Preise der Lieferungsverträge von Papier und Papierwaren die den Verhältnissen entsprechenden Aufschläge zu bewilligen. In größter Ehrerbietung Kriegsausschuß für das deutsche Papierfach Der Vorsitzende: Der Berichterstatter: (gez.) Carl Rudolf Bergmann (gez.) Eugen Hager Mitglied der Handelskammer zu Berlin, Syndikus Vorsitzender der Papierverarbeitungs- Berufsgenossenschaft Liste schlechter Zahler In Nr. 45 druckten Sie unter obiger Spitzmarke eine Kammer gerichts-Entscheidung ab und sagten in Ihren einleitenden Worten, daß die Papiergroßhandlung X in A, welche über die Druckerei Z in B eine Mitteilung in den vertraulichen Listen schlechter Zahler zweier Vereine veröffentlicht hatte, in allen Punkten gerechtfertigt aus dem Streit hervorgeht. Ich kann nun nur annehmen, daß Sie wohl das Urteil nicht ganz genau durchgesehen haben, denn sonst könnten Sie nicht behaupten, daß die Papiergroßhandlung in allen Punkten gerecht fertigt wäre. Sehen wir uns zunächst die drei Punkte, welche im „Tatbestand“ vermerkt sind, an. Da heißt es: 1. daß die Beklagten die Behauptung zu unterlassen haben, daß die Kläger verschiedene konditionsgemäß ge zogene Tratten nicht voll eingelöst, deshalb haben verklagt werden müssen und erst nach Pfändung gezahlt haben, 2. daß sie verpflichtet seien, der Klägerin den infolge der Behauptung zu 1 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, 3. daß die Klägerin die Befugnis habe, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten in den soge nannten schwarzen Listen des Verbandes Deutscher Druck papier-Großhändler und des Deutschen Papiervereins be kannt zu machen, und sind die Kosten den Beklagten auf erlegt worden. Ich ersehe hieraus, daß der springende Punkt der ganzen Klage eben der ist, daß die Papiergroßhandlung verurteilt werden soll, „die Behauptung usw." zu unterlassen. Punkt 2, den Schaden ersatz betreffend, ist nur eine Folge des Punktes 1, und ebenso steht es mit Punkt 3. Dem Hauptantrage, „die Behauptung zu unterlassen“, hat das Reichsgericht unter besonderer Berücksichtigung des § 824 des BGB stattgegeben. Den zweiten Punkt über den Schadenersatz hat das Reichs gericht, wie im Kammergerichtsurteil ausgeführt, nur versehent lich an die Vorinstanz zurückverwiesen, trotzdem die Klägerin schon in der Vorinstanz- den Antrag fallen ließ. Was nun Punkt 3 betrifft — es handelt sich hierbei um die Befugnis, die Urteilsformel auf Kosten der Papiergroßhandlung in den schwarzen Listen der beiden Vereine bekannt zu machen—, so ist hiermit allerdings die Klägerin abgewiesen worden. Das Kammergericht begründet die Abweisung damit, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht vorliege, ferner unter entsprechender Begründung, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe, dann aber auch, daß die Annahme, daß der Beklagten die Unwahrheit der Mitteilung bekannt war, unzutreffend sei. In letzterem Punkte setzt sich das Kammergericht in Wider spruch mit dem Urteil des Reichsgerichts, welches dieses über den Punkt 1, die Unterlassung, gefällt hat. Das Reichsgericht stützt sich dabei auf § 824 BGB. Dieser Paragraph lautet: „Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muß.“ Wäre die klagende Druckerei wegen der Begründung der Abweisung des Klageanspruchs zu 3 noch einmal an das Reichs gericht herangetreten, so läge sehr die Wahrscheinlichkeit vor, daß das Reichsgericht entsprechend seinem ersten Urteil auch die Berechtigung der Veröffentlichung anerkannt hätte. Hierüber ist aber nicht mehr zu streiten. Ich will hierdurch nur feststellen, daß es nicht richtig ist, wenn Sie in Ihren einleitenden Worten zu dem betreffenden Artikel in Nr. 45 der Papier-Zeitung schreiben, „daß die Papiergroßhandlung X in A in allen Punkten gerechtfertigt aus dem Rechtsstreit hervor geht." . Auch deutet die Verteilung der Kosten, welche von Seiten des Kammergerichts vorgenommen worden sind, nicht darauf hin, denn es sind für die ersten drei Instanzen der Buchdruckerei noch nicht ganz 2/5 und der Papiergroßhandlung über 3/5 der Kosten auf erlegt worden. Die immerhin ziemliche Höhe der der Buchdruckerei auferlegten Kosten erklärt sich dadurch, daß sie ihren Klageanspruch auf Schadenersatz, welcher mit der höchsten Summe von 6000 M. normiert war, freiwillig zurückgezogen hat und infolgedessen die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat. H. M. Ausstellungstag der Großhändler-Rechnung Ein Kunde hat eine Ladung Papier bestellt, welche, wie ihm bekannt war, angefertigt werden muß. Mein Kunde behauptet, daß ich das Rechnungsdatum auf den Tag stellen muß, wo die Ware bei ihm ankommt, nicht aber auf das Datum, wo die Ware aus der Fabrik abgeht. Meine Fabriken berechnen mir, wie es üblich ist, die Ware, wenn sie weggeht, und ich muß bei meinen Zahlungen von diesem Tag an rechnen. Mein Kunde behauptet aber, daß ihn dies nichts angehe. Da die Ware immerhin einige Wochen unter wegs ist, und der Kunde sich Antizipation und hohen Kassaskonto abzieht, so ist der Verlust, der dadurch für mich entsteht, recht beträchtlich. Darf mein Kunde diese Ansprüche stellen oder bin ich berechtigt, ihm die Ware vom selben Tage an zu berechnen, an welchem sie mir berechnet wird ? Großhändler Antwort eines Großhändlers: Bei Beantwortung der Frage kommt es nur darauf an, unter welchen Bedingungen Fragesteller an seinen Abnehmer weiterverkauft hat, nicht wie er selbst ein kauft. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so ist es im Papierhandel üblich, daß die Rechnungen vom Tage der Verladung ausgestellt werden, nicht erst vom Ankunftstage am Orte des Beziehers. Ist als Zahlungsziel z. B. 30 Tage vom Rechnungstag an mit Abzug eines bestimmten Skontos vereinbart, so muß die Zah lung, wenn Anspruch auf den vollen Skontoabzug erhoben wird, spätestens innerhalb der vereinbarten 30 Tage erfolgen, selbst wenn die Ware noch nicht beim Empfänger eingetroffen ist. Da aber Niemandem zugemutet werden kann, Ware vor deren Empfang und Prüfung zu bezahlen, käme m. E. Absatz 3 von § 21 der „Geschäftsbedingungen für den Handel mit Papier’’ zur An wendung, welcher lautet: „Bei Zahlung ohne Abzug vor Ablauf des 90 tägigen Ziels sind für den Zeitraum vom Eingang des Betrages bis zum Zielablauf Zinsen zum jeweiligen Bankdiskont zurückzuvergüt en. ” Lieferpflicht für den Rest des Abschlusses Zu den in der letzten Zeit so oft aufgetretenen Fragen be treffend Lieferung von Abschlüssen will ich auf einen Umstand aufmerksam machen, der in der letzten Zeit zu vielen Uneinigkeiten zwischen Abnehmern und Lieferern geführt hat. Bei Abschlüssen nämlich, die nur za geringem Teil bis Ende Dezember abgenommen wurden, versuchen viele Abnehmer, sowie ihnen eine gesetzliche Nachfrist für den Abschluß gegeben wird, den ganzen Rest des Jahresabschlusses aufzugeben in der festen Ueberzeugung, daß kein Papierfabrikant in der Lage sei, zunächst die ganze Menge heraus zuarbeiten. Wenn z. B. Einer 480 000 kg abgeschlossen hat und im ganzen Jahre, also während 12 Monaten, 100 000 kg abgenommen, verlangt er am Ende des Abschluß] ahres, also Ende Dezember, nachdem ihm die Papierfabrik die gesetzliche Nachfrist gestellt hat, den Rest von 380 000 kg. Ich meine, daß solches Ansinnen mit der Absicht des Gesetzgebers in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Nach meiner Ansicht steht vielmehr dem Abnehmer höchstens 1/12 der abgeschlossenen Menge, also rund 40 000 kg, noch zu. Andere sind sogar der Ansicht, daß dem Abnehmer nur der 12. Teil der Menge zusteht, die er bisher in den 12 Monaten abgenommen hat, also im vorgenannten Beispiel der zwölfte Teil von 100 000 kg, d. h. etwa 8500 kg. Wie ist Ihre Ansicht hierüber? Papierfabrikant Die Frage läßt sich nicht allgemein beantworten, denn die Antwort hängt von den Bedingungen ab, unter welchen der Abschluß zustande gekommen ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen Verträge so ausgelegt werden, wie es Treu