Volltext Seite (XML)
Warenzeichen Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfanereich. kostenfrei veröffentlicht Berichtigung. Nr. 202070, Kl. 32. Eingetragen für Emil Holtz mann Speyer, a. Rh. (nicht Fritz Holtzmann, s. Nr. 42 S. 888). Helden-Post. Nr. 203061, Kl. 27. Eingetragen für Otto Ficker, Kirchheim-Teck, zufolge Anmeldung vom 7. September 1914 am 27. April 1915. Geschäftsbetrieb: Briefhüllenfabrik, Fabrik von Papierausstattungen, Blankokarten, Trauerpapierwaren verbunden mit Buch- und Steindrueerei, Prägerei, Papiergroßhandlung und Ausfuhrgeschäft in den angegebenen Waren. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papierwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papieiherstellung, Phantäsiepapiere. Blankokarten, Trauerpapiere, Briefhüllen, Papier ausstattungen, Malwaren. Siegfried Nr. 203033, Kl. 27. Eingetragen für Osnabrücker Papierwaren-Fabrik G. m. b. H., Düren, Rhld., zufolge Anmeldung vom 30. Dezember 1914 am 24. April 1915. Geschäftsbetrieb: Luxus papierfabrik. Waren: Briefpapierkassetten, Schreib-, Kartonpapier, Papierwaren, Papierausstattungen, Postkarten, Druck- und Seiden papier, Bezugspapier für Kartonnagenzwecke, Briefumschläge. Literathek. Nr. 203062, Kl. 28. Eingetragen für Karl Reintjes, Cleve, Gasthauserstr. 3, zufolge Anmeldung vom 23. Juli 1914 am 27. April 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Registraturvorrichtungen. Waren: Warenlexika, insbesondere in Kartothekform, Papier, Kartonbogen und Karten, Heftklammern, Sammelmappen, Zettelregistraturen, Schränke, Kästen und Regale für Bücher, Vordrucke und andere Papiere, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, photographische und Druckereierzeugnisse, Büro geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Schwarzer Reiter. Nr. 203067, Kl. 32. Eingetragen für Bluen & Co. K.-G., Berlin-Schöneberg, zufolge Anmeldung vom 16. Oktober 1914 am 27. April 1915. Geschäftsbetrieb: Chemisch-technische Fabrik. Waren: Schreibmaschinen, Schreibmaschinen-Farbbänder, Drucktücher, Kohlepapier, Durchschreibpapier, Pauspapier, Licht druckpapier, Umdruckpapier, Karbonpapier, Radiergummi für Schreibmaschinenschrift, Vervielfältigungsapparate, Wachspapier, Schreibmaschinen- und Durchschlagpapier, Rollen-Kopierpapier und Kopierpapier in Blättern, Schnellhefter, Schreibgriffel und Liniier rädchen für Vervielfältigungsapparate. PHÄNOMULTI. Nr. 203069, Kl. 32. Eingetragen für Deutsche Maschinenbau- u. Vertriebs-Ges. m. b. H., Berlin, zufolge Anmeldung vom 13. Juni 1914 am 27. April 1915. Geschäftsbetrieb: Her stellung und Vertrieb von Büromaschinen nebst Zubehör. Waren: Kopiermaschinen, Schreibmaschinen, Schreibmaschinenteile, Schreib maschinentische, Kohlepapier, Farbbänder, Spulapparate für Farb bänder und Teile von Spulapparaten. Bannertreu. Nr. 203070, Kl. 32. Eingetragen für Handbleistift Cie C. Wm. Bock, Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 28. Januar 1915 am 27. April 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Schreib- und Zeichengeräten. Waren: Schreib-, Zeichen-, Mal waren, Gummistifte, Feder- und Zeichenkästen, Radiermesser, Bleistiftspitzer, Papier. — Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt. Original-Soennecken. Nr. 203066, Kl. 32. Eingetragen für F. Soennecken, Bonn, zufolge Anmeldung vom 8. Januar 1915 am 27 April 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Schreib- und Zeichenwaren, Kontorartikeln einschließlich Kontor möbeln und -Einlichtungen, Lehrmitteln. Waren: Schreibwaren, Kontoreimichtungen, Lehrmittel, Papier, Karton, Papier- und Papp waren, photo- und lithographische Erzeugnisse, sowie Erzeugnisse sonstiger vervielfältigender Künste und der Druckerei, Kontor bedarf, Schreib-, Zeichen- und Malwaren, Spiele und Spielwaren. Siegesfeder. Nr. 203037, Kl. 32. Eingetragen für Schreibfedern- Fabrik ,,Nero“, Inh. Carl Daniel, Wiesbaden, zufolge Anmeldung vom 7. Oktober 1914 am 24. April 1915. Geschäftsbetrieb: Schreib federnfabrik. Waren: Schreibfedern. Reichstreu. Nr. 203101, Kl. 32. Eingetragen für E. Horibogen, Berlin-Wilmersdorf, zufolge Anmeldung vom 12. Februar 1915 am 29. April 1915. Geschäftsbetrieb: Farbbänderfabrik und Vertrieb von Schreibwaren. Waren: Farbbänder, Kohlen-, Wachs-,Durch schlag- und Schreibpapier. Achatit. Nr. 202069, Kl. 32. Eingetragen für Hildesheimer Radier-Gummi-Fabrik Pfeiffer & Co., Hildesheim, zufolge Anmeldung vom 3. Juli 1 914 am 6. März 1915. Geschäftsbetrieb: Radiergummi fabrik. Waren: Farbiger Radiergummi. Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Kauf schwankender Mengen 13580. Frage: Unterm 26. Januar gab ich an eine Papierfabrik zu damals schon erhöhtem Preise Auftrag auf ca. 5/7000 kg imitiert Pergamentpapier 40/42 g/qm, „abzunehmen bis 30. Juni 1915 ohne Nachfrist mit Kriegsklausel“. Die Bestätigung der Fabrik lautete genau wie vorstehend. Ich habe bis jetzt auf diesen Abschluß 4300 kg abgenommen und vor einigen Tagen der Fabrik einen weiteren Abruf über 2000 kg erteilt. Die Fabrik weigert sich, mir diese Menge zu liefern, da „ich nur noch 700 kg zu erhalten hätte, denn es stehe ihr in Anbetracht der weiter gestiegenen Preise frei, nur die Mindestmenge von 5000 kg abzuliefern.“ Ich bin der An sicht, daß wenn eine Fabrik einen Auftrag über ca. 5/7000 kg be stätigt, der Besteller berechtigt ist, bis zu 7000 kg zu abgeschlossenen Preisen zu beziehen, und dies ist auch, soviel mir aus meiner lang jährigen Erfahrung bekannt ist, Handelsbrauch im Papier- und Papierwaren-Geschäft. Die Fabrik lehnt auch meinen Vorschlag auf Teilung des Unterschiedes, also mir wenigstens 6000 kg zum abgeschlossenen Preise zu liefern, ab. Ist die Fabrik berechtigt, die Anfertigung von Mengen über 5000 kg hinaus zum abgeschlossenen Preise zu verweigern ? Gibt es hierüber gerichtliche Urteile oder Sachverständigen-Gutachten ? Antwort: Wie wir unter dieser Ueberschrift schon häufig, zuletzt in Nr. 7 von 1915, Seite 152, ausführten, hat der Käufer nach allgemeinem kaufmännischem Brauch, dem sich auch die Urteile der maßgebenden Gerichte anpassen, das Recht, bei Abschluß schwankender Mengen bis zur Höchstmenge abzu rufen, und die Pflicht, wenigstens die Mindestmenge abzunehmen Der Krieg ändert hieran nichts, solange die Fabrik liefern kann. Uebersiedlungskosten. Gehalt 13581. Frage : 1. Wir haben den aus unserm Dienst vor. längerer Zeit ausgeschiedenen Direktor X s. Z. in H. zum Eintritt am 1.4. 1912 angestellt. Dabei wurde von Uebersiedlungskosten (Reise- und Umzugsvergütung) nichts vereinbart. Trotzdem hat uns X nach seinem Eintritt hierfür 426 M. 50 Pf. (Fracht auf einen Schließkorb 4 M. 50 Pf., Fracht auf Möbelwagen 350 M. und für seine persönliche Uebersiedlung 72 M.) aufgerechnet, d. h. er hatte unsern Buchhalter beauftragt, diese Beträge aus der Geschäftskasse zu begleichen, was geschah. Wir sind der Meinung, daß wir diese Spesen nicht zu tragen haben, da von Reise- und Umzugsvergütung nichts vereinbart wurde. 2. Wir hatten X zum Eintritt am 1. 4. 1912 mit einem Monats gehalt von 450 M. bei freier Wohnung, Licht und Brand angestellt. Sein Eintritt erfolgte aber auf seinen Wunsch erst am 12. 4. 1912, und wir haben das Gehalt ab 12. 4. 1912 berechnet. X ist damit nicht einverstanden und besteht auf Bezahlung ab 1. 4 1912. Wir sind der Meinung, daß Anstellung und Gehaltsberechnung erst ab 12. 4. 1912 in Kraft treten. Welches ist Ihre Meinung? Antwort: Zu 1. Es ist unseres Wissens im Papierfach viel- fach üblich, dem neuangestellten, von einem andern Ort über siedelnden Fabrikleiter die Uebersiedlungskosten zu bezahlen. Immerhin ist es fraglich, ob die Fabrik zu solcher Zahlung ver- . pflichtet ist. wenn darüber kein Uebereinkommen getroffen ist. Wenn jedoch dem Fabrikleiter seinerzeit die geforderte Umzugs vergütung ohne Widerrede bezahlt wurde, so kann diese Summe von ihm nicht gut jetzt, nach mehr als drei Jahren, zurück gefordert werden. Zu 2. Da der Fabrikleiter erst am 12. April eingetreten ist, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung des vollen Monats-Ge haltes, vielmehr nur auf Bezahlung der tatsächlich im Dienst der Gesellschaft verbrachten Tage des Monats April. Glätte on Packpapier 13582. Frage: Was für ein Unterschied besteht im Satinieren von 40 g schwerer Zellulose und 40 g schwerem imitiert Pergament ? Antwort: Um diese Frage beantworten zu können, wäre es nötig, die Muster zu sehen. Unter 40 g schwerer Cellulose versteht Fragesteller wahrscheinlich Zellstoffpackpapier. Dieses kann einseitig glatt oder beiderseitig geglättet (satiniert) sein. In ersterem Falle entsteht die einseitige Glätte schon auf der Papiermaschine, im zweiten Fall muß das fertige Papier auf dem Kalander geglättet werden. Gewöhnlich begnügt man sich bei diesem Papier mit geringerem Hochglanz, imitiert Pergament papier muß dagegen unter hohem Druck meist wiederholt ge glättet werden, damit es den für diese Papiersorte geforderten hohen Glanz und Glätte erhält. Deshalb kostet das Satinieren von imitiert Pergament papier in der Regel mehr als das von gewöhnlichem Zellstoffpapier. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SV/ 68, Zimmerstraße 29