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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfo!gt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Verlängerte Frist für Wechselproteste Zur Frage 13536 in Nr. 26. In der Antwort Ihres rechts kundigen Mitarbeiters ist ein Irrtum enthalten. Die Bundesrats verordnung vom 6. August 1914 hat wohl die Frist für die Aufnahme der Proteste um 30 Tage verlängert, aber keineswegs hat der Bundesrat damit bestimmen wollen, daß der Inhaber des Wechsels bis dahin warten müsse und zur Aufnahme des Protestes verpflichtet sei. Es hängt lediglich von dem guten Willen des letzten Inhabers ab, ob er die Frist bewilligen, also 30 Tage auf die Bezahlung des Wechsels warten will oder nicht. Keineswegs aber hat der Bezogene das Recht, diese Frist zu verlangen, und da diese Ansicht aus der Antwort Ihres Mitarbeiters hervorgeht und leicht dazu führen kann, daß sich eine falsche Ansicht bildet, so bitten wir um Richtig stellung der Beantwortung und um Aufnahme unserer Entgegnung. Großhandlung Unser rechtskundiger Mitarbeiter bemerkt hierzu: Die Ansicht der Einsenderin ist durchaus richtig. Dagegen irrt sie, wenn sie meint, daß aus der Antwort in Nr. 26 etwas Gegen teiliges entnommen werden kann. Dort ist lediglich gesagt, daß durch die Bundesratsverordnung vom 6. August 1914 die wechselrechtliche zweitägige Protestfrist um 30 Tage verlängert worden ist. Schon die zweitägige Protestfrist hat aber nicht die Bedeutung, daß der Wechselgläubiger die zwei Tage ab warten müsse, ehe er Protest erheben kann, sondern daß ihm bereits von der Fälligkeit des Wechsels ab das Recht zusteht, dessen Einlösung zu verlangen und im Falle der Nichteinlösung Protest zu erheben, daß er aber seines Regreßrechtes verlustig geht, falls dies nicht spätestens innerhalb der zwei Protesttage geschieht. Die Bundesratsverordnung will nun lediglich der Möglichkeit Rechnung tragen, daß der Gläubiger infolge des Krieges die gesetzliche zweitägige Frist nicht wahren könne und ihn durch Verlängerung der Protestfrist vor der Gefahr des Verlustes des Regreßrechtes zu schützen suchen. Aber auch nach dieser Verordnung behält der Wechselinhaber das Recht, schon vom Tage der Fälligkeit des Wechsels ab Protest zu erheben. Gehalt des Einberufenen Zur Frage 13537 in Nrn. 29 und 26. Gewiß erblickt in der Ein berufung auch der Privatangestellte die Befolgung einer vater ländischen Pflicht, aber diese Befolgung ist für den verheirateten Privatangestellten gleichbedeutend mit unverschuldetem Unglück, das seine Familie der bittersten Not preisgibt. Daher sollte es für jeden Arbeitgeber ein ungeschriebenes Gesetz und eine vaterlän dische Pflicht sein, die Folgen dieses Unglücks durch freiwillige Weiterzahlung des Gehalts auf sechs Wochen nach Möglichkeit zu mildern. Kein Privatangestellter, der mit der Waffe in der Hand auch das Wohl seines Arbeitgebers schützt, sollte mit gerichtlicher Hilfe dessen Menschlichkeitsgefühl anrufen müssen. P. P., Bonn. * * * Mir kommt folgende Angabe in einer November-Nummer des Pforzheimer Anzeigers über ein Urteil des Kaufmanns-Gerichts Mann heim in Erinnerung: „In der Frage, ob Handlungsgehilfen, die zum Waffendienst einberufen sind, Anspruch auf Fortzahlung des Ge halts auf die Dauer von 6 Wochen haben, fällte kürzlich das Mann heimer Kaufmannsgericht ein bejahendes Urteil. Der beklagte Prinzipal stellte sich auf den Standpunkt, der Einberufene habe als Kriegsteilnehmer seinen Lebensunterhalt, und für die verheirateten Gehilfen ha.be die Firma weitgehende Fürsorgemaßnahmen ge troffen. Somit sei der Krieg nicht als ein „Unglück“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Das Gericht war aber anderer Meinung und entschied: Für den Einzelnen ist der Krieg als ein wirtschaftliches Unglück anzusehen und der Kläger, der Handlungsgehilfe (in diesem Falle der wirtschaftlich „schwächere") ist mit dem Verlangen der sechswöchigen Gehaltszahlung im Recht." Holländisches Kartoffelmehl 13547. Frage: Unterliegt auch Kartoffelmehl holländischen Ursprungs den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Kartoffelmehl, darf man also auch von diesem Mehl nur bis zu 25 Doppelzentner Vorrat haben ? Ich bin der Meinung, daß hier eine Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, denn durch den Gebrauch ausländischen Kartoffelmehls für gewerbliche Zwecke wird dem inländischen Vorräte, der für Nahrungsmittelzwecke freigehalten wird, nichts entzogen. Ausländisches Getreide z. B. ist dem Vernehmen nach von der Beschlagnahme ausgeschlossen. Bestehen hierüber Bestimmungen ? Papier- Verarbeiter Antwort: Die Verteilung von Kartoffelmehl gehört zu den Aufgaben der staatlichen „Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesell schaft m. b. H.” in Berlin W 9, Schellingstr. 14-15. Wie uns diese Gesellschaft auf unsere Anfrage mitteilt, unterliegen Be stände von Kartoffelmehl ausländischen Ursprungs den gesetz lichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Kartoffel mehl nicht. > Der Krieg || hindert mich nicht, jeden Auftrag in 56507 :: g :: H :: :: Geschäfsbüchern Losen Blätterbüchern Durchschreibbüichern mit gewohnter Sorgfalt in kürzester Frist auszuführen. me Letzte Neuheit: Mappe für Kriegsanleihe 1914/15 Muster gegen Einsendung von 50 Pf. franko Säehsisehe Gesehättshieherfahrik F. I Kaiser, Planen II. | Draht-Heftmaschinen sowie Loch- und Oeseneinsetzmaschinen äusserst preiswert und sofort lieferbar Drahtheftmaschinen = Fabrik Wilhelm Mallien, Leipzig - Leutzsch 30 Man verlange Preisblatt Nr. 102 [80599 Schreibbänder Kohlenpapier GÜNTHERWWAGNER,HANNOVER UND WIEN GEGRÜNDET : 1838 39AUSZEICHNUNG’ 85064 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. 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