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Schönburger Tageblatt Eriche inl täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von In- seraten für die nächsterscheinende Nummer bis Vormittag V,11Uhr. Der Abonnementspreis beträgt vierteljährlich Mk. 1.60, für den 2. und 3. Munat Mk. 1.10, für den 3. Monat» Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate Pro Zeile 12 Pf-, für auswärts und im amtlichen Teile 1b Pf. «nv Datöeilburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Heri n Otto Förster; in Callenberg bei Hin. Strumpf- Wirker Fr. Hermann Richler; in Hausungen bei Herrn Fr. Janaschek; in LangenchurS- dorf bei Herrn Heinrich Stiegler; in Peng bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenbmg bei Herrn Linus Friedemann; in Ziegel heim bei Herrn Eduard Kirsten. s--»,»«»-- Amtsblatt für Las Königliche Amtsgericht und Len Ltsdtrst zu Waldenburg. D°N»--°E L-».,- Zugleich weit verbreitet in den Städten Beuig, Lunzenau, Lichtenfieiu-Ealluberg und in den Ortschaften nachstehender Standesamtsbezirke: Altstadt Waldenburg, BräuuSdorf, Tall-uberz, Ehrelchain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Häufungen, LangenchurSdsrf, Langenleuba-Niederdain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, OilZmtz i. Erzgeb., Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenourg und Ziegelheim. Sonnabend, Sen 16. Januar 1915 Witternngsdericht, ausgenommen am 15. Januar, Mittag 1 Uhr. Barometerstand 758 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Therwometerstaud -j- 7 ° L. (Morgens 8 Uhr -j- 6 ° L. Tiefste Nachltemperamr-s- 3 " L.) KeuchtigkeitrgetzaU der Lust nach Lambrechts Postmeter 66 /„. TaupauLt -j- 1 o. Windrichtung: Südwest. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 8 o mm Teher Mittervng-konafichten für den 16 Januar: Bewölkt bis hoibheiur. Für die beim Jahreswechsel uns so zahlreich und freundlich gewidmeten guten Wünsche danken wir herzlichst. Schloß Waldenburg, am 14. Januar 1915. Sophie Fürstin von Albanien. Eleonore Fürstin von Schonburg-Waldenburg Verordnung zur Ausführung der durch die Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Januar 1915 veröffentlichten Verordnungen des Bundesrats über 1. das Auswahlen von Brotgetreide (RGBl. S. 3) (Ausmahlungs-Verordnung), 2. das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (RGBl. S. 6) (Verfütterungs Verordnung), 3. die Bereitung von Backware (RGBl. S. 8) (Back-Verordnung), vom 12. Januar 1915. 8 Zu 88 6 und 7 der Ausmahlungs-Verordnung, 88 5 und 6 der Verfütterungs Verordnung, 88 9, 13 und 14 der Back Verordnung: Polizeibehörde ist in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindcvorstand. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschoft. 8 2. Zu §8 1 und 2 der Ausmahlungs-Verordnung: Von Weizen, der mindestens bis zu achtzig vom Hundert Lurchgemahlen wird, kann ein Auszugsmehl bis zu Zehn vom Hundert hergestellt werden. Von Roggen ist die Herstellung eines Auszugsmehles nicht gestattet. 8 3. t Zu 8 1 der Verfütterungs-Verordnnng: Wahlfähig ist Roggen und Weizen, wenn er zur Herstellung von Mehl, das sich zur Brotbereitung eignet, verwendet werden kann. Mit Rücksicht auf die vorgcschriebene starke Ausmahlung ist auch geringer Roggen und Weizen (sog. Hinterkorn) als mahlfähig anzusehen. 8 4. Zu 8 2 der Versüttcrungsverordnung: Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn sie mit anderen Früchten vermischt sind, ist verboten. Zur Brotbereitung kann in Städten mit Revidierter Städteordnung vom Stadtrat, sonst von der Amtshauptmannschaft für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen Widerruf allgemein be stimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen- oder Weizenschrot gestattet werden, sofern die Verwendung des Schrotes zur Brotbereitung gesichert ist. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. 8 5. Zu 8 9 der Backoerordnung: Das Verbot der Nachtarbeit erstreckt sich auch auf alle Arbeiten, die zur Bereitung von Roggenbeot dienen. Die Herstellung des sog. Vorteigs (Hefestücke, Sauerteig) ist von dem Verbote nicht ausgenommen. 8 6. Die Eiugangsbezeichnctcn Verordnungen erheischen eine strenge und unnachflchtliche Durch führung. Den Behörden wird zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß die Bevölkerung so wie insbesondere die beteiligten landwirtschaftlichen und gewerblichen Kreise über die Bedeutung und Tragweite der Vorschriften des Bundesrats aufgeklärt werden, in Zuwidcrhandlungsfällen aber nachdrücklich einzuschreitcn. 8 7. Aufgehoben werden die Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 1914 (Nr. 296 der Sächsischen Staatszeitung und Nr. 297 der Leipziger Zeitung, beide vom 22. Dezember 1914) sowie die Verordnung vom 30. Dezember 1914, das Verbot des Schrotens von Roggen und Weizen betreffend (Nr. 302 der Sächsischen Staatszeitung und 303 der Leipziger Zeitung, beide vom 31. Dezember 1914). Außer Kraft getreten ist die Verordnung vom 8. November 1914, die Herstellung eines Weizenauszugsmehles betreffend (Nr. 261 der Sächsischen Staats- zcitung und Nr. 262 der Leipziger Zeitung, beide vom 10. November 1914). Dresden, den 12. Januar 1915. Ministerium des Inner«. Es wird hiermit erneut auf die im Rcichsgesctzblatt erschienene Bekanntmachung über Vorschriften, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß binder- oder Lackiererarbelten ausgcsührl werden, vom 27. Juni 1905, hingewiesen. Die Bestimmungen können auf der Ratskanzlci eingesehen werden. Waldenburg, den 14 Januar 1915. » Der Stadtrat. Eine glänzende Waffeutat unter den Augen des Kaisers. (Amtlich.) Großes Hauptquartier, 14. Ianuar. Westlicher Kriegsschauplatz: In den Dünen bei Nieuport und südwestlich Wern Artilleriekamps. Besonders starkes Feuer richtet der Feind aus Westende-Bad, das er bald gänzlich zerstört haben wird. Feindliche Torpedoboote verschwanden, sobald sie Feuer erhielten. In Fortsetzung des Angriffs vom 12. Januar nordöstlich Soissons griffen unsere Truppen erneut auf den Höhen von Vregny an und säuberten die Hochfläche vom Feind. Im strömenden Regen und tiesausgeweichten Lehmboden wurde bis in die Dunkelheit hinein Graben auf Graben im Sturm genommen und der Feind bis an den Rand der Hochfläche zurückge trieben. 14 französische Offiziere und 1130 Mann wurden gefangen genommen, 4 Geschütze, 4 Maschinengewehre und 1 Schein werfer erobert, eine glänzende Wasfentat unter den Augen ihres allerhöchsten Kriegsherrn. Die Gesamtbeute aus den Kämpfen vom 12. und IE. Januar nordöstlich Soisfous hat sich nach genauer Festsetzung erhöht auf E13EV Gefangene, 8 schwere Geschütze, 1 Revolverkanone, 6 Maschinengewehre nnd sonstiges Material. Nordöstlich des Lagers von Lhalons griffen die Franzosen gestern Vor- und Nachmittag mit starken Kräften östlich Perthes an. An einigen Stellen drangen sie in unsere Schützengräben ein, wurden aber durch kräftige Vorstöße hinaus- und unter schweren Verlusten in ihre Stellungen zurückgeworsen. Sie ließen 160 Gefangene in unseren Händen. In den Argonnen und Vogesen nichts von Bedeutung. Oestlicher Kriegsschauplatz: Südöstlich von Gumbinnen und östlich Lötzen sind russische Angriffe abgeschlagen worden, wobei mehrere hundert Gefangene gemacht wurden. Im nördlichen Polen ist die Lage unverändert. In Polen westlich der Weichsel wurden unsere Angriffe fortgesetzt. Auf dem östlichen Pilicaufer ereignete sich nichts besonderes. Oberste Heeresleitung. (W. T.-B.)