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FACHBLATT Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Schluß der Anzeigen- Annahme Donnerstag und Montag abends Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 2 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland vierteljährlich 6 M. Einzelnummer 25 P. Erftlllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Herausgegeben von Dr. Ing. h. C. CARL HOFMANN, Kais. Geh. Regierungsrat BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 50 mm (1/4 Seite) Breite 50 Pf. Decke bis 1 M. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13„ „ „ 20 „ 26 „ „ „ 30 „ w 52 „ „ „ 40 „ 104 „ » » 50 „ Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuchezuhalbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin . Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Ale n 8 Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft o für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten ■ 8 Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ des Vereins Berliner Papiergrosshändler . AueinKen der Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten, e. V. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspapierwaren-Fabrikanten Alleiniges & "des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrie, Sitz Berlin Alleiniges °Sorgan des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker. Organ des Vereins Berliner Feinpapier-Grosshändler O n des Deutschen Papiergrosshändler-Verbandes. Organ des Vereins der Lichtpausanstalten von Gross-Berlin 8 Alleiniges Organ der Tarifgemeinschaft für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Organ des Tarif-Amts für das deutsche Lichtdruckgewerbe Alleiniges Organ des Reichsverbandes für den Papier- und Bürobedarfs-Handel Berlin, Donnerstag, 11. Februar 1915 Nr. 12 40. Jahrg. Vierteljährlicher Bezugspreis bei allen deutschen Postanstalten, auch in den Schutzgebieten und in China, ferner durch den Buchhandel: 2 M. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland vierteljährlich 6 M. Der vierteljährliche Belgien 3 Frank 12 Cts. (Tostämter in Brüssel und Verviers) Bulgarien 4 Frank 15 Cts. Dänemark 2 Kronen 12 Oere Griechenland 3 Kr. 4 Hell. Italien 3 Lire 75 Cts. Luxemburg 3 Frank 15 Cts. Postbezug kostet in: den Niederlanden 1 Fl. 60 Cts. Norwegen 2 Kronen 47 Oere Oesterreich 2 Kr. 98 Heller Rumänien 3 Frank Schweden 2 Kr. 45 Oere der Schweiz 3 Frank Ungarn 2 Kr. 89 Heller Dle Postämter der meisten Staaten nehmen auch Bestellungen auf einen Monat (in Deutschland für 67 Pf.) oder anf zwei Monate (in Deutschland für 1 M. 34 PI.) entgegen. INHALT Papierfabrikation und Großhandel i Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft . , 237 Kriegsausscbuß der deutschen Industrie. . . 237 + Kommerzienrat Siegmund Borchardt . . , 238 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker: Literatur-Auszüge 238 Fehlerhaft verstauter Zellstoff 240 Kleine Mitteilungen 240 Papierstoffmarkt , 240 Papier -Verarbeitung, Buchgewerbe 1 Berliner Typographische Gesellschaft .... 243 Feldpcst 244 Reklame in Kriegszeiten Strohfaserstoff „Stranfa“ als Ersatz für Jute 244 Mehrlieferung von Packungen 245 Kalenderschau 245 Feldpakete 245 BGchertiscb. . ... 245 In Deutschland patentierte Erfindungen , , , 246 Schreibwaren-Handel: Neue Mustermesse in Leipzig 247 Verlängerung der Bromsilber-Konvention . . 247 Neue Bromsilber-Konvention 247 Geschäfts-Nachrichten. 254 Briefkasten , 256 Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft | Sektion VI: Elberfeld Gestern verschied nach längerem Leiden unser 2 Mitglied Herr Fabrikbesitzer Cari Mayer in Koblenz Der Verstorbene gehörte unserem Vorstande un unterbrochen bis zu seinem Tode nahezu 20 Jahre an und brachte während dieser Zeit den Geschäften unserer Sektion rege Anteilnahme und hohes Verständnis ent gegen. Wir betrauern in dem Dahingeschiedenen nicht nur den Verlust eines schätzenswerten Mitarbeiters, sondern auch den Verlust eines treuen Kollegen und Freundes, dessen Andenken uns unvergessen bleiben wird. Elber/eld, 4. Februar 1915 Der Vorstand der Sektion VI der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft i Fiiedrich Müller, Vorsitzender Kriegsausschuß der deutschen Industrie Zulässigkeit des Rechtsweges für deutsche Gläubiger vor öster reichischen Gerichten Vor österreichischen Gerichten können Gläubiger anderer Staaten ihre Forderungen gegen österreichische Schuldner nur unter der Voraussetzung geltend machen, daß österreichische Gläubiger vor den Gerichten anderer Staaten keine weitergehenden Beschränkungen finden, als die Gläubiger dieser Staaten vor den österreichischen Gerichten. Der in Betracht kommende Paragraph der österreichischen Verordnung lautet wörtlich: „Kaiserliche Verordnung vom 27. September 1914 über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen. Gegenseitigkeitsrecht § 20 Insoweit Gläubiger, die im Inland ihren Wohnsitz (Sitz) haben, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen nur in geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Be schränkungen geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Verordnung bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubigern, die in diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Einschränkungen.“ Um deshalb Klage deutscher Gläubiger vor österreichischen Gerichten anstrengen zu können, muß der Nachweis geführt werden, daß Oesterreichern trotz der Bundesratsverordnungen vom 7. August, 22. Oktober 1914 und 21. Januar 1915 der Rechtsweg vor deutschen Gerichten offensteht. Auf eine Anfrage des Kriegsausschusses der deutschen Industrie beim Reichsjustizamt hat Seine Exzellenz der Herr Staatssekretär unterm 29. Januar folgenden Bescheid erlassen: „Nach den Verordnungen des Bundesrats vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914 und 21. Januar 1915 (Reichsgesetzbl. von 1914, S. 360, 449; von 1915, S. 31) können Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, vermögensrechtliche Ansprüche,