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Nr. 78/1914 PAPIER-ZEITUNG 2367 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Babuko. Klasse 32. Eingetragen für Hans Theodor Wilhelm Bielfeldt, Hamburg, Pestalozzistr. 26, zufolge Anmeldung vom 24. April 1914 am 6.-August 1914. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Bürogerätschaften und verwandten Waren. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papier erzeugung, Tapeten, photographische und Druckereierzeugnisse, Spielkarten, Schilder, Kontorgeräte (ausgenommen Möbel), Lehr mittel. Klasse 27. Eingetragen für Max Krause, Berlin, zufolge Anmeldung vom 15. Novem ber 1913 am 22. August 1914. Geschäftsbetrieb: Papierausstattungsfabrik, Prägerei, Buchdruk- kerei, Handel und Erzeugung von Waren aller Art, Ausfuhr. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papiererzeugung, Tapeten, photographische und Druckerei-Erzeugnisse, Spielkarten, Druckstöcke, Kunstgegenstände, DREISTERN Schreib- und Zeichenwaren, Lehrmittel. Bildzeichen: Monogramm EFW. Klasse 32. Eingetragen für Excelsior-Fahrrad-Werke Gebr. Conrad & Patz A.-G., Branden burg a. H., zufolge Anmeldung vom 8,April 1914 am 27. Mai 1914. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Schreibmaschinen und Büromaschinen, deren Bestandteile und Zubehör. o Klasse 27. Eingetragen für A. Leinhaas, Berlin, zufolge Anmel dung vom 18. Juni 1914 am 2. Sep tember 1914. Geschäftsbetrieb: Papiergroßhandlung. Waren: Papier. DEUTSCHES BRSENPOST Bildzeichen: Stilisierte Paime im Rechteck mit den Buchstaben D R E V. Klasse 28. Eingetragen für Dietrich Reimer (Ernst Vohsen), Berlin, zufolge Anmeldung vom 24. März 1914 am 7. Mai 1914. Ge schäftsbetrieb: Verlagshandlung. Waren: Verlagserzeugnisse, ins besondere Bücher, Prospekte, Karten und Globen. Bildzeichen: Kreis mit Schwert, Hammer und Eichenlaub und in dessen Mitte die Initialen Th L Z G. Klasse 28. Eingetragen für Thüringer Landes-Zeitung, Druckerei und Verlag, Akt.-Ges., Gotha, zufolge Anmeldung vom 7. März 1914 am 27. April 1914. Ge schäftsbetrieb: Druckerei und Verlag. Waren: Druckereierzeugnisse und Klischees. Bildzeichen: R D im Kreis, darunter das Wort Bücher und das Ganze in einem schwarzen Rahmen. Klasse 28. Eingetragen für G. Hendelsohn, Berlin, zufolge Anmeldung vom 28. Februar 1914 am 11. Mai 1914. Geschäftsbetrieb: Verlagsbuchhandlung. Waren: Bücher. VAMPYR. Klasse 27. Eingetragen für Hugo Albert Schoeller, Düren, Rhld., zufolge Anmeldung vom 3. April 1914 am 4. Juni 1914. Geschäftsbetrieb: Feinpapierfabrik. Waren: Papier. Kobold — Nora. Klasse27. Eingetragen für Max Krause, Berlin, zufolge Anmeldung vom 1. Dezember 1913 und 1. November 1913 am 3. August 1914 und 1. August 1914. Geschäftsbetrieb: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papiererzeugung, Tapeten, photographische und Druckerei-Erzeug nisse, Spielkarten, Druckstöcke, Schreib- und Zeichenwaren, Lehr mittel, Zigarettenpapier. D. Leonardt & Co.’s Kugelspitzfeder. Klasse 32. Eingetragen für Müller & Breitscheid, Cöln a. Rh., zufolge Anmeldung vom 9. Juni 1914 am 31. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Stahlfedern großhandlung. Waren: Schreibfedern, Füllfedern. Pestalozzi. Klasse 32. Eingetragen für J. W. Guttknecht, Stein bei Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 8. April 1914 am 7. August 1914. Geschäftsbetrieb: Bleistiftfabrik. Waren: Bleistifte, Pastell-, Patent-, Künstler-, Kopierstifte, Schreibtafeln, Rechenstäbe, Blei stiftspitzer, Millimeterpapiere, Pauspapier und -leinwand, Büro geräte, Lehrmittel. Briefkasten Der Frage muß 10-P£.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberOcksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet • Angestelltenversicherung 13352. Frage: Erhalten die Angehörigen der im Felde stehen den Versicherten, für die auch während des Krieges die Beiträge gezahlt werden, bei einem im Feld eintretenden Todesfall sofort eine Unterstützung oder sonstige Vergünstigung oder bzw. Ab findung und wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nicht, zu welcher Frist tritt eine Leistung der Versicherung ein ? Antwort: Besondere Ausnahme-Bestimmungen für den Kriegsfall sind in bezug auf die Angestellten-Versicherung nicht getroffen worden; es kommt deshalb beim Tode eines Versicherten lediglich die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung, nach welcher innerhalb der ersten fünfzehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Witwe des Versicherten oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die Kinder unter achtzehn Jahren einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen eingezahlten Beiträge haben. Dieser Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht wird. Der vom Arbeitgeber geleistete Teil des Beitrages wird nicht zurückerstattet; bei freiwilliger Versicherung, bei welcher der Versicherte den vollen Beitrag aufzubringen hat, werden auf Antrag drei Viertel des Beitrages zurückgezahlt. Krankheit des gekündigten Handlungsgehilfen 13353. Frage: Einer unserer jungen kaufmännischen An gestellten in militärpflichtigem Alter mußte sich jetzt stellen. Nach dem er für brauchbar befunden und ihm gesagt wurde, daß er in nächster Zeit eingestellt würde, kündigte er seine Stellung zum 1. Oktober. Zugleich begann er hier sein Pult auszuräumen und erklärte seinen Mitarbeitern, daß er sich vom Arzt krank schreiben lassen würde. Das Zeugnis hatte er zu dieser Zeit leider bereits in Händen. Er fehlte dann, gab tagelang kein Lebenszeichen, und als wir in seine Wohnung schickten, sagte er, daß er zu erkältet wäre um ins Geschäft zu kommen. Uns erschien die Sache beab sichtigt, und wir forderten, gegen unsere sonstige Gewohnheit, ein ärztliches Attest. Dies erhielten wir auch; aber es lautete auf all gemeine Blutarmut und Erholungsbedürftigkeit. Der junge Mann befindet sich unseres Wissens nicht in der Behandlung eines Kranken kassenarztes. Wäre dies der Fall, so hätte er Krankengeld zu be anspruchen. Da wir als Arbeitgeber gezwungen sind, Beiträge zur Krankenkasse zu leisten, so sind wir unserer Ansicht nach be rechtigt, von dem auszuzahlenden Gehalt abzuziehen, was der Angestellte an Krankengeld bekommen hat. Dürfen wir diesen Betrag, den der junge Mann bei Kassenbehandlung zu erhalten hätte, auch abziehen, wenn er einen Privatarzt hat ? Wir haben noch nie derartige Abzüge gemacht. Wenn unser Personal krank ist und Erholung nötig hat, nehmen wir darauf Rücksicht und verlangen nicht, daß es ins Geschäft kommt. Aber in diesem einen Fall würden wir gern anders handeln. Es ist für einen Geschäftsherrn, der für Wünsche seiner Angestellten ein offenes Ohr hat, ein bitteres Gefühl, wenn auf solche Weise zu dem gehabten Urlaub Nachferien erzwungen werden. Wenn der junge Mann tatsächlich krank ge worden wäre, hätten wir ihm sofort Erholungszeit gegeben, und er hätte das Gehalt ohne Abzug von Krankenkassenunterstützung weiter bekommen. Antwort: Es ist nach dem Handelsgesetz nicht zulässig, einem Handlungsgehilfen Krankengeld vom Gehalt abzuziehen, gleichgültig, ob er sich von einem Kassenarzt oder von einem andern Arzt behandeln läßt. Dem Geschäftsherrn bleibt in Fällen der beschriebenen Art leider nichts übrig als zu bezahlen. Wird jedoch im obigen Falle der Handlungsgehilfe vor Ablauf der Kündigungszeit zum Kriegsdienst einberufen, so fällt die Zahlungspflicht des Geschäftsherrn vom Tage der Einberufung an weg. Abnahme englischer Waren 13354. Frage: Ich bestellte anfangs Juni bei einer englischen Papierfirma durch deutschen Vertreter Luxus-Papierkarten. Kann ich infolge dieses Krieges Annahme verweigern? Antwort: Der Umstand, daß wir mit England im Krieg stehen, berechtigt nicht ohne weiteres zum Rücktritt vom Ver trag, denn in Deutschland wurde kein Sondergesetz erlassen, welches Geschäfte mit englischen Lieferern als nichtig erklärt. Dagegen kann unter Umständen Fragesteller Unmöglichkeit der Erfüllung nachweisen, wenn die Ware derart ist, daß sie in folge des Krieges unverkäuflich erscheint, z. B. wenn sie in eng lischer Sprache ausgestattet ist, da jetzt in Deutschland niemand englische Ware kaufen will. Da ferner England unter Strafe ge stellt hat, daß Engländer an deutsche Lieferer Zahlung leisten, und da Geldsendung von Deutschland nach England zurzeit un möglich ist, kann Fragesteller die Ware ohnehin nicht bezahlen. Ein Hinweis hierauf dürfte genügen, um den englischen Lieferer zum Rücktritt vom Vertrage zu veranlassen.