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URO-BEDARF Nr. 76 Q-.DC-D 20. September 1914 DEUTSCHER PAPIERVEREIN Von der Verkaufsstelle Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten sind die Listen der Vorräte vom 10. September eingegangen und bei den Schriftführern der Zweigvereine einzusehen. Haftung für Erteilung einer wissentlich unrichtigen Auskunft Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Der Kaufmann G. in Berlin, der sich mit dem Kauf und Ver trieb von Ansichtskarten, Briefbogen und anderen Papierwaren an Militärkantinenpächter befaßte, stand im Jahre 1910 mit dem Kläger in Unterhandlungen, der sich mit einer Geldeinlage an dem Geschäft beteiligen sollte. G. nannte als Äuskunftsstelle seinen bisherigen Geldgeber, den Beklagten, der ihm aber die Hergabe weiterer Mittel, die G. zur Vergrößerung seines Geschäfts verlangte, verweigert hatte. Infolgedessen schrieb der Kläger dem Beklagten, daß er sich an der Firma G. mit 5000 M. beteiligen wolle und den Beklagten bitte, ihm mitzuteilen, ob er eine Beteiligung empfehlen könne. Der Beklagte antwortete darauf, daß er mit G. längere Zeit in Geschäftsverbindung stehe und ihn als durchaus zuver lässigen, tüchtigen und strebsamen Geschäftsmann kenne, der sehr viel Ware umsetze, da er in Militärkantinen gut eingeführt sei; über seine finanziellen Verhältnisse könne er keine Auskunft geben. Der Kläger gewährte darauf dem G. ein Darlehn von 5000 M. Er hat den Darlehnsvertrag später wegen Betrugs angefochten, kann das Geld aber nicht zurückerhalten, da G. vermögenslos ist. Der Kläger verlangt jetzt von dem Beklagten Schadenersatz, weil dieser ihn in Gemeinschaft mit G. betrogen und die Auskunft wissentlich unrichtig erstattet habe. Während das Landgericht II zu Berlin die Klage abwies, hat das Kammergericht den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt. Diese Entscheidung ist vom Reichsgericht durch Zurückweisung der Revision des Beklagten bestätigt worden. Dabei wird in der Urteilsbegründung ausgeführt: Wird die dem Kläger erteilte Aus kunft, wie es geschehen muß, als Ganzes betrachtet, so ist sie durch aus geeignet, in dem Leser eine günstige Vorstellung von der Lage des G. hervorzurufen. Durch den Schlußsatz, daß der Beklagte über die finanziellen Verhältnisse des G. keine Auskunft geben könne, wird dieser Eindruck nicht wesentlich abgeschwächt. Der Kläger konnte den Schlußsatz nicht ohne weiteres als eine Rede wendung auffassen, die eine Ablehnung der Auskunft verhüllen sollte, sondern er durfte annehmen, daß der Beklagte über die finanziellen Verhältnisse des G. wirklich nichts wisse und im übrigen nur Günstiges zu berichten habe. Diese Auskunft war aber bewußt unrichtig. Der Beklagte kannte die finanziellen Verhältnisse des G. genau und wußte, daß sie sehr ungünstig waren. Er hatte mit G. im November 1909 einen Vertrag geschlossen, wonach die Kunden des G. nicht an diesen, sondern für Rechnung des Beklagten an eine Bank zu zahlen hatten, bei der für diese Zahlungen ein Konto G. errichtet war. Direkt eingehende Zahlungen hatte G. sofort dem Beklagten abzuliefern oder mit ihm bei der nächsten Abrechnung zu verrechnen. Weiter sollte dem Beklagten das Eigentum an dem jeweiligen Lagerbestande zustehen, bis die von ihm dem G. ge liehenen Beträge getilgt wären. Nach der Vermögenslage des G. mußte der Beklagte mit der Möglichkeit rechnen, daß der Kläger ■durch seine Beteiligung an dem Geschäft des G. geschädigt werden könne, auch mußte er sich sagen, daß der Kläger in Kenntnis der Sachlage und namentlich des Vertrags vom November 1909 sich nicht mit G. einlassen werde. Dem Kammergericht kann daher nur zu- gestimmt werden, wenn es die Auskunft als auf Täuschung des Klägers berechnet bezeichnet. Der Beklagte hat daher bei Er teilung der Auskunft gegen § 826 BGB verstoßen und ist deshalb dem Kläger schadenersatzpflichtig. (Aktenzeichen: VI. 259/14. — 9. 7. 14.) K. M.-L. Kriegs-Skonto In Ihrer Nr. 71 auf Seiten 2244 bis 2247 werden verschiedene Briefe über Kriegsskonto veröffentlicht. Wir könnten diese Blüten lese um eine Anzahl vermehren. Aus den Kriegsnöten des deutschen Volkes Kapital zu schlagen, würde auch diesen Firmen nicht einfallen, wenn es nicht immer noch Lieferer gäbe, die jedes Ansinnen der Kundschaft und sei es das Ungerechtfertigste, katzbuckelnd hin nehmen, vor lauter Angst einen Kunden zu verlieren. Es wäre nötig, ■daß der Kriegsausschuß der Papier-Industrie wie auch der Kriegs- .ausschuß der Gesamtindustrie sofort mit aller Kraft gegen diesen Wucher vorginge. Die Firmen müßten ähnlich wie bei 1 ebensmittel- wucher seitens der Regierung behandelt werden und durch Veröffent lichung an den Pranger kommen. Dieses Uebel muß sofort mit der Wurzel ausgerottet werden, sonst frißt es im stillen weiter und die unanständigen zahlungsfähigen Firmen scheren, trotz allem Geschrei, ihre geduldigen Schafe weiter, die vor lauter Angst still halten. Fabrik für Bürobedarf * * * In Ihren letzten Nummern brachten Sie einiges über die Ver werflichkeit der willkürlichen Anwendung eines Kriegsskontos. Wir stehen in dieser Frage vollständig auf Ihrem Standpunkt und halten es für angebracht, diesen neuesten Unfug so viel wie möglich zu geißeln. Zu diesem Zweck senden wir Ihnen einliegend die Ab schrift eines Briefwechsels mit einem unserer Kunden. Fabrik B 1. Herrn A. Wir bestätigen den Empfang der uns gesandten 161 M. 80 Pf., welche wir zuzüglich zurückgesandter Kisten 2 M. 90 Pf. Portounterschied 25 Pf., sowie 2 v. H. Skonto für Posten Juli 43 M. dankend gutschrieben. Sie kürzten auch von dem Posten vom 9. 5. noch Skonto, welchen wir nicht anerkennen können, da wir solchen nur bei Begleichung innerhalb 30 Tagen bewilligen können. Wir ersuchen daher höfl. um Einsendung der restlichen 2 M. 90 Pf. B. 2. Herrn B. Die meisten großen Firmen gewähren für bare Regulierung jetzt 5 v. H. Kriegsskonto, nur damit sie bares Geld in die Finger bekommen. Ich muß meinen Kunden, damit sie zahlen, jetzt auch mehr Skonto gewähren als sonst. A. 3. Herrn A. Wenn Ihre Kunden die allgemeine Geldknappheit benutzen, um willkürlich größere Abzüge zu machen, so ist dies ein großes Unrecht, ja beinahe ein Verbrechen an der Volkswohl fahrt, und wenn Sie oder andere Firmen sich derartige Abzüge gefallen lassen, so ist dies lediglich Sache des einzelnen, darf aber nicht verallgemeinert werden. Wir jedenfalls sind mit derartigen Kriegsrabatten nicht einverstanden und bitten nochmals um gefl. nachträgliche Begleichung des zu viel gekürzten und bereits ange mahnten kleinen Betrags. B. 4. Herrn B. Nicht nur die Kundschaft macht bei Barzahlungen Abzüge, sondern auch die größten dortigen Fabriken gewähren entgegenkommenderweise einen Kriegsskonto von 5 v. H. Ein sicht bares Zeichen, daß Sie selbst Geld benötigten, war doch Ihr Auszug. Hätte ich gewußt, daß Sie auf die paar Pfennige Skonto so brennen, dann hätte ich Ihren Auszug unbeachtet zur Seite gelegt und Sie warten lassen. Die Angelegenheit ist hiermit erledigt. A. 5. Herrn A. Wir erklären Ihnen nochmals, daß wir einen ,, Kriegs skonto“ nicht kennen und mit aller Entschiedenheit dagegen Front machen, daß die augenblicklichen allgemein schweren Kredit- und Zahlungsverhältnisse von einzelnen ausgenutzt werden, um sich widerrechtliche Vorteile zu verschaffen. Ein solches Verhalten ist in jetziger Zeit schon mehr als Unfug. Wir unterstützen der artiges keinesfalls und ersuchen wiederholt um nachträgliche Zahlung der zuviel gekürzten 2 M. 90 Pf. Auf Ihre überflüssige Bemerkung, die Uebersendung eines Kontoauszuges zeige, daß auch wir Geld nötig hätten, erwidern wir nur, daß wir selbstverständlich heute genau so gut wie jeder andere unsere Außenstände benötigen, zumal wenn diese, wie im vorliegenden Falle, bereits 31 Monate alt sind, daß Ihnen dies aber noch durchaus kein Recht gibt, unberechtigte Abzüge zu machen. B. Deutsche Schreibfedern In unserer heutigen Nummer befindet sich eine Anzeige der Firma Brause & Co., Schreibfederfabrik in Iserlohn, worin sie an gibt, welche von ihr erzeugten Federn die mit Namen dort ange führten Federn englischer Herkunft, die auf dem deutschen Markte eingeführt waren, vorteilhaft ersetzen können. Deutsche Schreibwarenhändler werden gerne die Gelegenheit benützen, um fortan statt englischer Federn deutsche zu führen. Uebergriff einer Konvention Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Ein kleiner Kaufmann hatte in einer Fabrik Waren bestellt, von denen er einen Teil zurückschickte und Umtausch verlangte, weil sie nicht nach Abrede geliefert seien. Die Fabrik wendete sich beschwerdeführend an die Konvention, die entschied, daß der Kauf mann im Unrecht sei und die Ware behalten müsse. Dieser erkannte dies Urteil nicht als rechtsgültig an, worauf die Fabrikanten ins gesamt weitere Lieferungen verweigerten. In der nun erhobenen Klage auf Aufhebung der Lieferungssperre und Schadenersatz ent schieden sämtliche Instanzen zu Ungunsten der Konvention, indem sie, u. a. das Reichsgericht, ausführten, daß diese ihre Kompetenzen überschritten habe, indem sie durch Schadenzufügung den Kläger zwingen wollte, sich ihrem Urteile zu unterwerfen, was als ein Verstoß gegen die guten Sitten aufzufassen sei.