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Nr. 75/1914 PAPIER-ZEITUNG 2313 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht DERO. Klasse 32. Eingetragen für Dresing & Runge, Osnabrück, zufolge Anmeldung vom 6. Mai 1914 am 11. Juli 1914. Geschäfts betrieb: Geschäftsbücherfabrik und Buchdruckerei. Waren: Ge schäftsbücher in fest gebundener und loser Blattform, bedruckte und unbedruckte Papiere, Papierwaren. Comenius. Klasse 32. Eingetragen für J. W. Guttknecht, Stein b. Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 8. April 1914 am 8. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Bleistiftfabrik. Waren: Blei-, Färb-, Patent-, Pastell-, Tinten-, Kopier-, Schiefer- und Künstlerstifte und deren Einlagen, Maßstäbe, Winkel, Malerfarben, Leim, Tinte, Bleistift spitzer, Kontorgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Klasse 21. Eingetragen für Mohr & Dutzauer, Leipzig, zufolge Anmeldung vom 8. Mai 1914 am 13. August 1914. Geschäftsbetrieb: Papiergroßhandlung. Waren: Papier und Karton. Auf blauen Wellen — Aus der Ferne — Edelgard. Klasse 27. Eingetragen für Otto Ficker, Kirchheim-Teck, zufolge Anmeldung vom 4. Mai 1914 am 9. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Briefhüllen fabrik, Fabrik von Papierausstattungen, Blankokarten, Trauer papierwaren, verbunden mit Buch- und Steindruckerei, Prägerei, Papiergroßhandlung und Ausfuhrgeschäft in den angegebenen Waren. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papiererzeugung, Phantasiepapiere, Blankokarten, Trauerpapiere, Briefhüllen, Papierausstattungen, photographische und Druckereierzeugnisse, Spielkarten, Druckstöcke, Schreib-, Zeichen- und Malwaren. Stratege — Rigi — Circe. Klasse 27. Eingetragen für Eugen Lemppenau, Stuttgart, zufolge Anmeldung vom 12. Mai 1914 am 10. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Briefumschlag- und Papieraus stattungsfabrik. Waren: Briefumschläge, Papier, Briefkassetten, Kartenbriefe, Trauerpapierwaren. Doge — Torquato — Tasso — Trajan — Phaeton. Klasse 27. Eingetragen für Eugen Lemppenau, Stuttgart, zufolge Anmeldung vom 14. Mai 1914 am 10. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Briefumschlag- und Papierausstattungsfabrik. Waren: Briefumschläge, Papier, Briefkassetten, Kartenbriefe, Trauerpapierwaren. Kundry. Klasse 27. Eingetragen für Eugen Lemppenau, Stutt gart, zufolge Anmeldung vom 19. Mai 1914 am 10. Juli 1914. Ge schäftsbetrieb: Briefumschlag- und Papierausstattungsfabrik. Waren: Briefumschläge, Papier, Briefkassetten, Kartenbriefe, Trauerpapier waren. Pippin. Klasse 27. Eingetragen für M. Mayer, Coblenz-L., zu folge Anmeldung vom 27. März 1914 am 10. Juli 1914. Geschäfts betrieb: Herstellung von Papierwaren sowie Ausfuhrgeschäft. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halb stoffe zur Papiererzeugung, Tapeten. Nolepag. Klasse 27. Eingetragen für Norddeutsche Lederpappen fabriken A.-G., Gr.-Särchen (Kr. Sorau N.-L.), zufolge Anmeldung vom 13. Mai 1914 am 10. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Pappen. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papiererzeugung. Orotyp. Klasse 11. Eingetragen für Metallpapier-, Bronzefarben-, Blattmetallwerke A.-G., München, zufolge Anmeldung vom lO.März 1914 am 18. Juli 1914. Geschäftsbetrieb: Metallpapier-, Bronze- farben-, Blattmetallwerke. Waren: Metallpapiere, Bronzefarben, Blattmetalle, Prägefolien, Firnisse, Lacke, Farben. Leipziger Maschinen für das Papier- und Druckgewerbe Nach dem Jahresbericht 1913 der Leipziger Handelskammer waren die Fabriken, die Maschinen für die Papierindustrie und das Buchgewerbe ' bauen, in der ersten Hälfte des Berichtsjahres noch immer durch die unsichere politische Lage beunruhigt, die das Geschäft nach den Balkanstaaten vollständig und das nach Oester reich-Ungarn zum Teile still legte. Dieser Rückgang verallgemeinerte sich unter dem Einflüsse der schwierigen wirtschaftlichen Verhält nisse im weiteren Verlaufe des Jahres mehr oder weniger; er machte sich sowohl im Inlands- wie im Auslandsgeschäfte bemerkbar. Bei den Fabriken häuften sich daher teilweise erhebliche Lagervorräte an; teilweise mußte sogar der Betrieb eingeschränkt werden. Unter diesen Umständen versuchten manche Fabriken, um jeden Preis Aufträge zu erlangen; dadurch wurden die Pr'eise erheblich gedrückt, während anderseits die Rohstoff-Syndikate ihre scharfen Bedin gungen und ihre hohen Preise aufrecht erhielten. Die Arbeiter verhältnisse waren regelmäßig; entsprechend der allgemeinen Le bensmittel-Teuerung wurden z. T. die Löhne erhöht. Ueber die un günstigen Zollverhältnisse wird nach wie vor geklagt. Wenn auch die Aussichten zunächst noch nicht günstig beurteilt werden, so ver spricht man sich doch wenigstens von der Internationalen Aus stellung für Buchgewerbe und Graphik eine Belebung des Geschäftes. Auch in der Fabrikation von Druckmaschinen und Hilfsmaschinen für das graphische Gewerbe blieb der Umsatz im In- und Auslande infolge der unsicheren politischen Lage und der Geldknappheit hinter den früheren Jahren zurück; ebenso fehlte die sonst wahrnehmbare Gleichmäßigkeit im Eingänge der Aufträge. Besonders mangelte in den chemigraphischen und galvanoplastischen Anstalten sowie Stereotypie-Werkstätten die Kauflust für neue Maschinen, aber auch der Bedarf an Tiegeldruckpressen erreichte kaum die sonstige Höhe. Dafür wurden an die Perforiermaschinen-Fabrikation außer ordentliche Anforderungen gestellt, was zum Teil auf die plötzlich so stark angewachsene Reklamemarken-Industrie zurückzuführen ist. Berliner Handelsbräuche Gerichtliche Gutachten der Handelskammer Allgemeines. Ein kaufmännischer Brauch, nach dem Kauf leute Zahlungen, die sie an einem bestimmten Tage zu leisten haben, an jenem Tage bis 10 Uhr vormittags leisten müssen, besteht nicht. 15684/14 Agenten. Nach Handelsbrauch bezieht sich die Abrede, daß ein Handlungsagent Provision auch für Nachbestellungen, d. h. für die nicht von ihm selbst vermittelten, aber von den durch ihn dem Geschäftsherrn zugeführten Kunden erteilten Aufträgen, er halten solle, nur auf Nachbestellungen, welche während des Agentur verhältnisses erteilt werden, sofern nicht aus der getroffenen Abrede die gegenteilige Absicht der Kontrahenten sich ergibt, wie es z. B. bei der Abrede, daß die Provision von allen Aufträgen, welche der von ihm zugeführte Kunde erteilen würde, dem Agenten zu zahlen sei, wohl der Fall sein würde. 14093/14. Im allgemeinen werden von einem Agenten nach Ablauf des Agenturvertrages die ihm von der Firma übergebenen Kommissions bücher nicht zurückverlangt. Ein Handelsbrauch aber, nach welchem durch Aushändigung der Kommissionsbücher an den Agenten der Eigentumsanspruch des Geschäftsherrn auf die — noch vorhandenen — Kommissionsbücher verloren geht, läßt sich nicht feststellen. (Vgl. Dove-Meyerstein, Gutachten über Handelsbräuche, erstattet von der Handelskammer zu Berlin, Bd. II, Nr. 166.) 15387/14. Ansichtspostkarten. ImAnsichtspostkarten-Geschäftisteshandels- üblich, Entwürfe, die auf Ersuchen eines Bestellers behufs Erteilung eines Auftrages angefertigt wurden, zu berechnen, falls der Auftrag nicht erteilt wird; es sei denn, daß der Besteller ausdrücklich erklärt hat, daß er die Entwürfe ohne Berechnung erwarte. 16705/14. Anzeigen. Im Verkehr zwischen Zeitungsverlegern und An zeigenagenten hat sich ein einheitlicher Handelsbrauch, nach welchem dem Agenten nur dann Provision zu gewähren ist, wenn er den Auftrag dem Verleger direkt überbringt, nicht herausgebildet. Wenn nicht, wie das häufig der Fall ist, feste Abmachungen mit dem Agenten bestehen, wird die Frage des Provisionsanspruches von Fall zu Fall entschieden werden müssen. Bemühen sich mehrere Agenten um einen Auftrag, so wird, nach Billigkeit, demjenigen die Provision zugesprochen werden, der den Nachweis erbringen kann, daß die Erteilung des Anzeigenauftrages besonders auf seine Bemühungen zurückzuführen ist, gleichviel, ob er selbst oder ein anderer den Auftrag überbringt. 16494/14. Maschinen, Armaturen. Im gesamten Maschinengeschäft •—hier zu gehören Armaturenfabriken — besteht kein Handelsbrauch, nach welchem Fabrikanten ihren Abnehmern ohne weiteres ein Ziel von einem oder drei Monaten gewähren (vgl. Dove-Meyerstein „Gutachten über Handelsbräuche, erstattet von der Handelskammer zu Berlin“, Band 1, S. 71, Nr. 285). „Per Kasse ohne Skonto“ be zeichnet Zahlung bei Lieferung ohne Abzug. 16238/14.