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Umschlagkarton 1360. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Anbei Muster eines braunen Umschlages, über welchen wir mit der Papiergroßhandlung Y in B uneinig sind, und wir erklären uns einverstanden, uns Ihrem unparteiischen Urteil anzuschließen. Wir behaupten, daß die Nachlieferung dieses Umschlages von der ersten Lieferung in Qualität, Farbe und Satinage verschieden ist, wogegen die Papiergroßhandlung erklärt, daß beide Posten aus der gleichen Anfertigung stammen. Daß dies nicht möglich ist, beweist Ihnen am besten, wie verschiedenartig der Umschlag die Druck farbe aufnimmt. Der halbe Bogen, der Ihnen zugeht, ist der ersten Lieferung entnommen, während die ganzen Bogen von der letzten Lieferung stammen. X, Fabrik in A ♦ * ♦ Wir unterbreiten Ihnen eine Angelegenheit zur schiedsgericht lichen Entscheidung. Das gleiche Ersuchen wird Ihnen von der Fabrik X in A gestellt werden. Es handelt sich um einen braunen Umschlagkarton zu einer Zeitschrift, welchen ich in regelmäßiger Folge an die genannte Firma liefere. Der zu Heft 1 verwendete Umschlagkarton befriedigte meine Abnehmerin, der zu Heft 3 ge lieferte wird beanstandet, weil er die Druckfarbe nicht angenommen hätte. Infolgedessen wäre die Druckerei gezwungen gewesen, kräftigeren Druck und mehr Farbe anzuwenden, was wiederum zur Folge gehabt hätte, daß die Schrifttypen durchschlügen. Die Firma befürchtet, daß zu dem zuletzt gelieferten Karton minder wertigerer Rohstoff verwendet sei. Dagegen behaupte ich, daß der Karton aus beiden Lieferungen übereinstimmt, und daß die eigentümliche Erscheinung, die sich beim Druck gezeigt hat, auch auf die Farbe oder sonstige Einflüsse zurückgeführt werden könnte. Ich lasse den Karton seit Jahren nach dem gleichen Rezept bei derselben Fabrik arbeiten und liefere ihn regelmäßig an viele Ab nehmer, von denen mir Beschwerden nicht zu Ohren gekommen sind. Y, Papiergroßhandlung in B Vergleich des früher gelieferten Kartons mit dem bean standeten ergibt, daß beide in Stoffzusammensetzung, Farbe und Glätte miteinander übereinstimmen. Die Erklärung der Papiergroßhandlung, daß die Kartone nach gleichen Vorschriften gearbeitet seien, erscheint daher richtig. Wir vermochten auch auf den bedruckten Proben den von der Fabrik gerügten Unter schied in der Druck-Aufnahme nicht festzustellen, und ent scheiden, daß der beanstandete Karton zum vereinbarten Preise übernommen werden muß. Wenn die Druckerei bei dem ge lieferten Papier Druckschwierigkeiten hatte, so kann dies an der Druckfarbe oder der Druckpresse gelegen haben. Das Papier muß nicht immer Sündenbock sein. Zolltarifierung von Waren Vereinigte Staaten von Amerika. Als Lehrbücher für Schulen und andere Unterrichtsanstalten, wofür nach § 426 der Freiliste des Zolltarifs Zollfreiheit zu gewähren ist, sind laut Entscheidung des Schatzamts vom 5. Februar 1914 (T. D. 34158) lediglich solche Bücher anzusehen, die zum Gebrauch als Lehrbücher in Unterrichtsanstalten besonders vorgerichtet sind, aber nicht auch solche, die zwar von Schülern gelesen, jedoch gewöhnlich nicht als Lehrbücher katalogisiert und gebraucht werden, auch nicht zur Verwendung in Schulen und anderen Erziehungsanstalten besonders hergerichtet sind. Werke von Shakespeare z. B. und andere klassische Veröffentlichungen würden nur dann unter diese Bestimmung fallen, wenn sie für den Gebrauch als Lehrbücher besonders mit Anmerkungen versehen und hergerichtet wären. Da § 426 keine einschränkende Bestimmung enthält, wonach die Lehrbücher für den Gebrauch und auf Bestellung einer Unterrichtsanstalt eingeführt werden müssen, so soll eine Bescheinigung über die Verwendung nicht verlangt und die zoll freie Einfuhr von gewöhnlich als Lehrbücher gebrauchten und als solche anerkannten Büchern ohne Rücksicht darauf zugestanden werden, ob sie durch Unterrichtsanstalten oder Verlagsgesellschaften eingeführt werden. Papier-,,Oblaten“ mit lithographierten Buchstaben. Sogenannte „Oblaten", die aus kleinen runden Papierstücken bestehen, ge prägt, gestanzt, mit Gelatine überzogen sind und in ihrem Mittel punkt einen lithographierten Buchstaben des Alphabets tragen, waren gemäß einer Entscheidung des General-Appraiser-Kollegiums vom 5. Februar 1914 (T. D. 34164 -— G. A. 7531) nicht als Etiketten nach dem ersten Teile von § 412 des Zolltarifs vom 5. August 1909 mit 30 Cent für das Pfund (entsprechend dem ersten Teile von § 325 des Tarifs vom 3. Oktober 1913 mit 15 Cent für das Pfund), sondern nach dem zweiten Teile dieses Paragraphen als „andere, nicht besonders vorgesehene Waren aus Papier", mit 20 Cent für das Pfund (entsprechend 15 Cent nach § 325 des Tarifs vom Jahre 1913) zu verzollen, da sie unter 8/1000 Zoll stark waren. Künstliche Pflanzenblätter aus Papier in verschiedenen Farben, zum Schmucke dienend, waren gemäß einer Entscheidung des Zoll berufungsgerichtshofs vom 29. Januar 1914 (T. D. 34169), auch wenn sie geprägt und gestanzt waren, nicht nach § 415 des Zolltarifs vom 5. August 1909 als in Formen geprägtes Papier (entsprechend § 332 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Druck von A. W. Hayn’s Erben, des Zolltarifs vom 3. Oktober 1913), sondern, weil sie Nachahmungen von natürlichen Blättern und zum Schmucke bestimmt, waren, nach § 438 als künstliche Blätter mit 60 v. H. des Wertes (ent sprechend § 347 des jetzigen Tarifs mit 60 v. H. des Wertes) zoll pflichtig. Pappumschläge, beiderseitig auf lithographischem Wege be druckt, ein Geduldspiel mit 9 kleinen numerierten Holzscheibchen enthaltend, zu Ankündigungszwecken (für van Houtens Kakao) dienend, waren laut Entscheidung der General-Appraiser vom 17. Februar 1914 (T. D. 34201 Abstrakt 34843) nicht als Kinder spielzeug nach § 431 des Tarifs vom 5. August 1909, sondern als Drucksachen, dem Hauptwert nach aus Papier, nicht besonders vorgesehen, nach § 416 dieses Tarifs mit 25 v. H. des Wertes (dem entspräche § 329 des jetzigen Zolltarifs mit 15 v. H. des Wertes) zollpflichtig. Einwickelpapier soll laut Entscheidung des Schatzamts vom 14. Februar 1914 (T. D. 34183), wenn es überzogene Oberflächen besitzt oder wasserdicht ist, nach § 328 des Tarifs wie nicht be sonders vorgesehenes Packpapier mit 25 v. H. des Wertes, wenn es mit Zeugstoff gefüttert oder verstärkt, ferner wenn es geölt oder dem Pergament nachgeahmt ist, nach § 324 mit 35 v. H. des Wertes verzollt werden. (Treasury Decisions under the customs etc. laws) Niederlande. Der Finanzminister hat durch Verfügung vom 2. Mai 1914, Nr. 114, folgende Entscheidungen über die Anwendung des Zolltarifs getroffen: Kunstleder oder Lederpappe (bindersboard), eine zu Platten gepreßte, mit Paraffin und einem Farbstoff getränkte Mischung von Zellstoff und etwas Lederabfall, ist als „Papier aller Art" mit 5 v. H. des Wertes zollpflichtig. Vollständig bedruckte Verschlußmarken, Verschlußetiketten oder Reklamemarken, auch gummiert, lose, in Serien, oder in Umhüllungen verpackt, können, auch wenn sie augenscheinlich dazu bestimmt sind, von Kindern gesammelt zu werden, zollfrei gelassen werden. Hauptsächlich aus Zellstoff, unter Zusatz von einigen Tabak bestandteilen, hergestellte Deckblätter für Zigarren sind als „Papier aller Art" mit 5 v. H. zollpflichtig. (Nederlandsche Staatscourant — Nach einem Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam) Italien. Almanache der schönen Künste 1913, eine Sammlung photomechanischer Darstellungen nackter Frauengestalten mit fran zösischem Text in Buchform, als „Stiche", Tarif-Nr. 253 — 75 Lire für 100 kg. Papier in losen Blättern, auf der einen Seite mit einem napoleo nischen Liede und auf der anderen mit der zugehörigen Musik be druckt, wie „Noten", gedruckte usw., Tarif-Nr. 259 — zollfrei. Bücher, aus rechteckigen Baumwollenzeugblättern zusammen genäht, auf welchen in verschiedenfarbigem Aufdruck Vögel ab gebildet sind, wie „genähte Gegenstände usw.", Tarif-Nr. 172 und 186 c. Bücher, gebunden, in italienischer Sprache gedruckt, enthaltend die Gründungsgeschichte usw. einer Hutfabrik und verschiedene Phototypien der Fabrikeigentümer und Gründer usw., als „Stiche", Tarif-Nr. 253 — 75 Lire für 100 kg. Lesebücher für Kinder, mit Text und farbigen Abbildungen in Lithographie, wie „Stiche“, Tarif-Nr. 253 — 75 Lire für 100 kg. The Ladies Field, eine in englischer Sprache fortlaufend er scheinende Veröffentlichung, als „illustrierte Modenzeitung in nicht italienischer Sprache", Tarif-Nr. 257 a 2 — zollfrei. Dichtungsringe aus Asbestpappe, wie „nicht genannte Arbeiten aus Pappe", Tarif-Nr. 256 — 70 Lire für 100 kg. Blöcke aus Papier, bestehend aus rechteckigen, gewebeartig gepreßten, liniierten Papierblättern, übereinander gelegt und auf einer Seite mittels eines aufgeleimten Gewebe- und Papierstreifens vereinigt, als „nicht gedruckte Bücher (Register)", Tarif-Nr. 258b 1 — 22 Lire für 100 kg. Plakate aus buchförmig zusammengeleimten Pappblättern, auf deren Innenseiten kleine verschiedenfarbige Streifen von Baum wollenstoffen angebracht und kurze Anweisungen über die Erzielung verschiedener Farbentöne durch Verwendung von Naphthamin- farbe aufgedruckt sind, als „nicht genannte Arbeit aus Pappe und Papier", Tarif-Nr. 256 — 70 Lire für 100 kg. Papierblätter, rechteckige, in der Masse gefärbt, mit abgerundeten Ecken, mit vier besonders geformten Löchern in der Mittellinie parallel den kleineren Seiten, wie „nicht genannte Arbeiten aus Papier", Tarif-Nr. 256 — 70 Lire für 100 kg. Universal-Biegemaschine, wie „nicht genannte Maschinen“, Tarif-Nr. 310 n — 10 Lire für 100 kg. Farbbänder für Schreibmaschinen, auf Weißblechspulen ge wickelt, als „baumwollene, gefärbte usw. Gewebe", Tarif-Nr. 171. Die Weißblechspulen sind für sich als „einfache verzinnte Blech arbeiten usw.“ nach Tarif-Nr. 286 a 2 mit 22 Lire für 100 kg zu verzollen. (Bollettino delle controversie sulla qualificazione doganale delle merci) Chile. Ganzgeleimtes Druckpapier ist mit 80 Centavos Gold für 1 kg (einschließlich Umhüllung) zu bewerten und mit 30 v. H. des Wertes zu verzollen. Geschnittenes Einwickelpapier ist mit 60 Centavos Gold für 1 kg Reingewicht zu bewerten und mit 30 v. H. des Wertes zu ver zollen. (Nach einem Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Valparaiso) Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Berlin SW 68, Zimmerstraße 29