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) APIER-VERARBEITU N G a Buch Gewerbe eB ------------------- ------- Berliner Typographische Gesellschaft Das bisherige Postscheck-Konto wurde aufgehoben. Die geehrten Mitglieder werden ersucht, die fälligen Beiträge direkt an den Kassierer Herrn Gustav Naumann, Neukölln, Stutt garter Straße 53 gelangen lassen zu wollen. Die Ausstellung von Berliner Drucksachen im Buchgewerbe saale ist auch weiterhin täglich von 11 —2 Uhr mittags zu besich tigen. Die nächste Vorstandssitzung findet am Dienstag, 25. August, abends 9 Uhr im Buchgewerbesaale statt. Der Vorstand Tüten und Beutel • Aus Südwest-Deutschland In diesen ernsten Tagen sollten auch die Papierwarenfabri kanten daran denken, ihre Verkaufspreise zu regeln und die bisherige Preisschleuderei für Tüten und Beutel endlich unterlassen. Jetzt ist der Zeitpunkt für Vereinigungen der Papierwarenfabrikanten ge kommen. Firmen, die diesen noch fern stehen, sollten jetzt die Not wendigkeit einsehen, sich ihnen anzuschließen. Man sollte jetzt die kleinen Fabriken, die seitens der Papierlieferanten bei der baldigen Eröffnung des Güterverkehrs mit der Lieferung von Papieren nicht so bedient werden (da sie vorerst wohl nur das Nötigste bestellen), wie die großen Werke, unterstützen, damit sie schnell bedient werden und ihren Betrieb aufrecht erhalten können. Dann können sie wenig stens ihren Bezirk mit Waren versorgen. Dadurch würde das Ansehen des kleinen Fabrikanten beim Verbraucher gestärkt und vielleicht mancher dauernde Kunde gewonnen. Einigkeit macht stark! A. E., Geschäftsführer Entlassungen infolge des Krieges In diesen schicksalsschweren, ernsten Zeiten sollte jeder zu seinem Teile bestrebt sein, berechtigten Anforderungen seiner Volks genossen in weitestem Maße zu entsprechen. Nicht scharf genug kann es darum zurückgewiesen werden, wenn größere Betriebe wie es leider geschieht, kaufmännisches wie gewerbliches Personal plötz lich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Fortzahlung der Gehälter und Löhne entlassen mit der Begründung, daß der über uns hereingebrochene Kriegszustand mit seinen Folgeerschei nungen zur sofortigen Aufhebung von Anstellungs- und Dienst verträgen berechtige. Allerdings können einzelne Firmen den Be trieb nicht aufrecht erhalten, weil ihnen dies durch die Einberufung eines wichtigen oder großen Teiles des Personals unmöglich wird. Andere Firmen stellen ihren Betrieb ein, weil der Absatz ihrer Er zeugnisse ihnen erschwert oder unmöglich wird, auch Zahlungen ihrer Schuldner nicht eingehen und darum die Mittel zum Betrieb fehlen. Diese Firmen mag man bedauern, weil sie Verluste erleiden. Die Angestellten aber leben von der Hand in den Mund, von ihrem Arbeitslohn, von ihrem Gehalt, und bei der jetzigen Teuerung will dies mehr als früher besagen. Erfolgen also kündigungslose Ent lassungen ohne Schadenersatz, so kann das Elend nicht ausbleiben. Berechtigt aber der Krieg zur Aufhebung aller bestehenden An stellungs- und Dienstverträge ? Das soll nicht bestritten werden hin sichtlich der zu den Waffen Gerufenen, weil hier Absatz 3 des § 72 HGB Platz greifen dürfte. Aber hinsichtlich des anderen Personals, sei es kaufmännischer oder gewerblicher Art, fehlt die Berechtigung zu fristloser Kündigung. Soweit es sich um Handlungsgehilfen handelt, kommen § 70 oder 72 HGB zur Anwendung, bezüglich gewerblicher Arbeiter und Angestellter aber § 628 BGB. Während § 70 für den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zuläßt, nennt § 72 unter 1 — 4 eine Anzahl dieser wichtigen Gründe. Ein Kriegsfall ist darin nicht enthalten, wohl aber militärische Uebung. Der Gesetzgeber ist also zweifelsohne davon ausgegangen, daß ein Kriegsfall keinen Grund zur allgemeinen sofortigen Entlassung gebe; sonst würde er dies im Gesetze wohl vermerkt haben. Wäre dem nicht so, so könnte der Kriegszustand also „höhere Gewalt“ nicht nur Anstellungs- und Dienstverträge, sondern Verträge jeder Art brechen. Dies trifft aber nicht zu. Uebrigens können diejenigen, welche kaufmännischem und gewerblichem Personal fristlos kündigen, sich umso weniger auf „höhere Gewalt" berufen, weil solche nicht auf hebender, sondern nur aufschiebender Wirkung ist, wenn nicht im besonderen Falle anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Ist ein Arbeitgeber gezwungen, seinen Betrieb einzustellen, so braucht er selbstverständlich seine Angestellten nicht zu beschäf tigen, muß ihnen aber regelrecht kündigen und für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigung die Bezüge weiter gewähren. H. Sonnenfeld. * * * 1. In Anbetracht der jetzigen Verhältnisse haben Geschäfte ihr kaufmännisches Personal am Tage der Kriegserklärung teilweise entlassen. Ist dies erlaubt ? 2. Kann gewerbliches Personal ebenfalls sofort entlassen werden ? 3. Welche Bestimmungen betreffs der Kündigung bestehen in dieser Zeit für gewerbliche und für kaufmännische weibliche An gestellte ? 4. Wie werden die Gehälter bemessen ? Ich billige diese so fortige Kündigung keinesfalls und habe auch keine solche vollzogen. Allerdings kann ich meine 4 Verkäuferinnen nicht im Verkauf be schäftigen, denn was heute verkauft wird, kann eine Person bequem erledigen. Ich lasse die Lager aufräumen und will so lange es mir nur irgend möglich ist, Niemanden entlassen. Schreibwaren-Händler Zu 1. Nein, siehe Nr. 65 S. 2170. 2. Nein. Die Kündigungsfristen müssen innegehalten werden. Nur die zur Fahne Einberufenen können sofort ent lassen werden. 3. Die Kündigungsbestimmungen sind dieselben wie in Friedenszeiten. 4. Die Gehälter müssen bis zur Beendigung des Dienst verhältnisses unverkürzt ausgezahlt werden. In welcher Weise und zu welchen Bedingungen die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu erfolgen hat, ist Gegenstand freier Uebereinkunft, ebenso ob die Arbeitskräfte in Herab setzung ihrer Bezüge bis zum Ablauf der Kündigung willigen, falls ihnen Weiterbeschäftigung zugesichert wird. Verteurung der Auskünfte Ich stelle Ihnen anheim, beifolgende Mitteilung der hiesigen Zweigstelle der Auskunftei X an mich und meine Antwort darauf mit meinem Namen in Ihrer Zeitung zu veröffentlichen. Arnold Mai, Köln * * * Abschrift Avis betr. Kreditauskünfte Der in Gesamt-Europa bestehende, teils offene, teils latente Kriegszustand, der das Welt-Wirtschaftsleben, insbesondere den Kreditverkehr bis in seine Grundfesten erbeben läßt, stellt auch der Auskunftserteilung nie dagewesene Schwierigkeiten entgegen. Durch umfassende Postsperren, durch zahlreiche Einberu fungen auch der älteren und ältesten Jahresklassen (in dieser All gemeinfassung falsch; Arnold Mai) und durchwandere Umstände sind die normalen Erkundigungsquellen teils unbenutzbar, teils unzu reichend (zu bezweifeln, da die Gewährsleute der Auskunfteien meist und begründeter Weise dem höheren nicht mehr militärpflichtigen Alter angehören; A. M.) Die einfache abonnementsmäßige auf un serem im Frieden bewährten betriebsüblichen Erkundigungsdienst basierende Auskunft vermag deshalb ihre Aufgabe, einen brauchbaren Faktor zur Bildung eines eigenen Krediturteils zu liefern, nur noch un zulänglich zu erfüllen (daher der Zuschlag!! A. M.) umsomehr als das Krediturteil in Kriegszeiten mit ganz anderen Risiken zu rechnen hat, als im Frieden. Diesen Ausnahmezuständen Rechnung tragend und in dem Bestreben, unseren Abonnenten auch im Kriege das Bestmöglichste zu niedrigsten Preisen zu bieten, haben wir die Auskunft mit 2 M. Kriegszuschlag, in bar oder Briefmarken mit dem Anfragezettel einzusenden, eingeführt. Diese Kriegsauskünfte (! A. M.) beruhen auf speziellen der ungewöhnlichen Sachlage angepaßten Erkundigungen, sie sollen dem dem Kriegszustände entsprechenden besonderen Informations bedürfnis Rechnung tragen. (Dies im vorliegenden Falle mit dem Resultate einer ganz allgemein gehaltenen kurzen Auskunft ohne Angabe, daß der Geschäftsinhaber zur Fahne einberufen ist und die Firma morgen den großen Betrieb einstellt; Arnold Mai). Das Kriegsrisiko der Kreditgeschäfte begründet und rechtfertigt erhöhte Auskunftsspesen. * * »