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Raph. Tuck & Sons Die Generalversammlung, in der über das 13. Geschäftsjahr der Aktiengesellschaft Raphael Tuck & Sons berichtet wurde, fand am 28. Juli statt und hat den Aktionären sicherlich nicht viel Freude bereitet, denn wenn auch 6 v. H. Dividende, wie in den letzten Jahren, verteilt werden, so geschieht dies doch nur auf Kosten der Rückstellungen, die diesmal ganz unterblieben. . Der Reingewinn ist von 41 990 Lstr. im Vorjahre auf 33 117 Lstr. zurückgegangen; dabei enthält die Bilanz immer noch den Posten „Goodwill“ —am besten zu übersetzen mit „Wert der Firma und Verlagsrechte" —, der über 240 000 Lstr. lautet und dem Rücklagen in Höhe von 97 000 Lstr. gegenüberstehen. Das Minderergebnis ist auf ver ringerten Umsatz und auf höhere Aufwendungen zurückzuführen, die für Fabrikation und Vertrieb gemacht werden mußten. Die politische Weltlage hat sehr nachteilig gewirkt; Mexiko, Süd amerika, Südafrika haben fast nichts gekauft; ebensowenig die Balkanstaaten; in Oesterreich war der Verkauf sehr schleppend, und von dem Berliner Zweiggeschäft läßt sich auch nicht viel Rühmendes berichten. Zum Trost verwies der Vorsitzende darauf, daß von den rein deutschen Wettbewerbsunternehmen drei früher rentable Fabriken ihre Dividende ganz hätten ausfallen lassen müssen. In England ist der Umsatz auch zurückgeblieben, dabei sei es nach" den Ausführungen der Verwaltung nicht zu vermeiden, daß auf der anderen Seite die Ausgaben für Neuanlagen und Neu anschaffungen, die Vorarbeiten für Herausbringung der Verlags gegenstände und ihre Herstellung selbst, die Kosten für Vertrieb und Bemusterung, die Reisespesen usw. jedes Jahr größer würden; so habe man z. B. für den neuen Katalog 3000 Lstr. aufgewandt. Dagegen gäbe es nur eine Rettung: Erhöhung des Umsatzes. Um das Erträgnis zu heben, soll die Beteiligung der Angestellten am Reingewinn versucht werden. Bisher sind für diese immer 500 Lstr. an besonderen Vergütungen ausgezahlt worden. Jetzt will man für jedes Hundert, das über 6 v. H. an Dividende aus gekehrt wird, an die Aktionäre, weitere je 500 Lstr. aus dem Rein gewinn abzweigen zu Sondervergütungen. Man hofft auf diese Weise die Bestrebungen für Ausdehnung des Umsatzes, für Er forschung besserer Geschäfts verfahren, für Vermeidung unnötiger Ausgaben, für Verhütung übermäßigen Verbrauchs an Rohstoffen und nachlässiger Behandlung der Maschinen aufs kräftigste an feuern zu können. Das Haupterzeugnis bleibt für die Gesellschaft „Glückwunsch karten für das Weihnachtsfest“, die in allen Ländern englischer Zunge viel gekauft werden. Auf diesem Gebiete soll etwas ganz Neues gebracht werden, das nach Ansicht der Direktion die Laden besitzer unbedingt zum Bestellen anreizen müsse, die „Pot Pourri“- Karte, auf deutsch „Duft“-Karten, denn die Karten zeigen das feingemalte Bild einer Blumenvase — oder eines Blumenkorbes öder eines Juwelenkästchens —, die mit feinen Löchern durchbohrt sind, durch die der Duft wohlriechender Blätter, die zwischen die Lagen der Feinpappe gebreitet sind, entströmen kann. 40 ver schiedene Muster sollen davon herausgebracht werden. In Deutsch land wird damit kaum Erfolg zu erzielen sein. Uebernommen wurde ein Wettbewerbs-Unternehmen, die Art Union of London, und aus deren Beständen sollen zu dem Jubel fest der endgültigen Niederwerfung Napoleons, das im nächsten Jahre in England gefeiert wird, zwei Stahlstiche neu herausgebracht werden, darstellend: „Begegnung von Wellington und Blücher bei Waterloo“ und „Tod Nelsons bei Trafalgar“. Allein für die Druckplatten dieser Bilder hat die alte Gesellschaft 6000 Lstr. auf gewendet. Die Abteilung der Geschenk- und Malbücher soll gefördert werden durch ein allgemeines Preisausschreiben für Liebhaber- Gemälde, und hierfür hat die Gesellschaft 500 Lstr. an Preisen bereitgestellt neben weiteren 1600 Anerkennungsdiplomen. Geschlossen wurde die Versammlung mit einem hoffnungs vollen Ausblick auf das laufende Jahr, in dem nur leider die politische Unruhe noch stärker ist als im verflossenen. P. Sch. Nachdruck eines Bildes Seit Jahren bringe ich Karten wie Bild 1. Vor etlicher Zeit wurden bei mir diese Karten im Auftrage der Firma H. beschlag nahmt und jetzt wurde gegen mich das Strafverfahren eröffnet. Bild 1 wurde nach einer Zeichnung angefertigt, welche mir die Firma D. herstellte und mit 30 M. berechnete. Dieser Firma diente damals zur Unterlage die Karte 2, die mir seinerzeit von T. geliefert wurde. Der Reisende von D. machte mich damals aufmerksam, daß seine Firma etwas weit Besseres und zu billigerem Preise liefern könne, weshalb ich damals den Auftrag erteilte. Weiter fertigte mir die Firma D. ein Gegenstück zum Bilde 1, das mit Nr. 3 der Beilage bezeichnet ist. Verletzung des Urheberrechts erblicke ich in dem Bilde 1 nicht, da ein neues Original geschaffen wurde. An der Mosel existieren eine größere Zahl von Abbildungen des Bildes 2 auf Postkarten. Eine Abschrift der Anklage und meiner Antwort auf diese lege ich bei und bitte um Ihre Aeußerung hierüber. Schreibwaren-Großhandlung Wie aus der Anklageschrift und den uns gesandten anderen Beilagen hervorgeht, ließ Fragesteller nach einer Postkarte des Postkartenverlags T. welche die Nachbildung des Bildes Mosel blümchen darstellt, eine andere Postkarte bei der Firma D. her stellen, welche jetzt von der Firma H., welche das Urheberrecht auf das Bild „Moselblümchen” besitzt, als eine Nachbildung angesehen wird. Die Firma H. hat deshalb den Fragesteller vor Gericht geladen. Die Postkarte der Firma T„ nach welcher Frage steller eine etwas andere Postkarte herstellen ließ, war offenbar eine unberechtigte Nachbildung des Bildes „Moselblümchen”. Dafür kann aber Fragesteller nicht zur Verantwortung gezogen werden, sondern die Kunstdruckverlagsanstalt T, denn Frage steller hatte diese Postkarten von T. offenbar im guten Glauben bezogen, daß T. zu deren Herausgabe berechtigt war. Die Firma H. behauptet u. E. nicht zu Unrecht, daß die neue, von der Druckerei D. hergestellte Karte eine Nachbildung des Bildes „Moselblümchen” ist, denn obwohl Fragesteller dieses Bild nicht hat nachbilden lassen, so hat er doch die Postkarte nachbilden lassen, welche dem genannten Bilde wahrscheinlich genau ent spricht. Die vom Fragesteller bei der Firma D. bestellte Auflage zeigt zwar das im Bild dargestellte Mädchen nach der anderen Seite schauend, aber Aussehen, Haltung, Kleidung, Kopf- und Haarschmuck usw. sind genau der anderen Postkarte entlehnt, und ein großer Teil des Bildes dürfte von der erstgenannten Post karte abgeklatscht sein. U. E. kann indessen dem Fragesteller böser Wille nicht nachgewiesen werden, denn er kannte das Ur heberrecht der Firma H. garnicht. Das Gericht kann also zu dem Ergebnis kommen, daß der Fragesteller von Strafe freizusprechen ist, die Postkarten aber einzuziehen und zu vernichten sind, ebenso die zu ihrer Herstellung benutzten Formen und Platten. Druck- und Verlags-Vermerk auf Ansichtskarten In einer Ihrer letzten Nummern (Nr. 43 S. 1464) brachten Sie eine Notiz, daß Ansichtskarten unter das Preßgesetz fallen, also Namen und Ort des Verlegers tragen müssen. Ich bestellte vor einem Jahre einen größeren Posten Ansichtskarten, die mir von meiner Kunst anstalt ohne irgendwelchen Aufdruck, sei es meiner Firma, oder der der Kunstanstalt, geliefert wurden, da es von mir übersehen wurde, meine Firma als Verleger vorzuschreiben. Meines Erachtens mußte die Anstalt meine Firma aufdrucken, denn ich sandte die Aufnahmen ein. Ich habe die Ansichtskarten, die nicht so ausgefallen sind, wie ich es an Hand der Muster erwarten konnte, übernommen, weil ich keinen zweifelhaften Prozeß führen wollte. Kann ich auf Grund des Preßgesetzes heute noch die Ansichtskarten zur Verfügung stellen ? Der Drucker behauptet, daß Ansichtskarten nicht unter das Preß gesetz fallen. Schreibwaren-Händler Es besteht keine allgemeine Uebung, wonach der Drucker auf Ansichtskarten ohne Anweisung die Namen des Druckers oder Verlegers drucken müßte. Vielmehr gehen die meisten derartigen Karten ohne derartigen Vermerk oder mit Waren zeichen in den Handel, welche nur den eingeweihten Händlern bekannt sind. Ansichtskarten werden nämlich in vielerlei Ge schäften verkauft, und es ist den Händlern lieber, wenn die Bezugsquelle der Karten nicht von jedermann erkannt wird. Wenn also Fragesteller einen Verleger- und Druckvermerk auf den Karten haben wollte, so hätte er dies dem Hersteller der Karten vorschreiben müssen. Da er dies nicht getan hat, kann er für das Fehlen dieses Vermerkes den Hersteller der Karten nicht verantwortlich machen, besonders da er die Karten bei Empfang ohne Rüge übernommen hat, und das Fehlen des Vermerkes kein heimlicher Mangel ist. In der Regel wird übrigens das Fehlen des Druckvermerks auf Ansichtskarten nicht be anstandet, da Ansichtskarten vielfach als Gegenstände des ge selligen Verkehrs angesehen werden. Nur wenn die Karten anstößigen Inhalt haben, oder wenn durch sie ein strafbarer Nachdruck begangen wird, und deshalb Anzeige erstattet wird, schreiten die Gerichte ein und beanstanden dann vielfach auch das etwaige Fehlen des Druck- und Verlagsvermerks.