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2134 PAPIER-ZEITUNG Nr. 63/1914 von der gewöhnlichen Darstellungsweise zeigt, einfach übernommen, ebenso hat er Willes Erläuterungsblatt unverändert reproduziert. All diese Einzelheiten beruhen auf selbständiger, wissenschaftlicher, schutzberechtigter Arbeit Willes, was Becker bei der Aneignung auch gewußt hat. Mithin stellt seine Reliefkarte lediglich eine plumpe Nachbildung des Willeschen Originals dar. Er hat also vorsätzlich in Willes Urheberrecht eingegriffen und ist zu bestrafen nach §§ 15, 38 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Gegen seine Ver urteilung legte Becker Revision beim Reichsgericht ein. Auf Antrag des Reichsanwalts hat aber der höchste Gerichtshof auf Verwerfung des Rechtsmittels erkannt. (Aktenzeichen 5 D. 766/13.) Unbefugter Abdruck von Katalogabbildungen Urteil des Reichsgerichts vom 26. Juni 1914 Der Möbelfabrikant H. gab im Jahre 1912 einen Katalog über Möbel heraus, der mit zahlreichen Klischees illustriert war. Die Abbildungen waren zum Teil nach Photographien angefertigt, die H. von seinen eigenen Fabrikaten hatte aufnehmen lassen, zum Teil aber waren es auch einfache Kopien von Illustrationen aus dem im Jahre 1910 erschienenen Katalog der Möbelfabrik von Sch. Da die Firma Sch., die von H. weder um Erlaubnis gefragt worden war noch sonstwie ihre Genehmigung erteilt hatte, hierin eine Ver letzung ihrer Rechte erblickte, stellte sie gegen H. Strafantrag wegen Zuwiderhandlung gegen das Kunstschutzgesetz. Das Landgericht Duisburg hat daher am 3. Februar 1914 den H. wegen Vergehens § 32, 1 des Urheberrechtsgesetzes an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 zu 20 M. Geldstrafe verurteilt, weil er in einem gesetzlich nicht zu gelassenen Fall vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten Sch. Werke der Photographie vervielfältigt und gewerbsmäßig verbreitet habe. Es handle sich zwar weder bei den Originalen noch den Kopien um unmittelbare photographische Abzüge, doch treffe das Kunstschutzgesetz zweifellos auch auf Reproduktionen von Photographien zu, die mittels eines der Photographie ähnlichen Verfahrens hergestellt seien. Einer der gesetzlich zulässigen Fälle der Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers liege hier nicht vor. Wenn H. auch bezüglich der Herstellung des Katalogs alles Nähere seinem Geschäftsführer überlassen habe, so sei er doch für die Urheberrechts Verletzung um deswillen verantwortlich, weil er nachweisbar vom Mißbrauch der Sch.sehen Katalogillustrationen Kenntnis hatte. Seine Böhauptung, er habe derartige Abbildungen, wie sie überall gang und gäbe seien, für schutzlos und nachdrucksfrei gehalten, dürfe als belangloser Irrtum über die Strafrechts-Be stimmungen des Kunstschutzgesetzes keine Beachtung finden. Eine Einwilligung des Berechtigten sei nicht gegeben. Somit habe H. vorsätzlich gehandelt. Gewerbsmäßigkeit liege darin, daß er mit der Verbreitung des Katalogs geschäftliche Zwecke verfolgte. Die Strafe wurde gering bemessen, weil H.’s Motiv kein unlauteres Vorhaben, sondern lediglich Bequemlichkeit und Unlust, eigene Photographien in genügender Anzahl zu beschaffen, gewesen war. Die Revision des H., die behauptete, daß nur ein entschuldbarer Tatsachenirrtum vorliege und daß die fraglichen Abbildungen nicht schutzberechtigt seien, hat das Reichsgericht auf Antrag des Reichs anwalts als unbegründet verworfen. (Aktenzeichen 5 D. 375/14.) Herstellung von Kleberollenpapier Zu Nr. 39 S. 1321 In Deutschland befassen sich bis jetzt nur wenige Firmen mit der Herstellung gummierter Klebestreifenrollen, und deshalb stellt sich diese Ware noch im Preise ziemlich hoch. Für die Neuheit muß der Verbraucher höhere Preise anlegen, was er gern tut. Gum mierte Papierrollen sind ein Bedürfnis. Einige Hersteller liefern auch an Verbraucher, so daß Unsicherheit in den Kreisen der Händler besteht. Großabnehmer dieser Rollen gibt es nur wenige. Niemand sollte sich aber auf die Herstellung dieser Ware werfen, der nicht umfassende Kenntnisse der Herstellung und des Ver triebes besitzt. An Maschinen sind erforderlich: eine Umrollmaschine, welche das Papier fest und gleichmäßig mit glatten Stirnseiten aufwickelt. Eine Rollen-Gummier- (Kaschier-) Maschine (neuestes Modell mit Trockenzylinder) und eine Rollenschneidemaschine. Mit der Rollengummiermaschine wird das Papier, nachdem es um gerollt und auf eine Breite von 100—125 cm geschnitten ist, einmal gummiert. Die Bezeichnung „dreifach gummiertes Papier“ ist un zulässig, da die Gummierung nur durch einmaliges Durchlässen erfolgt. Bei Verwendung guten Klebstoffes werden nie Klagen über schlechte Gummierung laut werden. Von Papieren kommen die Stärken von 40-—200 g/qm in Frage. Die Gummierung darf sich nicht teurer als 2 Pf. f. d. qm stellen. Alle Rollenpapiere werden in Originalrollen am Lager gehalten, und nach Bedarf in die gewünschten Breiten und Längen geschnitten. Soll ein Lager geschnittener Rollen unterhalten werden, so müssen alle Rollen einheitlich sein, d. h. gleichen inneren und äußeren Durchmesser also auch gleiche Bahnlänge haben. Die Rollenschneidemaschine soll mit einem Meterzähler versehen sein. Die Prüfung der Gummierung erfolgt, indem man einen Finger, am besten das erste Daumenglied, leicht mit Wasser befeuchtet und dann auf das gummierte Papier drückt. Läßt sich das Papier ohne Mühe abziehen, so ist die Gummierung zu schwach. Gute Gummierung ist durch schönen Glanz kenntlich. D. Papierverarbeitung auf der Bugra Fortsetzung zu Nr. 57 S. 1942 . Die Firma M. Kragen & Co., Breslau hat in der Halle „Der Kauf mann” die hier abgebildete acht eckige Säule in der Höhe von 3 Metern und einem Umfange von 2 qm ausgestellt. Auf dieser Säule hat die Firma ihre verschiedenen Erzeugnisse, als: Andrück-Eti ketten, Nadel-Etiketten, Nickel rand-Etiketten, Steck-Etiketten, Hänge-Etiketten, Mehl-Etiketten, Manila-Etiketten, Musterbeutel, Faltenbeutel, Musterumschläge, Versandtaschen, Tragetaschen, Schiffsdokumententaschen, Kon fitürenbeutel, Lohnbeutel usw. ausgestellt. Die geschmackvolle und ge schickte Anordnung und Veran schaulichung der Muster macht auf den Beschauer einen günstigen Ein druck. Die Säule birgt in einem Behälter Karten mit der Anzeige, daß die Firma keinen Vertreter auf der Ausstellung hat, dagegen be reit ist, für Wiederverkauf ihre Musterbücher sowie lose Muster zur Verfügung zu stellen. Biege- und Perforiermaschinen Die Walterwerke, Maschinenfabrik m. b. H. in Leipzig- Plagwitz haben zwei Druckschriften herausgegeben, deren eine den von ihr hergestellten Biegemaschinen, die andere den Perforiermaschinen gewidmet ist. Für beide Hefte gelten die dem ersten vorangesetzten Verkaufsbedingungen. Hierauf folgt eine ausführliche technische Beschreibung der allgemeinen Beschaffenheit der Biegemaschinen für Fuß-, Hand- und Kraft betrieb. Hier sind insbesondere die Stauchbacken-Einstellung und die verstellbaren Biegezungen genau beschrieben. Sodann werden die von der Firma hergestellten verschiedenen Biege maschinen an Hand von Abbildungen ausführlich erläutert. Es werden hier unterschieden Biegemaschinen mit beweglichen Biegeplatten und solche mit Schlitzeinrichtungen. Die im Buch beschriebenen und abgebildeten Biegemaschinen heißen u. a.: „Atom”, „Venus”, „Pallas-Imperator”, „Imperator”. Als wichtiges Zubehör für die Biegemaschinen sind dann dargestellt: Faltschachtel-Anschläge, Buchrücken-Anschläge, verstellbare An schläge auf Stahlplatten und als Hilfsmaschinen die kombinierte Rill- und Stanzmaschine, die Universal-Stanzmaschine', Doppel- Universal-Stanzmaschine, eine kombinierte Rotations-, Pappen biege-, Ritz-, Nut-, Liniier- und Schneidemaschine, Rotations- Biegeapparate, Eckenrundstoßmaschinen usw. Ferner beschreibt das Heft Lang- und Querschneidemaschinen für Handbetrieb, Pappenschlitzmaschinen und Pappenscheren verschiedener Bauart. Der Band über Perforiermaschinen beschreibt zunächst das Polygon-Perforierwerkzeug mit gehärteter Stahlbandmatrize, Stahlführung und Stahlkamm, dann die Schnellperforiermaschine „Polygon” in verschiedenen Ausführungen, sodann die kleine Perforiermaschine „Polo”, hierauf eine auch zum Perforieren eingerichtete einarmige Balancierpresse. In beiden Bänden sind die Maschinen nicht, wie vielfach in Preislisten, lediglich gelobt, sondern auch ihre Bauart ist ausführlich beschrieben und durch technische Zeichnungen dargestellt. Dem Band über Perforiermaschinen sind eine Anzahl Bogen Marken mit Reklamen der Maschinenfabrik beigelegt, welche die gute Arbeit der von ihr hergestellten Perforiermaschinen beweisen.