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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf. -Marke beiliegen» Anonyme Anfragen bleiben unbercksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Falten im gummierten Papier 13322. Frage: Einliegend ein Bogen gummierten Papiers, welches in meiner Druckerei mit dem sichtbaren Druck"versehen ist; es entstehen meistens an den betreffenden Stellen Falten. Welches ist die Veranlassung dieser Druckfalten ? Bei einer Auflage von z. B. 1200 Bogen waren 800 Bogen faltenlos und 400 Bogen zeigten Falten unten links in der Ecke. Antwort : Wahrscheinlich sind die Falten dadurch ent standen, daß sich das gummierte Papier nicht straff genug an den Zylinder anlegte. Zur Verhinderung wird daher vielleicht sorgfältiges Straffanlegen genügen. Gültigkeit der Bestellung 13323. Frage: Ein außerhalb wohnender Kunde, den ich nicht besuche, sondern nur dem Namen nach kenne, bestellte mir vor einigen Monaten zur Extraanfertigung ein Kassenbuch auf Abruf, wie er es schon früher bezogen hat. Ich habe jetzt auf Abnahme bestanden, worauf mein Kunde die Bestellung in Abrede stellt; die Bestellung selbst ist auf einer gedruckten Postkarte mit Firma meines Kunden geschrieben und mit einem Stempelabdruck sowie einem nicht leserlichen Namen unterschrieben; mein Kunde behauptet, die Bestellung sei nicht gültig, da er niemand beauftragt habe, die Bestellung zu machen, ihm überhaupt nichts von dem Geschehnis bekannt sei. Es ist mir nicht möglich, eine derartige Bestellung auf ihre Richtigkeit zu prüfen; dieselbe muß, wenn mit Firmenaufdruck und Firmenstempel versehen und mit Schreibmaschine geschrieben, als einwandfrei erscheinen; ob die Unterschrift zu Recht besteht, kann ich nicht feststellen. Geschäftsbücherfabrik Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Fragesteller muß die Bestellung des Kunden beweisen. In dem in Aussicht genommenen Rechtsstreit wird mangels anderer Beweismittel dem Kunden der Eid darüber zugeschoben werden müssen, daß die Bestellkarte nicht von ihm mit dem Firmenstempel versehen und unterschrieben worden sei, daß er auch einen andern hierzu nicht beauftragt habe. Leistet der Kunde diesen Eid, dann steht fest, daß die Bestellung von ihm nicht herrührt. Für die Frage, ob er trotzdem an die Bestellung gebunden ist oder schadenersatzpflichtig gemacht werden kann, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: a) Die Bestellung ist von einem im Geschäft des Kunden angestellten Handlungsbevollmächtigten mit dem Firmen stempel versehen und unterschrieben worden. Dann ist die Bestellung bindend, da die Bestellung eines Kassenbuchs im Betriebe des Handelsgewerbes des Kunden kein außergewöhn liches Geschäft ist. § 54 Handelsgesetzbuch. b) Die Bestellkarte ist von einem nicht bevollmächtigten Angestellten des Kunden vollzogen worden. In diesem Fall besteht eine vertragliche Haftung nicht. Eine außervertragliche Haftung, d. h. eine solche wegen einer unerlaubten Handlung, könnte nur beim Vorliegen be sonderer Umstände in Frage kommen, z. B. wenn der Ange stellte nicht in der irrtümlichen Meinung, das Buch werde ge braucht, sondern um sich selbst einen rechtswidrigen Vermögens vorteil zu verschaffen, die Karte vollzogen hätte. Aber auch dann könnte der Kunde die Schadenersatzpflicht durch den Nachweis abwenden, daß er bei der Auswahl des Angestellten die im Ver kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. § 831 BGB. e) Hat sich irgend ein anderer, also ein nicht im Geschäfts betriebe des Kunden Angestellter, den Firmenstempel verschafft und die Karte an Fragesteller damit ausgefüllt und unter schrieben, so kommt eine Haftung des Kunden nicht in Frage und zwar selbst dann nicht, wenn ihm hinsichtlich der Aufbe wahrung des Firmenstempels und der vorgedruckten Briefbogen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. Schutz des Bildes 13324. Frage: Mein Kunde bestellte nach beifolgender Druck- Vorlage Drucksachen. Auf den neu anzufertigenden Druckstöcken soll möglichst der Vermerk „ges. gesch.“ angebracht werden. Der Entwurf der Vorlage ist 1907 von einem hiesigen Kunstmaler ge macht und das Original befindet sich in Händen meines Kunden. Seinerzeit ist das Bild geschützt, doch ist dieser Schutz seit 1910 abgelaufen. M. E. ist der Entwurf jedoch unter „Geschmacksmuster- : chutz" zu rechnen, und ist dadurch für die Zeit nach 1910 vor Nachahmungen gesichert, ohne daß jener Vermerk bei jedem Druck besonders angebracht wird. Ist meine Ansicht richtig, und darf der Vermerk „ges. gesch." überhaupt gemacht werden? Antwort: Seit Erlaß des Kunstschutzgesetzes ist der Zusatz „gesetzlich geschützt” nicht mehr erforderlich, da dieses alle unst-Erzeugnisse ohne weiteres schützt. A. S. Ranheims Papirfabrik, Ranhelm (Norw.) " Nordiseh Natron-Sealing- D. Kraftbraunpapier Rollen %u Format. Alleinverkauf durch: [82287 Alfred Häselbarth, Hamburg, Schleusenbrücke 1 Japan. Seid. 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